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Die Vereinbarkeit des IT-Verfahren ATLAS (Einfuhr ... - EFA-Schriften

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6. Teil: <strong>Vereinbarkeit</strong> <strong>des</strong> <strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong> (<strong>Einfuhr</strong>) mit dem Zollgeheimnis<br />

dass es sich bei dem Empfänger vertraulicher Angaben um jeden anderen<br />

handeln kann, also um jede andere Zollbehörde und deren Bedienstete.<br />

Für diese Auslegung spricht eine systematische Auslegung <strong>des</strong> Art. 15 ZK<br />

mit Art. 13 Abs. 4 ZK. Art. 13 Abs. 4 ZK wurde durch den �Zollkodex<br />

2005�1165 in den Zollkodex eingefügt und stellt die Ermächtigungsgrundlage<br />

für den Austausch von Daten zwischen Zollbehörden im Rahmen von Zollkontrollen<br />

dar. <strong>Die</strong> Schaffung einer solchen Ermächtigungsgrundlage für<br />

den Datenaustausch wäre widersinnig, wenn die Weitergabe von Daten zwischen<br />

den Zollbehörden sowieso erlaubt wäre.<br />

Jedoch spricht eine systematische Auslegung <strong>des</strong> Art. 15 ZK mit Art. 13<br />

Abs. 4 ZK zugleich gegen eine Auslegung, dass jede andere Zollbehörde als<br />

Dritter i.S.d. Art. 15 S. 2 ZK anzusehen ist. Denn eine Ermächtigungsgrundlage<br />

für den Austausch von Daten zwischen Zollbehörden im Rahmen von<br />

Zollkontrollen zu schaffen und im unmittelbaren Anschluss über Art. 15 ZK<br />

Weitergaben zu verbieten, ist min<strong>des</strong>tens ebenso widersinnig.<br />

Gegen die weite Auslegung spricht außerdem eine weitere systematische<br />

Auslegung <strong>des</strong> Begriffs. Im Zusammenhang mit den ebenfalls in Art. 15 S. 2<br />

ZK genannten �zuständigen Behörden� lässt sich nämlich herleiten, dass es<br />

sich bei einem Dritten um jede andere Behörde als die zuständige Behörde,<br />

also die Zollbehörde, die zur Geheimhaltung verpflichtet ist1166 , handelt.<br />

Ferner spricht dafür, dass es sich bei den Dritten um andere als Zollbehörden<br />

handeln muss, die teleologische Auslegung <strong>des</strong> Art. 15 ZK. Sinn und<br />

Zweck <strong>des</strong> Zollgeheimnisses ist es nämlich, den Wirtschaftsbeteiligten, der<br />

Angaben gegenüber den Zollbehörden nach Art. 14 ZK machen muss, vor<br />

einen Missbrauch seiner Daten zu schützen1167 .<br />

Aufgrund der systematischen und teleologischen Auslegung ist der Begriff<br />

der Weitergabe folglich dahingehend zu verstehen, dass jede Mitteilung an<br />

Behörden und Bediensteten außerhalb der in Art. 15 ZK als zuständige Behörde<br />

bezeichnete Zollbehörden umfasst werden soll. Eine zollverwaltungsinterne<br />

Weitergabe von vertraulichen Angaben ist hingegen keine schützenswerte<br />

Weitergabe im Sinne <strong>des</strong> Zollgeheimnisses. Da das Ziel <strong>des</strong><br />

Weitergabeverbotes darin zu erblicken ist, dass durch das Verhalten von<br />

Beschäftigten einer Zollbehörde Dritte keine Kenntnis von den der Geheim-<br />

1165 Vgl. zum Zollkodex 2005 bereits oben 4. Teil, A., I.<br />

1166 Vgl. dazu oben 6. Teil, C., I.<br />

1167 Vgl. dazu oben 6. Teil, B., I.<br />

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