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Die Vereinbarkeit des IT-Verfahren ATLAS (Einfuhr ... - EFA-Schriften

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6. Teil: <strong>Vereinbarkeit</strong> <strong>des</strong> <strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong> (<strong>Einfuhr</strong>) mit dem Zollgeheimnis<br />

Jedoch werden die Inhaltsdaten aus der elektronischen Zollanmeldung zur<br />

Erstellung von <strong>Einfuhr</strong>kontrollmeldungen neutralisiert 1194 . Damit liegt auch<br />

in der Mitteilung an die BLE keine Weitergabe von Inhaltsdaten aus der<br />

elektronischen Zollanmeldung und damit keine Verletzung <strong>des</strong> Weitergabeverbots<br />

i.S.v. Art. 15 S. 2 ZK vor.<br />

d) Finanzämter<br />

Zwecks Überprüfung der vom Steuerschuldner angegebenen <strong>Einfuhr</strong>umsatzsteuerbeträge<br />

erhalten auch die Finanzämter Inhaltsdaten aus der elektronischen<br />

Zollanmeldung im <strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong> (<strong>Einfuhr</strong>) 1195 .<br />

<strong>Die</strong> Finanzämter sind gem. § 2 Abs. 1 Nr. 4 FVG örtliche Behörden <strong>des</strong><br />

Lan<strong>des</strong> und damit Lan<strong>des</strong>finanzbehörden, die dem Finanzministerium <strong>des</strong><br />

jeweiligen Lan<strong>des</strong> unterstehen. Damit sind die Finanzämter keine Behörden<br />

der Bun<strong>des</strong>zollverwaltung und somit �Dritte� i.S.d. Art. 15 ZK.<br />

Fraglich ist, ob dieses Ergebnis dahingehend interessengerecht ist, weil es<br />

sich bei den Finanzämtern nur <strong>des</strong>wegen um Dritte handelt, weil es sich bei<br />

ihnen in der Bun<strong>des</strong>republik Deutschland nicht um Behörden <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>,<br />

sondern <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong> handelt. Ein datenschutzrechtlicher Verstoß gegen das<br />

Zollgeheimnis würde sich allein aus dem Föderalismusprinzip ergeben.<br />

Insoweit wären Mitgliedstaaten der Gemeinschaft, deren Finanzverwaltung<br />

sich auf nur eine Ebene konzentriert besser gestellt, weil es sich dann bei<br />

den Finanzämtern nicht um Dritte im Sinne von Art. 15 ZK handeln würde<br />

und folglich eine Weitergabe an diese im Sinne <strong>des</strong> Art. 15 ZK nicht vorliegen<br />

würde, die dazu führt, dass gegen das Zollgeheimnis verstoßen wird.<br />

Allerdings wurde oben herausgearbeitet, dass eine Weitergabe im Sinne von<br />

Art. 15 ZK jede Mitteilung an Behörden und Bediensteten außerhalb der in<br />

Art. 15 ZK als zuständige Behörde bezeichnete Zollbehörden umfasst1196 .<br />

Insoweit müsste es sich bei den Finanzämtern, damit keine Weitergabe an<br />

sie gegeben ist, nicht nur um Behören der Bun<strong>des</strong>verwaltung, sondern auch<br />

um Behörden der Bun<strong>des</strong>zollverwaltung handeln.<br />

Zwar handelt es sich bei den Finanzämtern um Behörden der Finanzverwaltung,<br />

jedoch nicht um Behörden der Zollverwaltung. Zu den Zollbehörden<br />

gehören nämlich nur Behörden, die Zollrecht anwenden. <strong>Die</strong>s tun die Fi-<br />

1194 Vgl. dazu oben 6. Teil, E., II., 1., b).<br />

1195 Vgl. dazu oben 4. Teil, B., III., 4.<br />

1196 Vgl. dazu oben 6. Teil, D., I.<br />

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