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Die Vereinbarkeit des IT-Verfahren ATLAS (Einfuhr ... - EFA-Schriften

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D. Geheimhaltungspflichten<br />

Der Begriff der Weitergabe ist in Art. 15 ZK nicht näher definiert. Es bedarf<br />

daher einer Auslegung <strong>des</strong> Begriffs. Durch eine gemeinschaftsrechtliche<br />

Auslegung soll erläutert und verdeutlicht werden, in welchem Sinn die betroffene<br />

Vorschrift zu verstehen und anzuwenden ist1159 .<br />

Unter Zugrundelegung der grammatischen Auslegung ergibt sich, dass der<br />

Wortlaut <strong>des</strong> Begriffs �Weitergabe� sehr weit gefasst ist. Aus dem Begriff<br />

der Weitergabe kann daher gefolgert werden, dass jede Form von Übermittlung<br />

gemeint ist, ohne dass es besonderer Voraussetzungen bedarf.<br />

<strong>Die</strong>ses Ergebnis wird auch von einer systematischen und teologischen Auslegung<br />

von Art. 15 ZK mit Art. 14 ZK gestützt. Art 15 ZK stellt nämlich das<br />

Gegenstück zu den umfassenden Mitteilungspflichten <strong>des</strong> Art. 14 ZK dar<br />

und soll eine Vertrauensgrundlage zwischen dem Wirtschaftsbeteiligten und<br />

den Zollbehörden schaffen1160 . <strong>Die</strong>se Vertrauensgrundlage kann nur geschaffen<br />

werden, wenn eine Weitergabe jede Art der Mitteilung an Dritte erfasst1161<br />

. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Weitergabe gewollt ist.<br />

Erforderlich ist nur, dass das Verhalten auf einem Willen beruht1162 .<br />

In welcher Form die Weitergabe i.S.v. Art. 15 S. 2 ZK erfolgt (z.B. mündlich,<br />

schriftlich, elektronisch usw.) spielt aufgrund <strong>des</strong> weiten Wortlauts <strong>des</strong><br />

Begriffs der Weitergabe keine Rolle. Auch eine elektronische Weitergabe im<br />

<strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong> wird daher erfasst. Auch insoweit kann das Zollgeheimnis<br />

<strong>des</strong> Art. 15 ZK als �E-Government-tauglich� bezeichnet werden.<br />

Ferner gilt das Weitergabeverbot zeitlich unbegrenzt, so dass die Verpflichtung<br />

zur Geheimhaltung nach Beendigung der Amtstätigkeit fortbesteht1163 .<br />

Allerdings werden Geheimnisse i.S.v. Art. 15 S. 2 ZK nicht weitergegeben,<br />

wenn die den Geheimnissen zugrunde liegenden Informationen vorab neutralisiert<br />

werden. Eine Neutralisation von Informationen ist gegeben, wenn<br />

eine Individualisierung der die Daten abgebenden Person nicht mehr möglich<br />

ist1164 . In diesen Fällen entfällt ein Geheimhaltungsbedürfnis.<br />

Fraglich ist weiterhin, wer �Dritter� i.S.v. Art. 15 S. 2 ZK ist. Aus dem<br />

Wort �Dritter� könnte sich zunächst in grammatischer Auslegung ergeben,<br />

1159 Vgl. dazu bereits oben 3. Teil, B., I., 1., b).<br />

1160 Vgl. dazu oben 6. Teil, B., I.<br />

1161 Vgl. Reiche, in:Witte (Hrsg.), Zollkodex, Art. 15 Rn. 15.<br />

1162 Vgl. Beermann, in:Hübschmann/Hepp/Spitaler (Hrsg.), AO und FGO, Art. 15 ZK,<br />

Rn. 25; Wamers, in: AW-Prax 2001, S. 342 (343).<br />

1163 Vgl. Reiche, in:Witte (Hrsg.), Zollkodex, Art. 15 Rn. 15<br />

1164 Vgl. Reiche, in:Witte (Hrsg.), Zollkodex, Art. 15 Rn. 17.<br />

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