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Die Vereinbarkeit des IT-Verfahren ATLAS (Einfuhr ... - EFA-Schriften

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D. Geheimhaltungspflichten<br />

haltungspflicht unterliegenden Angaben erhalten, ist als Weitergabe je<strong>des</strong><br />

Verhalten zu verstehen, das zu einem solchen Ergebnis führt1168 .<br />

<strong>Die</strong>ses Ergebnis ist auch in praktischer Hinsicht vertretbar. Der Wirtschaftsbeteiligte<br />

gibt nämlich seine Daten ab, um die <strong>Einfuhr</strong> der Ware durchführen<br />

zu können. Insoweit sollen zwar die für die Zollabwicklung zuständigen<br />

Zollbehörden die notwendigen Schritte vornehmen, nicht jedoch die nicht<br />

mit der Zollabwicklung direkt in Verbindung stehenden Behörden von den<br />

Daten profitieren können.<br />

<strong>Die</strong>ses für Art. 15 S. 2 ZK auf europäischer Ebene ermittelte Ergebnis entspricht<br />

der �Einheitstheorie�, die dem Prinzip der �Einheit der Verwaltung�<br />

folgt. <strong>Die</strong>se Einheitstheorie stützt sich darauf, dass die mit der Sache befassten<br />

Bearbeiter und ihre <strong>Die</strong>nstvorgesetzten eine Einheit bilden, um die Tätigkeit<br />

der öffentlichen Verwaltung effizient bewältigen zu können1169 .<br />

Für das <strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong> bedeutet dies, dass nur eine einheitliche elektronische<br />

Nutzung der Daten eine schnelle Zollabwicklung gewährleisten<br />

kann. Insoweit steht der Grundsatz der informationellen Gewaltenteilung<br />

nicht im Mittelpunkt <strong>des</strong> Zollgeheimnisses1170 .<br />

II. Kein Verwertungsverbot<br />

Teilweise wird vertreten, dass das Zollgeheimnis neben dem Weitergabeverbot<br />

auch ein Verwertungsverbot vertraulicher Angaben enthält1171 . Unter<br />

einer Verwertung soll dabei nicht die Nutzung der Daten zur Erfüllung der<br />

öffentlichen Aufgabe verstanden werden, sondern in Anlehnung an § 30 AO<br />

jede Verwendung zu eigenem oder fremden Vorteil1172 .<br />

<strong>Die</strong>se Auffassung ist jedoch abzulehnen. <strong>Die</strong>s ergibt sich eindeutig aus der<br />

wörtlichen Auslegung von Art. 15 S. 2 ZK, wo ausdrücklich geregelt ist,<br />

dass alle Angaben, die vertraulicher Natur sind, �[�] von den zuständigen<br />

Behörden nicht [�] weitergegeben werden dürfen�. Ein Verbot einer Verwertung<br />

der vertraulichen Angaben ist nach dem Wortlaut nicht vorgesehen<br />

und würde den Wortsinn als Grenze zulässiger Auslegung sprengen.<br />

1168 Vgl. Beermann, in:Hübschmann/Hepp/Spitaler (Hrsg.), AO und FGO, Art. 15 ZK,<br />

Rn. 25; Reiche, in:Witte (Hrsg.), Zollkodex, Art. 15 Rn. 15.<br />

1169 Vgl. zur Einheitstheorie bei § 30 AO unten 6. Teil, H., II., 2., e), ee), (2), (c), (aa).<br />

1170 Vgl. dazu, dass dies bei § 30 AO im nationalen Bereich genau umgekehrt auszulegenistunten6.Teil,H.,II.,2.,e),ee),(2),(c),(aa).<br />

1171 So etwa Friedrich, in:Schwarz/Wockenfoth (Hrsg.), Zollrecht, Art. 15 ZK Rn. 9;<br />

Henke/Huchatz, in: ZfZ 1996, S. 264.<br />

1172 Vgl. dazu unten 7. Teil, D., II.<br />

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