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Die Vereinbarkeit des IT-Verfahren ATLAS (Einfuhr ... - EFA-Schriften

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F. Ausnahmsweise Zulässigkeit der Weitergabe durch ausdrückliche Zustimmung<br />

geregelt, dass eine Zustimmung in die Verarbeitung von Daten durch den<br />

Betroffenen freiwillig erfolgen muss. Vor allem § 4a Abs. 1 S. 1 BDSG sieht<br />

ausdrücklich vor, dass eine Einwilligung nur wirksam ist, wenn sie auf einer<br />

freien Entscheidung <strong>des</strong> Betroffenen beruht.<br />

Unabhängig davon, dass das BDSG nur personenbezogene Daten und damit<br />

Daten natürlicher und nicht juristischer Personen schützt und daher dem<br />

Recht zum Schutz personenbezogener Daten zuzuordnen ist1222 , kann nationales<br />

Datenschutzrecht nicht zur Auslegung von Gemeinschaftsrecht herangezogen<br />

werden. Vielmehr hat sich im Gemeinschaftsrecht eine eigene<br />

Interpretation entwickelt1223 . Nach diesen Auslegungsregeln ist zunächst der<br />

Wortlaut heranzuziehen1224 . Aus dem Begriff �ausdrückliche Zustimmung�<br />

ergibt sich nicht eindeutig, dass die Zustimmung freiwillig erfolgen muss.<br />

Teilweise wird das Erfordernis der Freiwilligkeit damit begründet, dass<br />

Art. 2 Buchst. h der Europäischen Datenschutzrichtlinie zur Definition der<br />

Zustimmung in Art. 15 ZK herangezogen werden kann1225 . Oben wurde<br />

allerdings bereits festgestellt, dass Art. 2 Buchst. h der Europäischen Datenschutzrichtlinie<br />

aufgrund der unterschiedlichen Schutzrichtung nicht zur<br />

systematischen Auslegung von Art. 15 ZK herangezogen werden kann1226 .<br />

Sinn und Zweck <strong>des</strong> Zollgeheimnisses fordern jedoch, dass eine Freiwilligkeit<br />

der Zustimmung gegeben sein muss. Denn nur eine Zustimmung, die<br />

ohne Zwang erfolgt, kann eine wirksame Zustimmung sein. Eine Vertrauenslage<br />

zwischen dem Wirtschaftsbeteiligten und den Zollbehörden kann nur<br />

entstehen, wenn er nicht zur Abgabe einer Zustimmung in die Weitergabe<br />

der vertraulichen Angaben gezwungen werden darf, indem staatlicher<br />

Zwang auf ihn ausgeübt wird. Der Zollanmelder muss also seine ausdrückliche<br />

Zustimmung in die Weitergabe der Inhaltsdaten freiwillig abgeben.<br />

Aus dem Wortlaut <strong>des</strong> Begriffs ergibt sich, dass unter Freiwilligkeit zu verstehen<br />

ist, dass eine freie Entscheidung vorliegen muss, also eine Entscheidung,<br />

die frei von psychischem und physischem Druck ohne Zwang abgegeben<br />

wird1227 . Nach dem Sinn und Zweck <strong>des</strong> Zollgeheimnisses, der eine<br />

1222 Vgl. dazu unten 6. Teil, H., II., 1., b).<br />

1223 Vgl. zur Auslegung von Gemeinschaftsrecht bereits oben 3. Teil, B., I.,1.,b).<br />

1224 Vgl. zur Auslegung von Gemeinschaftsrecht bereits oben 3. Teil, B., I.,1.,b).<br />

1225 So etwa Wamers,in:Dorsch (Begr.), EG-Zollrecht, Art. 15 ZK Rn. 55; Wamers,in:<br />

AW-Prax 2001. S. 342 (343).<br />

1226 Vgl. dazu oben 6. Teil, E., II., 2., b).<br />

1227 Vgl. dazu im nationalen Recht bei Geiger, in: NVwZ 1989, S. 35 (37); Gola/Klug,<br />

Grundzüge <strong>des</strong> Datenschutzrechts, S. 58; Tinnefeld/Ehmann/Gerling, Einführung in<br />

das Datenschutzrecht, S. 320; Yildirim, DatenschutzimE-Government,S.170.<br />

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