06.12.2012 Aufrufe

Die Vereinbarkeit des IT-Verfahren ATLAS (Einfuhr ... - EFA-Schriften

Die Vereinbarkeit des IT-Verfahren ATLAS (Einfuhr ... - EFA-Schriften

Die Vereinbarkeit des IT-Verfahren ATLAS (Einfuhr ... - EFA-Schriften

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

6. Teil: <strong>Vereinbarkeit</strong> <strong>des</strong> <strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong> (<strong>Einfuhr</strong>) mit dem Zollgeheimnis<br />

Vertrauensstellung dem Bürger und Unternehmen gegenüber besondere<br />

Geheimhaltungspflichten auferlegen1213 .<br />

Im Gegensatz zum Geheimnisschutzrecht kommt es beim Recht zum Schutz<br />

personenbezogener Daten nicht auf ein Geheimhaltungsinteresse <strong>des</strong> Betroffenen<br />

an. Oftmals will nämlich dieser seine Daten nicht unbedingt als vertraulich<br />

behandelt wissen. Allerdings kann der Betroffene den Umgang mit<br />

seinen Daten innerhalb der öffentlichen Verwaltung nicht kontrollieren, so<br />

dass seine Daten vor einem missbräuchlichen Umgang zu schützen sind1214 .<br />

Während also das Geheimnisschutzrecht die Vertraulichkeit von Angaben<br />

und damit in erster Linie den Inhalt der Kommunikation schützt, schützt das<br />

Recht zum Schutz personenbezogener Daten vor einem missbräuchlichen<br />

Umgang durch die öffentlichen Verwaltung mit den Daten, ohne dass es<br />

darauf ankommt, ob diese geheim sind1215 . Aufgrund dieser unterschiedlichen<br />

Schutzrichtungen ist es nicht möglich, den Art. 15 ZK systematisch mit<br />

Art. 2 Buchst. e) der Europäischen Datenschutzrichtlinie auszulegen. Insoweit<br />

ist also in Art. 15 ZK keine Weitergabe im Auftrag hineinzulesen.<br />

Gegebenenfalls ist im Gemeinschaftsrecht ein allgemeiner Rechtsgrundsatz<br />

der Auftragsdatenverarbeitung im Geheimnisschutzrecht gegeben. Solche<br />

allgemeinen Rechtsgrundsätze hat der EuGH entwickelt, um Lücken zu<br />

schließen, die im geschriebenen Recht der Gemeinschaft vorhanden sind1216 .<br />

Der vertragliche Ansatz für ungeschriebene Rechtsgrundsätze findet sich in<br />

Art. 288 Abs. 2 EG. Danach richtet sich die außervertragliche Haftung der<br />

Gemeinschaften �[�] nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die den<br />

Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemein sind�. Bezugspunkt für die<br />

Gewinnung von allgemeinen Rechtsgrundsätzen sind die Rechtsordnungen<br />

der Mitgliedstaaten, aus denen im Wege einer an den Besonderheiten <strong>des</strong><br />

Gemeinschaftsrechts orientierten Rechtsvergleichung ein Grundbestand<br />

übereinstimmender Prinzipien herausgefiltert wird1217 .<br />

Einen allgemeinen Rechtsgrundsatz der Auftragsdatenverarbeitung im Geheimnisschutzrecht<br />

hat der EuGH bislang nicht entwickelt. Daher kann auch<br />

unter diesem Aspekt unter einer Weitergabe i.S.d. Art. 15 S. 2 ZK nicht eine<br />

Weitergabe im Auftrag verstanden werden. Somit kann keine Weitergabe <strong>des</strong><br />

1213 Vgl. Miedbrodt, in:Roßnagel (Hrsg.), Handbuch Datenschutzrecht, S. 717.<br />

1214 Vgl. Kloepfer, Informationsrecht, § 9 Rn. 5.<br />

1215 Vgl. Taeger, <strong>Die</strong> Offenbarung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen, S. 57.<br />

1216 Vgl. Herdegen, Europarecht, § 9 Rn. 15.<br />

1217 Vgl. GA Roemer, Schlussanträge in der Rs. 29/69 (Stauder), in: Slg. 1969, S. 419<br />

(428); Herdegen, Europarecht, § 9 Rn. 15; Oppermann, Europarecht, § 6 Rn. 21.<br />

206

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!