Die Vereinbarkeit des IT-Verfahren ATLAS (Einfuhr ... - EFA-Schriften

Die Vereinbarkeit des IT-Verfahren ATLAS (Einfuhr ... - EFA-Schriften Die Vereinbarkeit des IT-Verfahren ATLAS (Einfuhr ... - EFA-Schriften

efa.schriften.de
von efa.schriften.de Mehr von diesem Publisher
06.12.2012 Aufrufe

6. Teil: Vereinbarkeit des IT-Verfahren ATLAS (Einfuhr) mit dem Zollgeheimnis gabe ausdrücklich zugestimmt hat. Bei der Person, die die Angaben gemacht hat, handelt es sich um die Person, welche die Zollanmeldung mit den darin enthaltenen vertraulichen Angaben abgegeben hat. Dies ist der Zollanmelder oder sein Vertreter. Diese müssen also der Weitergabe der Inhaltsdaten an die Finanzämter ausdrücklich zugestimmt haben. Im Folgenden soll kurz dargelegt werden, welche Anforderungen an eine ausdrückliche Zustimmung im Sinne von Art. 15 S. 2 ZK zu stellen sind (dazu sogleich I.) und ob eine unter diese Anforderungen fallende Zustimmung des Zollanmelders gegeben ist (dazu unten II.). I. Anforderungen an eine ausdrückliche Zustimmung Art. 15 ZK definiert den Begriff der �ausdrücklichen Zustimmung� nicht. Auch das in Art. 4 ZK enthaltenen �Zoll-ABC� 1219 , indem zahlreiche für den ZK geltende Definitionen enthalten sind, beinhaltet keine Definition. Mangels Vorliegen einer Definition bedarf es einer Auslegung des Begriffs 1220 . 1. Ausdrückliche Zustimmung vor der Weitergabe Von der inhaltlichen Bedeutung her, liegt eine ausdrückliche Zustimmung vor, wenn der Informationsgeber ausdrücklich, also unzweifelhaft zu verstehen gegeben hat, dass er mit der Weitergabe der vertraulichen Angaben einverstanden ist. Vom Sinn und Zweck des Begriffes �Zustimmung� kann dies nur ein Einverständnis vor der Weitergabe vertraulicher Angaben bedeuten. Ein im Nachhinein erklärtes Einverständnis hätte insoweit keine Bedeutung mehr, als dass die Weitergabe vertraulicher Angabe längst geschehen ist und ein Einverständnis nicht mehr den Sinn und Zweck erfüllen könnte, dass die Person, von der die Daten stammen, auch über diese bestimmen können soll. Eine ausdrückliche Zustimmung im Sinne von Art. 15 S. 2 ZK liegt also vor, wenn der Informationsgeben vor der Weitergabe der vertraulichen Angaben unzweideutig sein ausdrückliches Einverständnis zur Weitergabe der vertraulichen Angaben erklärt hat1221 . 2. Freiwillige Zustimmung Fraglich ist, ob die Zustimmung freiwillig erfolgen muss. Ausdrücklich vorgesehen ist dies in Art. 15 ZK nicht. Im nationalen Datenschutzrecht ist 1219 So Witte, in:Witte (Hrsg.), Zollkodex, Art. 4 Rn. 2. 1220 Vgl. zur Auslegung von Gemeinschaftsrecht bereits oben 3. Teil, B., I.,1.,b). 1221 Vgl. Reiche, in:Witte (Hrsg.), Zollkodex, Art. 15 ZK Rn. 19. 208

F. Ausnahmsweise Zulässigkeit der Weitergabe durch ausdrückliche Zustimmung geregelt, dass eine Zustimmung in die Verarbeitung von Daten durch den Betroffenen freiwillig erfolgen muss. Vor allem § 4a Abs. 1 S. 1 BDSG sieht ausdrücklich vor, dass eine Einwilligung nur wirksam ist, wenn sie auf einer freien Entscheidung des Betroffenen beruht. Unabhängig davon, dass das BDSG nur personenbezogene Daten und damit Daten natürlicher und nicht juristischer Personen schützt und daher dem Recht zum Schutz personenbezogener Daten zuzuordnen ist1222 , kann nationales Datenschutzrecht nicht zur Auslegung von Gemeinschaftsrecht herangezogen werden. Vielmehr hat sich im Gemeinschaftsrecht eine eigene Interpretation entwickelt1223 . Nach diesen Auslegungsregeln ist zunächst der Wortlaut heranzuziehen1224 . Aus dem Begriff �ausdrückliche Zustimmung� ergibt sich nicht eindeutig, dass die Zustimmung freiwillig erfolgen muss. Teilweise wird das Erfordernis der Freiwilligkeit damit begründet, dass Art. 2 Buchst. h der Europäischen Datenschutzrichtlinie zur Definition der Zustimmung in Art. 15 ZK herangezogen werden kann1225 . Oben wurde allerdings bereits festgestellt, dass Art. 2 Buchst. h der Europäischen Datenschutzrichtlinie aufgrund der unterschiedlichen Schutzrichtung nicht zur systematischen Auslegung von Art. 15 ZK herangezogen werden kann1226 . Sinn und Zweck des Zollgeheimnisses fordern jedoch, dass eine Freiwilligkeit der Zustimmung gegeben sein muss. Denn nur eine Zustimmung, die ohne Zwang erfolgt, kann eine wirksame Zustimmung sein. Eine Vertrauenslage zwischen dem Wirtschaftsbeteiligten und den Zollbehörden kann nur entstehen, wenn er nicht zur Abgabe einer Zustimmung in die Weitergabe der vertraulichen Angaben gezwungen werden darf, indem staatlicher Zwang auf ihn ausgeübt wird. Der Zollanmelder muss also seine ausdrückliche Zustimmung in die Weitergabe der Inhaltsdaten freiwillig abgeben. Aus dem Wortlaut des Begriffs ergibt sich, dass unter Freiwilligkeit zu verstehen ist, dass eine freie Entscheidung vorliegen muss, also eine Entscheidung, die frei von psychischem und physischem Druck ohne Zwang abgegeben wird1227 . Nach dem Sinn und Zweck des Zollgeheimnisses, der eine 1222 Vgl. dazu unten 6. Teil, H., II., 1., b). 1223 Vgl. zur Auslegung von Gemeinschaftsrecht bereits oben 3. Teil, B., I.,1.,b). 1224 Vgl. zur Auslegung von Gemeinschaftsrecht bereits oben 3. Teil, B., I.,1.,b). 1225 So etwa Wamers,in:Dorsch (Begr.), EG-Zollrecht, Art. 15 ZK Rn. 55; Wamers,in: AW-Prax 2001. S. 342 (343). 1226 Vgl. dazu oben 6. Teil, E., II., 2., b). 1227 Vgl. dazu im nationalen Recht bei Geiger, in: NVwZ 1989, S. 35 (37); Gola/Klug, Grundzüge des Datenschutzrechts, S. 58; Tinnefeld/Ehmann/Gerling, Einführung in das Datenschutzrecht, S. 320; Yildirim, DatenschutzimE-Government,S.170. 209

