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Die Vereinbarkeit des IT-Verfahren ATLAS (Einfuhr ... - EFA-Schriften

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C. Geheimhaltungsverpflichtete<br />

steuergesetz nicht um den Zollkodex. Auch handelt es sich beim UStG nicht<br />

um eine auf europäischer Ebene zum Zollkodex erlassene Durchführungsvorschrift.<br />

Allerdings könnte das UStG eine auf nationaler Ebene zum Zollkodex erlassene<br />

Durchführungsvorschrift sein. Der Zollkodex regelt in Art. 201 Abs. 1<br />

Buchst. a) ZK, dass bei der Überführung in den freien Verkehr <strong>Einfuhr</strong>abgaben<br />

entstehen, zu denen gem. § 1 ZollVG auch die nationale <strong>Einfuhr</strong>umsatzsteuer<br />

zählt1151 .<br />

Jedoch ist eine nationale Durchführungsvorschrift nur gegeben, wenn die<br />

Vorschrift einen unmittelbaren Bezug zum Zollkodex aufweist1152 . Ein solcher<br />

unmittelbarer Bezug ist bei der Überprüfung der <strong>Einfuhr</strong>umsatzsteuerbeträge<br />

und Berechnung der Vorsteuer auf nationaler Ebene auf der Grundlage<br />

<strong>des</strong> UStG nicht gegeben. Dass es sich bei der <strong>Einfuhr</strong>umsatzsteuer um<br />

eine <strong>Einfuhr</strong>abgabe handelt, die bei der Überführung in den freien Verkehr<br />

anfällt, ändert daran nichts. Das UStG ist folglich keine nationale Durchführungsvorschrift<br />

zum Zollkodex.<br />

Damit wenden die Finanzämter bei der Überprüfung der <strong>Einfuhr</strong>umsatzsteuerbeträge<br />

zwecks Vorsteuerabzugs kein Zollrecht an. Deswegen handelt es<br />

sich bei den Finanzämtern nicht um eine Zollbehörde aufgrund der Anwendung<br />

von Zollrecht bei der Verwendung von Inhaltsdaten aus der elektronischen<br />

Zollanmeldung.<br />

3. Zwischenergebnis<br />

<strong>Die</strong> Zollämter, die Hauptzollämter (Sachgebiete A, C und G), die Zentralstelle<br />

Risikoanalyse, die Zentralstelle Zollkontingente, die Bun<strong>des</strong>kasse<br />

Trier und das ZIV<strong>IT</strong> sind Zollbehörden im Sinne <strong>des</strong> FVG und damit zur<br />

Geheimhaltung der Inhaltsdaten aus der elektronischen Zollanmeldung verpflichtet.<br />

Das Statistische Bun<strong>des</strong>amt, das Bun<strong>des</strong>amt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle<br />

sowie die Bun<strong>des</strong>anstalt für Landwirtschaft und Ernährung und die<br />

Finanzämter sind hingegen mangels Anwendung von Zollrecht keine Zollbehörden<br />

und damit nicht nach Art. 15 ZK zur Geheimhaltung verpflichtet.<br />

1151 Vgl. dazu oben 3. Teil, D., II.<br />

1152 Vgl. dazu bereits oben 6. Teil, C., I., 2., a).<br />

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