06.12.2012 Aufrufe

Die Vereinbarkeit des IT-Verfahren ATLAS (Einfuhr ... - EFA-Schriften

Die Vereinbarkeit des IT-Verfahren ATLAS (Einfuhr ... - EFA-Schriften

Die Vereinbarkeit des IT-Verfahren ATLAS (Einfuhr ... - EFA-Schriften

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

E. Verletzung der Geheimhaltungspflichten<br />

hend auszulegen, dass von einer Weitergabe jede Mitteilung an einen Dritten<br />

verstanden wird1209 . Dass jede Mitteilung erfasst wird, spricht dafür, dass es<br />

auf die Art und Weise der Mitteilung nicht ankommt, so dass auch eine Weitergabe<br />

im Auftrag erfasst sein könnte.<br />

Allerdings regelt Art. 15 ZK die Mitteilung einer Zollbehörde an einen Dritten.<br />

<strong>Die</strong>se Regelung könnte vom Wortlaut und der Zusammensetzung <strong>des</strong><br />

Art. 15 S. 2 ZK dafür sprechen, dass nur die direkte Weitergabe erfasst sein<br />

soll und keine Dritten einzuschalten sind. <strong>Die</strong> Wortauslegung <strong>des</strong> Begriffs<br />

�Weitergabe� lässt also beide Möglichkeiten zu und führt folglich zu keinem<br />

eindeutigen Ergebnis.<br />

Führt die wörtliche Auslegung zu keinem eindeutigen Ergebnis, ist der Sinn<br />

der Norm aus der Systematik <strong>des</strong> Gesetzes herauszufinden1210 . Dabei bedient<br />

sich die gemeinschaftsrechtliche Auslegung vor allem der Rechtsvergleichung1211<br />

. Eine systematische Auslegung <strong>des</strong> Art. 15 ZK ist daher mit anderen<br />

europäischen Datenschutzgesetzen möglich. In Frage kommt dafür vor<br />

allem Art. 2 Buchst. e) der Europäischen Datenschutzrichtlinie1212 ,woeine<br />

Regelung zur Auftragsdatenverarbeitung enthalten ist.<br />

Gegen eine systematische Auslegung von Art. 15 Z mit Art. 2 Buchst. e) der<br />

Europäischen Datenschutzrichtlinie bestehen jedoch Bedenken. Gem. Art. 1<br />

Abs. 1 gewährleistet die Europäische Datenschutzrichtlinie �[�] den Schutz<br />

der Privatsphäre natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener<br />

Daten�. Unter personenbezogenen Daten sind gem. Art. 2 Buchst. a) der<br />

Europäischen Datenschutzrichtlinie �[�] alle Informationen über eine natürliche<br />

Person� zu verstehen. Damit lässt sich die Europäische Datenschutzrichtlinie<br />

dem Recht zum Schutz personenbezogener Daten zuordnen.<br />

Art. 15 ZK regelt hingegen, dass alle Angaben, die ihrer Natur nach vertraulich<br />

sind, der Geheimhaltungspflicht unterliegen und von den zuständigen<br />

Behörden nicht ohne ausdrückliche Zustimmung der Person, die die Angaben<br />

gemacht hat, weitergegeben werden dürfen. Aufgrund dieser Regelung<br />

lässt sich Art. 15 ZK dem Geheimnisschutzrecht zuordnen. Das Geheimnisschutzrecht<br />

umfasst alle datenschutzrechtlichen Bestimmungen, die an in<br />

der öffentlichen Verwaltung tätige Amtsträger aufgrund ihrer besonderen<br />

1209 Vgl. dazu oben 6. Teil, D., I.<br />

1210 Vgl. zur Auslegung von Gemeinschaftsrecht bereits oben 3. Teil, B., I.,1.,b).<br />

1211 Vgl. Oppermann, Europarecht, S. 207; Schröder, in: JuS 2004, S. 180 ff.<br />

1212 Vgl. zur Europäischen Datenschutzrichtlinie unten 6. Teil, H., I., 1., a), aa).<br />

205

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!