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Die Vereinbarkeit des IT-Verfahren ATLAS (Einfuhr ... - EFA-Schriften

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6. Teil: <strong>Vereinbarkeit</strong> <strong>des</strong> <strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong> (<strong>Einfuhr</strong>) mit dem Zollgeheimnis<br />

Aufgabe, sondern die technische Ausführung der Aufgabe zu verstehen1201 .<br />

<strong>Die</strong>s geschieht auch durch Einschaltung eines Rechenzentrums1202 .<br />

Ist eine Auftragsdatenverarbeitung unter diesen Voraussetzungen gegeben,<br />

ist der Auftraggeber der Datenverarbeitung für den Umgang mit den Daten<br />

verantwortlich. <strong>Die</strong> beauftragte Stelle ist Erfüllungsgehilfe, der Auftraggeber<br />

hingegen bleibt �Herr der Daten�. Er muss dafür sorgen, dass die Daten<br />

entsprechend der für ihn geltenden Vorschriften verarbeitet werden1203 .<br />

Eine Auftragsdatenverarbeitung kommt vorliegend nur für die an das <strong>IT</strong>-<br />

<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong> angeschlossenen Zollämter in Betracht. Sie sind es nämlich,<br />

welche für die Berechnung der <strong>Einfuhr</strong>umsatzsteuerbeträge zuständig<br />

sind und den Finanzämtern die Daten mitteilen könnten1204 . Eine Auftragsdatenverarbeitung<br />

durch das ZIV<strong>IT</strong> im Auftrag der Zollämter hätte zur Folge,<br />

dass die Zollämter für die Weitergabe der Daten durch das ZIV<strong>IT</strong> an die<br />

Finanzämter verantwortlich sind und ihnen die Weitergabe insoweit zugerechnet<br />

wird, die gegen das Zollgeheimnis <strong>des</strong> Art. 15 ZK verstößt.<br />

Fraglich ist allerdings, ob überhaupt eine Weitergabe im Auftrag von Art. 15<br />

ZK erfasst wird. Ausdrücklich enthält Art. 15 ZK keine Regelung, dass eine<br />

Weitergabe im Auftrag eine vom Schutz <strong>des</strong> Art. 15 ZK umfasste Weitergabe<br />

darstellt. Auch der Zollkodex enthält keine Regelung darüber, dass unter<br />

einer Weitergabe eine Weitergabe im Auftrag zu verstehen ist. MöglicherweisekanndieseFrageimWegeeinerAuslegung1205<br />

beantwortet werden.<br />

Unabhängig davon, dass das BDSG nur personenbezogene Daten und damit<br />

Daten natürlicher und nicht juristischer Personen schützt und daher dem<br />

Recht zum Schutz personenbezogener Daten zuzuordnen ist1206 , kann nationales<br />

Datenschutzrecht nicht zur Auslegung von Gemeinschaftsrecht herangezogen<br />

werden. Wie bereits oben ausgeführt, hat sich im Gemeinschaftsrecht<br />

eine eigene gemeinschaftsrechtliche Interpretation mit selbständigen<br />

Grundsätzen entwickelt1207 .<br />

<strong>Die</strong>se Auslegungsregeln sehen vor, dass als erster Schritt eine Wortlautauslegung<br />

vorzunehmen ist1208 . Der Sinn <strong>des</strong> Wortes �Weitergabe� ist dahinge-<br />

1201 Gola/Schomerus, BDSG,§11Rn.9.<br />

1202 Vgl. Büllesbach, in:Roßnagel (Hrsg,), Handbuch Datenschutzrecht, S. 1070; Walz,<br />

in: Simitis (Hrsg.),BDSG,§11Rn.18.<br />

1203 Bergmann/Möhrle/Herb, BDSG, § 11 Rn. 16 f.<br />

1204 Vgl. dazu oben 4. Teil, B., II., 1., c).<br />

1205 Vgl. zur Auslegung von Gemeinschaftsrecht bereits oben 3. Teil, B., I.,1.,b).<br />

1206 Vgl. zum BDSG unten 6. Teil, H., II., 1., b).<br />

1207 Vgl. zur Auslegung von Gemeinschaftsrecht bereits oben 3. Teil, B., I.,1.,b).<br />

1208 Vgl. zur Auslegung von Gemeinschaftsrecht bereits oben 3. Teil, B., I.,1.,b).<br />

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