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Die Vereinbarkeit des IT-Verfahren ATLAS (Einfuhr ... - EFA-Schriften

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E. Verletzung der Geheimhaltungspflichten<br />

nischen Zollanmeldung �ausgewertet�1188 . <strong>Die</strong>s bedeutet, dass alle Informationen<br />

der Zollanmeldung entnommen werden, die es zur Erstellung einer<br />

<strong>Einfuhr</strong>kontrollmeldung bedarf. <strong>Die</strong>s betrifft vor allem warenbezogenen<br />

Daten, wie die Warenpositionen und damit die Menge der Ware und die<br />

Angabe <strong>des</strong> Ausfuhrlan<strong>des</strong>. Außerdem bedarf es <strong>des</strong> Warenpreises und der<br />

Lieferbedingungen als einfuhrspezifische Daten1189 .<br />

Hingegen werden alle Daten, welche auf die an der <strong>Einfuhr</strong> beteiligten Personen<br />

hinweisen, aus der Zollanmeldung entfernt1190 , so dass eine Individualisierung<br />

<strong>des</strong> Zollanmelders nicht mehr möglich ist und eine Neutralisation<br />

der Daten stattgefunden hat. Eine Neutralisation stellt keine zu schützende<br />

Weitergabe i.S.d. Art. 15 ZK dar1191 . Damit liegt keine Weitergabe der Inhaltsdaten<br />

an das Bun<strong>des</strong>amt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle vor. Ein<br />

Verstoß gegen das Weitergabeverbot ist insoweit nicht gegeben.<br />

c) Bun<strong>des</strong>anstalt für Landwirtschaft und Ernährung<br />

Auch der Bun<strong>des</strong>anstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) werden<br />

Inhaltsdaten aus der elektronischen Zollanmeldung über das Auswertungsarchiv<br />

<strong>des</strong> ZIV<strong>IT</strong> in Form von <strong>Einfuhr</strong>kontrollmeldungen mitgeteilt. Auch<br />

der Bun<strong>des</strong>anstalt für Landwirtschaft und Ernährung dienen diese <strong>Einfuhr</strong>kontrollmeldungen<br />

der Marktbeobachtung1192 .<br />

<strong>Die</strong> Bun<strong>des</strong>anstalt für Landwirtschaft und Ernährung ist gem. § 1 BLEG1193 eine bun<strong>des</strong>unmittelbare Anstalt <strong>des</strong> öffentlichen Rechts, die dem Geschäftsbereich<br />

<strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und<br />

Verbraucherschutz (BMELV) angehört.<br />

Damit untersteht auch die Bun<strong>des</strong>anstalt für Landwirtschaft und Ernährung<br />

nicht dem Bun<strong>des</strong>ministerium der Finanzen (BMF) als oberste Behörde der<br />

Zollverwaltung und ist daher ebenfalls keine <strong>Die</strong>nststelle der deutschen<br />

Zollverwaltung. Folglich ist die Bun<strong>des</strong>anstalt für Landwirtschaft und Ernährung<br />

�Dritter� i.S.d. Art. 15 ZK.<br />

1188 Vgl. dazu Ziff. 4.6.6 Abs. 2 der <strong>Verfahren</strong>sanweisung zum <strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong>, wo<br />

geregelt ist, dass Daten (aus der elektronischen Zollanmeldung) für das BAFA zu<br />

AÜV-Meldungen �ausgewertet� werden.<br />

1189 Vgl. dazu oben 4. Teil, B.,III., 2.<br />

1190 Vgl. dazu oben 4. Teil, B.,III., 2.<br />

1191 Vgl. dazu oben 6. Teil, D., I.<br />

1192 Vgl. dazu oben 4. Teil, B.,III., 3.<br />

1193 Gesetz über die Errichtung einer Bun<strong>des</strong>anstalt für Landwirtschaft und Ernährung v.<br />

02.08.1994 (BGBl. I, S. 2018 (2019); zuletzt geändert durch Art. 2 <strong>des</strong> Gesetzes zur<br />

Bereinigung <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>rechts im Zuständigkeitsbereich der Bun<strong>des</strong>anstalt für<br />

Landwirtschaft und Ernährung v. 13.03.2006 (BGBl. I, S. 855).<br />

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