06.12.2012 Aufrufe

Die Vereinbarkeit des IT-Verfahren ATLAS (Einfuhr ... - EFA-Schriften

Die Vereinbarkeit des IT-Verfahren ATLAS (Einfuhr ... - EFA-Schriften

Die Vereinbarkeit des IT-Verfahren ATLAS (Einfuhr ... - EFA-Schriften

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

6. Teil: <strong>Vereinbarkeit</strong> <strong>des</strong> <strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong> (<strong>Einfuhr</strong>) mit dem Zollgeheimnis<br />

II. Bedienstete der Zollbehörden<br />

Da Behörden nur durch die bei ihnen beschäftigten natürlichen Personen<br />

handeln können und die Geheimhaltungspflicht folglich auch nur durch<br />

diese Personen verletzt werden kann, obliegt es den Bediensteten der Zollbehörden,<br />

die Geheimhaltungspflicht nach Art. 15 ZK zu wahren1153 .<br />

Zur Beurteilung der Frage, ob einer Person die Geheimhaltungspflicht nach<br />

Art. 15 ZK obliegt, kommt es darauf an, dass die Person bei einer Zollbehörde<br />

befugt tätig ist1154 . Ob die Befugnis zur Tätigkeit besteht, ist nach dem<br />

bei der Behörde geltenden <strong>Die</strong>nstrecht zu beurteilen1155 .<br />

Danach sind alle Bediensteten, die bei den an das <strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong> angeschlossenen<br />

und zur Geheimhaltung verpflichteten Zollbehörden1156 tätig<br />

sind und dort auch zur Tätigkeit nach dem jeweiligen <strong>Die</strong>nstrecht befugt<br />

sind, zur Geheimhaltung der Inhaltsdaten verpflichtet.<br />

<strong>Die</strong>s schließt die Bediensteten der an das <strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong> angeschlossenen<br />

Zollstellen ein, die aufgrund ihrer Zugangsberechtigung unmittelbar<br />

mit den Inhaltsdaten aus der elektronischen Zollanmeldung zur Erfüllung<br />

ihrer Tätigkeit im Rahmen der Zollabwicklung in Berührung kommen. <strong>Die</strong>se<br />

Bediensteten werden, wie bereits dargestellt, als Benutzer bezeichnet1157 .<br />

D. Geheimhaltungspflichten<br />

Nunmehr ist darzustellen, welche Geheimhaltungspflichten Art. 15 ZK<br />

enthält, die von den zur Geheimhaltung verpflichteten Behörden und deren<br />

Bediensteten einzuhalten sind.<br />

I. Grundsätzliches Weitergabeverbot<br />

Nach Art. 15 S. 2 ZK dürfen alle Angaben, die ihrer Natur nach vertraulich<br />

sind, von den zuständigen Behörden, d.h. den Zollbehörden 1158 und ihren<br />

Bediensteten �[�] nicht ohne ausdrückliche Zustimmung der Person [�],<br />

die die Angaben gemacht hat, weitergegeben werden�.<br />

1153 Vgl. Wamers, in: AW-Prax 2001, S. 342 (343).<br />

1154 Beermann, in:Hübschmann/Hepp/Spitaler (Hrsg.), AO/FGO, Art. 15 ZK Rn. 22.<br />

1155 Beermann, in:Hübschmann/Hepp/Spitaler (Hrsg.), AO/FGO, Art. 15 ZK Rn. 23.<br />

1156 Vgl. dazu soeben 6. Teil, C., I., 3.<br />

1157 Vgl. dazu oben 4. Teil, B., II., 1., a).<br />

1158 Vgl. dazu oben 6. Teil, C., I.<br />

194

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!