6. Teil: <strong>Vereinbarkeit</strong> <strong>des</strong> <strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong> (<strong>Einfuhr</strong>) mit dem Zollgeheimnis<br />

gabe ausdrücklich zugestimmt hat. Bei der Person, die die Angaben gemacht<br />

hat, handelt es sich um die Person, welche die Zollanmeldung mit den darin<br />

enthaltenen vertraulichen Angaben abgegeben hat. <strong>Die</strong>s ist der Zollanmelder<br />

oder sein Vertreter. <strong>Die</strong>se müssen also der Weitergabe der Inhaltsdaten an<br />

die Finanzämter ausdrücklich zugestimmt haben.<br />

Im Folgenden soll kurz dargelegt werden, welche Anforderungen an eine<br />

ausdrückliche Zustimmung im Sinne von Art. 15 S. 2 ZK zu stellen sind<br />

(dazu sogleich I.) und ob eine unter diese Anforderungen fallende Zustimmung<br />

<strong>des</strong> Zollanmelders gegeben ist (dazu unten II.).<br />

I. Anforderungen an eine ausdrückliche Zustimmung<br />

Art. 15 ZK definiert den Begriff der �ausdrücklichen Zustimmung� nicht.<br />

Auch das in Art. 4 ZK enthaltenen �Zoll-ABC� 1219 , indem zahlreiche für den<br />

ZK geltende Definitionen enthalten sind, beinhaltet keine Definition. Mangels<br />

Vorliegen einer Definition bedarf es einer Auslegung <strong>des</strong> Begriffs 1220 .<br />

1. Ausdrückliche Zustimmung vor der Weitergabe<br />

Von der inhaltlichen Bedeutung her, liegt eine ausdrückliche Zustimmung<br />

vor, wenn der Informationsgeber ausdrücklich, also unzweifelhaft zu verstehen<br />

gegeben hat, dass er mit der Weitergabe der vertraulichen Angaben einverstanden<br />

ist. Vom Sinn und Zweck <strong>des</strong> Begriffes �Zustimmung� kann dies<br />

nur ein Einverständnis vor der Weitergabe vertraulicher Angaben bedeuten.<br />

Ein im Nachhinein erklärtes Einverständnis hätte insoweit keine Bedeutung<br />

mehr, als dass die Weitergabe vertraulicher Angabe längst geschehen ist und<br />

ein Einverständnis nicht mehr den Sinn und Zweck erfüllen könnte, dass die<br />

Person, von der die Daten stammen, auch über diese bestimmen können soll.<br />

Eine ausdrückliche Zustimmung im Sinne von Art. 15 S. 2 ZK liegt also vor,<br />

wenn der Informationsgeben vor der Weitergabe der vertraulichen Angaben<br />

unzweideutig sein ausdrückliches Einverständnis zur Weitergabe der vertraulichen<br />

Angaben erklärt hat1221 .<br />

2. Freiwillige Zustimmung<br />

Fraglich ist, ob die Zustimmung freiwillig erfolgen muss. Ausdrücklich vorgesehen<br />

ist dies in Art. 15 ZK nicht. Im nationalen Datenschutzrecht ist<br />

1219 So Witte, in:Witte (Hrsg.), Zollkodex, Art. 4 Rn. 2.<br />

1220 Vgl. zur Auslegung von Gemeinschaftsrecht bereits oben 3. Teil, B., I.,1.,b).<br />

1221 Vgl. Reiche, in:Witte (Hrsg.), Zollkodex, Art. 15 ZK Rn. 19.<br />

208

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!