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Die Vereinbarkeit des IT-Verfahren ATLAS (Einfuhr ... - EFA-Schriften

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F. Ausnahmsweise Zulässigkeit der Weitergabe durch ausdrückliche Zustimmung<br />

ZIV<strong>IT</strong> im Auftrag der deutschen Zollverwaltung gegeben sein. Folglich<br />

verstoßen die an das <strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong> angeschlossenen Zollämter nicht<br />

gegen das Verbot der Weitergabe <strong>des</strong> Art. 15 S. 2 ZK.<br />

Außerdem handelt es sich bei dem ZIV<strong>IT</strong> selbst um eine zur Geheimhaltung<br />

verpflichtete Zollbehörde1218 . <strong>Die</strong> Auftragsdatenverarbeitung soll jedoch<br />

Lücken schließen, in denen ein Rechenzentrum zur Verarbeitung der Daten<br />

als Dritter herangezogen wird und damit eine datenschutzrechtliche Verantwortung<br />

umgangen werden soll. Art. 15 ZK jedoch ermöglicht den Rückgriff<br />

auf alle Zollbehörden, zu denen auch das ZIV<strong>IT</strong> gehört. Einer Auftragsdatenverarbeitung<br />

bedarf es insoweit gar nicht.<br />

Folglich verstößt das ZIV<strong>IT</strong> als zur Geheimhaltung verpflichtete Zollbehörde<br />

mit der Weitergabe von Inhaltsdaten an die Finanzämter gegen das Verbot<br />

der Weitergabe <strong>des</strong> Zollgeheimnisses in Art. 15 ZK.<br />

III. Zwischenergebnis<br />

<strong>Die</strong> Weitergabe von Inhaltsdaten über das ZIV<strong>IT</strong> an die zur Geheimhaltung<br />

verpflichteten Zollbehörden innerhalb der Zollverwaltung und an die externen<br />

Stellen außerhalb der Zollverwaltung verstößt nicht gegen das Weitergabeverbot<br />

<strong>des</strong> Art. 15 S. 1 ZK. Insgesamt stellt damit (nur) die Weitergabe<br />

von Inhaltsdaten aus der elektronischen Zollanmeldung durch ZIV<strong>IT</strong> an die<br />

Finanzämter im <strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong> (<strong>Einfuhr</strong>) einen Verstoß gegen das in<br />

Art. 15 S. 2 ZK normierte Weitergabeverbot dar.<br />

F. Ausnahmsweise Zulässigkeit der Weitergabe durch<br />

ausdrückliche Zustimmung <strong>des</strong> Zollanmelders<br />

F. Ausnahmsweise Zulässigkeit der Weitergabe durch ausdrückliche Zustimmung<br />

Möglicherweise liegt einer der beiden Ausnahmefälle, unter denen die Weitergabe<br />

der Inhaltsdaten aus der elektronischen Zollanmeldung an die Finanzämter<br />

i.S.d. Art. 15 S. 2 ZK ausnahmsweise zulässig ist, vor.<br />

Ausnahmsweise ist eine Weitergabe gem. Art. 15 S. 2 ZK zulässig, wenn<br />

eine ausdrückliche Zustimmung der Person vorliegt, die die Angaben gemacht<br />

hat. Art. 15 S. 2 ZK sieht nämlich vor, dass vertrauliche Angaben<br />

nicht ohne ausdrückliche Zustimmung der Person, die die Angaben gemacht<br />

hat, weitergegeben werden dürfen.<br />

<strong>Die</strong> Weitergabe der Inhaltsdaten über das ZIV<strong>IT</strong> an die Finanzämter ist daher<br />

nur zulässig, wenn die Person, die Angaben gemacht hat, dieser Weiter-<br />

1218 Vgl. dazu oben 6. Teil, C., I., 1., g).<br />

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