Die Vereinbarkeit des IT-Verfahren ATLAS (Einfuhr ... - EFA-Schriften
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6. Teil: <strong>Vereinbarkeit</strong> <strong>des</strong> <strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong> (<strong>Einfuhr</strong>) mit dem Zollgeheimnis<br />
Aufgabe, sondern die technische Ausführung der Aufgabe zu verstehen1201 .<br />
<strong>Die</strong>s geschieht auch durch Einschaltung eines Rechenzentrums1202 .<br />
Ist eine Auftragsdatenverarbeitung unter diesen Voraussetzungen gegeben,<br />
ist der Auftraggeber der Datenverarbeitung für den Umgang mit den Daten<br />
verantwortlich. <strong>Die</strong> beauftragte Stelle ist Erfüllungsgehilfe, der Auftraggeber<br />
hingegen bleibt �Herr der Daten�. Er muss dafür sorgen, dass die Daten<br />
entsprechend der für ihn geltenden Vorschriften verarbeitet werden1203 .<br />
Eine Auftragsdatenverarbeitung kommt vorliegend nur für die an das <strong>IT</strong>-<br />
<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong> angeschlossenen Zollämter in Betracht. Sie sind es nämlich,<br />
welche für die Berechnung der <strong>Einfuhr</strong>umsatzsteuerbeträge zuständig<br />
sind und den Finanzämtern die Daten mitteilen könnten1204 . Eine Auftragsdatenverarbeitung<br />
durch das ZIV<strong>IT</strong> im Auftrag der Zollämter hätte zur Folge,<br />
dass die Zollämter für die Weitergabe der Daten durch das ZIV<strong>IT</strong> an die<br />
Finanzämter verantwortlich sind und ihnen die Weitergabe insoweit zugerechnet<br />
wird, die gegen das Zollgeheimnis <strong>des</strong> Art. 15 ZK verstößt.<br />
Fraglich ist allerdings, ob überhaupt eine Weitergabe im Auftrag von Art. 15<br />
ZK erfasst wird. Ausdrücklich enthält Art. 15 ZK keine Regelung, dass eine<br />
Weitergabe im Auftrag eine vom Schutz <strong>des</strong> Art. 15 ZK umfasste Weitergabe<br />
darstellt. Auch der Zollkodex enthält keine Regelung darüber, dass unter<br />
einer Weitergabe eine Weitergabe im Auftrag zu verstehen ist. MöglicherweisekanndieseFrageimWegeeinerAuslegung1205<br />
beantwortet werden.<br />
Unabhängig davon, dass das BDSG nur personenbezogene Daten und damit<br />
Daten natürlicher und nicht juristischer Personen schützt und daher dem<br />
Recht zum Schutz personenbezogener Daten zuzuordnen ist1206 , kann nationales<br />
Datenschutzrecht nicht zur Auslegung von Gemeinschaftsrecht herangezogen<br />
werden. Wie bereits oben ausgeführt, hat sich im Gemeinschaftsrecht<br />
eine eigene gemeinschaftsrechtliche Interpretation mit selbständigen<br />
Grundsätzen entwickelt1207 .<br />
<strong>Die</strong>se Auslegungsregeln sehen vor, dass als erster Schritt eine Wortlautauslegung<br />
vorzunehmen ist1208 . Der Sinn <strong>des</strong> Wortes �Weitergabe� ist dahinge-<br />
1201 Gola/Schomerus, BDSG,§11Rn.9.<br />
1202 Vgl. Büllesbach, in:Roßnagel (Hrsg,), Handbuch Datenschutzrecht, S. 1070; Walz,<br />
in: Simitis (Hrsg.),BDSG,§11Rn.18.<br />
1203 Bergmann/Möhrle/Herb, BDSG, § 11 Rn. 16 f.<br />
1204 Vgl. dazu oben 4. Teil, B., II., 1., c).<br />
1205 Vgl. zur Auslegung von Gemeinschaftsrecht bereits oben 3. Teil, B., I.,1.,b).<br />
1206 Vgl. zum BDSG unten 6. Teil, H., II., 1., b).<br />
1207 Vgl. zur Auslegung von Gemeinschaftsrecht bereits oben 3. Teil, B., I.,1.,b).<br />
1208 Vgl. zur Auslegung von Gemeinschaftsrecht bereits oben 3. Teil, B., I.,1.,b).<br />
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