Die Vereinbarkeit des IT-Verfahren ATLAS (Einfuhr ... - EFA-Schriften
Die Vereinbarkeit des IT-Verfahren ATLAS (Einfuhr ... - EFA-Schriften
Die Vereinbarkeit des IT-Verfahren ATLAS (Einfuhr ... - EFA-Schriften
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
F. Ausnahmsweise Zulässigkeit der Weitergabe durch ausdrückliche Zustimmung<br />
geregelt, dass eine Zustimmung in die Verarbeitung von Daten durch den<br />
Betroffenen freiwillig erfolgen muss. Vor allem § 4a Abs. 1 S. 1 BDSG sieht<br />
ausdrücklich vor, dass eine Einwilligung nur wirksam ist, wenn sie auf einer<br />
freien Entscheidung <strong>des</strong> Betroffenen beruht.<br />
Unabhängig davon, dass das BDSG nur personenbezogene Daten und damit<br />
Daten natürlicher und nicht juristischer Personen schützt und daher dem<br />
Recht zum Schutz personenbezogener Daten zuzuordnen ist1222 , kann nationales<br />
Datenschutzrecht nicht zur Auslegung von Gemeinschaftsrecht herangezogen<br />
werden. Vielmehr hat sich im Gemeinschaftsrecht eine eigene<br />
Interpretation entwickelt1223 . Nach diesen Auslegungsregeln ist zunächst der<br />
Wortlaut heranzuziehen1224 . Aus dem Begriff �ausdrückliche Zustimmung�<br />
ergibt sich nicht eindeutig, dass die Zustimmung freiwillig erfolgen muss.<br />
Teilweise wird das Erfordernis der Freiwilligkeit damit begründet, dass<br />
Art. 2 Buchst. h der Europäischen Datenschutzrichtlinie zur Definition der<br />
Zustimmung in Art. 15 ZK herangezogen werden kann1225 . Oben wurde<br />
allerdings bereits festgestellt, dass Art. 2 Buchst. h der Europäischen Datenschutzrichtlinie<br />
aufgrund der unterschiedlichen Schutzrichtung nicht zur<br />
systematischen Auslegung von Art. 15 ZK herangezogen werden kann1226 .<br />
Sinn und Zweck <strong>des</strong> Zollgeheimnisses fordern jedoch, dass eine Freiwilligkeit<br />
der Zustimmung gegeben sein muss. Denn nur eine Zustimmung, die<br />
ohne Zwang erfolgt, kann eine wirksame Zustimmung sein. Eine Vertrauenslage<br />
zwischen dem Wirtschaftsbeteiligten und den Zollbehörden kann nur<br />
entstehen, wenn er nicht zur Abgabe einer Zustimmung in die Weitergabe<br />
der vertraulichen Angaben gezwungen werden darf, indem staatlicher<br />
Zwang auf ihn ausgeübt wird. Der Zollanmelder muss also seine ausdrückliche<br />
Zustimmung in die Weitergabe der Inhaltsdaten freiwillig abgeben.<br />
Aus dem Wortlaut <strong>des</strong> Begriffs ergibt sich, dass unter Freiwilligkeit zu verstehen<br />
ist, dass eine freie Entscheidung vorliegen muss, also eine Entscheidung,<br />
die frei von psychischem und physischem Druck ohne Zwang abgegeben<br />
wird1227 . Nach dem Sinn und Zweck <strong>des</strong> Zollgeheimnisses, der eine<br />
1222 Vgl. dazu unten 6. Teil, H., II., 1., b).<br />
1223 Vgl. zur Auslegung von Gemeinschaftsrecht bereits oben 3. Teil, B., I.,1.,b).<br />
1224 Vgl. zur Auslegung von Gemeinschaftsrecht bereits oben 3. Teil, B., I.,1.,b).<br />
1225 So etwa Wamers,in:Dorsch (Begr.), EG-Zollrecht, Art. 15 ZK Rn. 55; Wamers,in:<br />
AW-Prax 2001. S. 342 (343).<br />
1226 Vgl. dazu oben 6. Teil, E., II., 2., b).<br />
1227 Vgl. dazu im nationalen Recht bei Geiger, in: NVwZ 1989, S. 35 (37); Gola/Klug,<br />
Grundzüge <strong>des</strong> Datenschutzrechts, S. 58; Tinnefeld/Ehmann/Gerling, Einführung in<br />
das Datenschutzrecht, S. 320; Yildirim, DatenschutzimE-Government,S.170.<br />
209