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Die Vereinbarkeit des IT-Verfahren ATLAS (Einfuhr ... - EFA-Schriften

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E. Verletzung der Geheimhaltungspflichten<br />

Damit liegt in der Übermittlung der Inhaltsdaten aus der elektronischen<br />

Zollanmeldung im <strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong> (<strong>Einfuhr</strong>) über das ZIV<strong>IT</strong> an die<br />

Zollämter und Hauptzollämter (Sachgebiete A, C und G), die Zentralstelle<br />

Risikoanalyse, die Zentralstelle Zollkontingente und die Bun<strong>des</strong>kasse Trier<br />

keine Verletzung <strong>des</strong> Weitergabeverbotes vor.<br />

II. Weitergabe der Inhaltsdaten an Behörden außerhalb der<br />

Zollverwaltung durch das ZIV<strong>IT</strong><br />

Fraglich ist, inwieweit es sich bei der Übermittlung von Inhaltsdaten aus der<br />

elektronischen Zollanmeldung über das Rechenzentrum <strong>des</strong> ZIV<strong>IT</strong> an die<br />

externen Stellen um eine Weitergabe im Sinne von Art. 15 S. 2 ZK handelt.<br />

1. Weitergabe der Inhaltsdaten an Behörden außerhalb der Zollverwaltung<br />

Als Behörden, die außerhalb der deutschen Zollverwaltung stehen und denen<br />

Inhaltsdaten aus der elektronischen Zollanmeldung mitgeteilt werden,<br />

kommen die im <strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong> als �externe Stellen�1178 bezeichneten<br />

Behörden in Betracht.<br />

a) Statistisches Bun<strong>des</strong>amt<br />

Zu diesen �externen Stellen� gehört das Statistische Bun<strong>des</strong>amt1179 . Das<br />

Statistische Bun<strong>des</strong>amt ist gem. § 2 Abs. 1 BStatG1180 eine selbständige<br />

Oberbehörde <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> im Geschäftsbereich <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>ministerium <strong>des</strong><br />

Innern (BMI). Damit untersteht das Statistische Bun<strong>des</strong>amt nicht dem Bun<strong>des</strong>ministerium<br />

der Finanzen (BMF) als oberste Zollbehörde nach § 1 Nr. 1<br />

FVG und ist damit keine <strong>Die</strong>nststelle der deutschen Zollverwaltung. Folglich<br />

ist das Statistische Bun<strong>des</strong>amt �Dritter� i.S.d. Art. 15 ZK.<br />

Im <strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong> erhält das Statistische Bun<strong>des</strong>amt Inhaltsdaten aus<br />

über das Auswertungsarchiv <strong>des</strong> Zentrums für Informationsverarbeitung und<br />

-technik (ZIV<strong>IT</strong>). Allerdings werden diese Inhaltsdaten vor der Mitteilung<br />

im Auswertungsarchiv <strong>des</strong> ZIV<strong>IT</strong> zu �Statistikdaten� ausgewertet1181 .<br />

1178 Vgl. zu den externen Stellen bereits oben 4. Teil, B., III.<br />

1179 Vgl. Ziff. 4.6.6 Abs. 2 der <strong>Verfahren</strong>sanweisung zum <strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong>.<br />

1180 Gesetz über die Statistik für Bun<strong>des</strong>zwecke v. 22.01.1987 (BGBl. I, S.462, 565);<br />

zuletzt geändert durch Art. 4 Strafverfahrensänderungsgesetz v. 02.08.2000 (BGBl.<br />

I, S. 1261).<br />

1181 Vgl. dazu oben 4. Teil, B., III., 1.<br />

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