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Die Vereinbarkeit des IT-Verfahren ATLAS (Einfuhr ... - EFA-Schriften

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6. Teil: <strong>Vereinbarkeit</strong> <strong>des</strong> <strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong> (<strong>Einfuhr</strong>) mit dem Zollgeheimnis<br />

<strong>Die</strong>se Auswertung bedeutet, dass alle Informationen aus der Zollanmeldung<br />

herausgenommen werden, die es zur Erstellung der Außenhandelsstatistik<br />

bedarf. Dazu gehören warenbezogene Daten, welche den Import in die Gemeinschaft<br />

widerspiegeln, die Angabe <strong>des</strong> Ausfuhr- und <strong>Einfuhr</strong>lan<strong>des</strong> und<br />

die Warenbezeichnung. Außerdem wird der Preis der Ware als Wert der Ware<br />

und einfuhrspezifisches Datum benötigt1182 .<br />

Hingegen werden alle Daten, welche die an der <strong>Einfuhr</strong> beteiligten Personen<br />

kennzeichnen herausgenommen. Dazu gehören vor allem Name und Anschrift<br />

<strong>des</strong> Zollanmelders1183 . Eine Individualisierung <strong>des</strong> Zollanmelders ist<br />

folglich nicht mehr möglich, so dass eine Neutralisation der Daten stattgefunden<br />

hat. Eine Neutralisation stellt keine zu schützende Weitergabe i.S.d.<br />

Art. 15 ZK dar1184 . Damit liegt keine Weitergabe der Inhaltsdaten an das<br />

Statistische Bun<strong>des</strong>amt vor. Ein Verstoß gegen das Weitergabeverbot ist<br />

insoweit nicht gegeben.<br />

b) Bun<strong>des</strong>amt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle<br />

Ferner erhält das Bun<strong>des</strong>amt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)<br />

im <strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong> Inhaltsdaten aus der elektronischen Zollanmeldung<br />

in Form von <strong>Einfuhr</strong>kontrollmeldungen1185 .<br />

Das BAFA ist gem. § 1 BAusfAmtG 1186 eine Oberbehörde <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> im<br />

Geschäftsbereich <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>ministerium für Wirtschaft und Technologie<br />

(BMWi). Damit untersteht auch das BAFA nicht dem Bun<strong>des</strong>ministerium<br />

der Finanzen (BMF) als oberste Zollbehörde und ist damit ebenfalls keine<br />

<strong>Die</strong>nststelle der deutschen Zollverwaltung. Folglich ist auch das BAFA<br />

�Dritter� i.S.d. Art. 15 ZK.<br />

Wie bereits oben dargestellt, dienen dem BAFA die <strong>Einfuhr</strong>kontrollmeldungen<br />

gem. § 27a AWV der Marktbeobachtung für gewerbliche Waren, die<br />

nach der <strong>Einfuhr</strong>liste einer <strong>Einfuhr</strong>kontrollmeldung bedürfen1187 .ZurErstellung<br />

der <strong>Einfuhr</strong>kontrollmeldungen werden die Inhaltsdaten aus der elektro-<br />

1182 Vgl. dazu oben 4. Teil, B., III., 1.<br />

1183 Vgl. dazu oben 4. Teil, B., III., 1.<br />

1184 Vgl. dazu oben 6. Teil, D., I.<br />

1185 Vgl. dazu oben 4. Teil, B.,III., 2.<br />

1186 Gesetz über die Errichtung eines Bun<strong>des</strong>ausfuhramtes v. 28.02.1992 (BGBl. I,<br />

S. 376; zuletzt geändert durch Art. 93 Achte Zuständigkeitsanpassungsverordnung<br />

v. 25.11.2004 (BGBl. I, S. 2034).<br />

1187 Vgl. dazu oben 4. Teil, B.,III., 2.<br />

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