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Die Vereinbarkeit des IT-Verfahren ATLAS (Einfuhr ... - EFA-Schriften

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6. Teil: <strong>Vereinbarkeit</strong> <strong>des</strong> <strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong> (<strong>Einfuhr</strong>) mit dem Zollgeheimnis<br />

Für dieses Ergebnis spricht auch eine historische Auslegung mit dem 6.<br />

Erwägungsgrund der Verordnung zur Änderung <strong>des</strong> ZK im Jahre 2005 1173 .<br />

Danach soll durch die Reform <strong>des</strong> Zollkodex festgelegt werden, unter welchen<br />

Voraussetzungen die Angaben, die die Wirtschaftsbeteiligten den Zollbehörden<br />

machen, anderen Behörden zugänglich gemacht werden dürfen.<br />

Ein solches Zugänglich-machen umschreibt die in Art. 15 ZK festgelegte<br />

Weitergabe vertraulicher Angaben. Im Ergebnis kennt damit das Zollgeheimnis<br />

kein Verbot der Verwertung vertraulicher Angaben 1174 .<br />

E. Verletzung der Geheimhaltungspflichten<br />

Nachdem nunmehr festgestellt wurde, dass Art. 15 ZK die Weitergabe der<br />

Inhaltsdaten aus der elektronischen Zollanmeldung als vertrauliche Angaben<br />

grundsätzlich verbietet, ist nunmehr zu untersuchen, ob Inhaltsdaten aus der<br />

elektronischen Zollanmeldung im <strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong> (<strong>Einfuhr</strong>) von zur<br />

Geheimhaltung verpflichteten Zollbehörden 1175 weitergegeben werden und<br />

damit eine Verletzung <strong>des</strong> Weitergabeverbotes gegeben ist 1176 .<br />

I. Weitergabe der Inhaltsdaten durch das ZIV<strong>IT</strong> an Behörden<br />

innerhalb der Zollverwaltung (Zollbehörden)<br />

Oben wurde dargestellt, dass eine Weitergabe im Sinne von Art. 15 ZK nur<br />

gegeben ist, wenn vertrauliche Angaben einem Dritten mitgeteilt werden.<br />

Als Dritter ist jede Behörde und jeder Bediensteten außerhalb der in Art. 15<br />

S. 2 ZK als zuständige Behörde bezeichnete Zollbehörde zu verstehen 1177 .<br />

Eine zollverwaltungsinterne Weitergabe vertraulicher Angaben ist somit<br />

keine schützenswerte Weitergabe i.S.d. Art. 15 ZK.<br />

1173 Vgl. zum Zollkodex 2005 bereits oben 4. Teil, A., I.<br />

1174 So auch Beermann, in:Hübschmann/Hepp/Spitaler (Hrsg.), AO und FGO, Art. 15<br />

Rn. 28; Reiche, in:Witte (Hrsg.), Zollkodex, Art. 15 Rn. 15; Wamers, in:Dorsch<br />

(Begr.), Zollrecht, Art. 15 ZK Rn. 54; Wamers, in: AW-Prax 2001, S. 342 (343).<br />

1175 Vgl. zu den geheimhaltungsverpflichteten Zollbehörden oben 6. Teil, C., I., 3.<br />

1176 Eine Verletzung <strong>des</strong> Zollgeheimnisses ist in der Bun<strong>des</strong>republik Deutschland in<br />

§ 355 StGB unter Strafe gestellt. § 355 StGB erfasst auch die Verletzung <strong>des</strong> Amtsgeheimnisses<br />

nach Art. 15 ZK (vgl. Reiche, in:Witte (Hrsg.), Zollkodex, Art. 15 Rn.<br />

30). Ferner kann die Verletzung <strong>des</strong> Zollgeheimnisses auch disziplinarrechtliche<br />

und haftungsrechtliche Folgen nach sich ziehen. Insbesondere ist eine Schadensersatzverpflichtung<br />

nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG in Betracht zu ziehen (vgl.<br />

Reiche, in:Witte (Hrsg.), Zollkodex, Art. 15 Rn. 32).<br />

1177 Vgl. dazu oben 6. Teil, D., I.<br />

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