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Die Vereinbarkeit des IT-Verfahren ATLAS (Einfuhr ... - EFA-Schriften

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6. Teil: <strong>Vereinbarkeit</strong> <strong>des</strong> <strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong> (<strong>Einfuhr</strong>) mit dem Zollgeheimnis<br />

c) Bun<strong>des</strong>anstalt für Landwirtschaft und Ernährung<br />

Oben wurde bereits ausgeführt, dass auch der Bun<strong>des</strong>anstalt für Landwirtschaft<br />

und Ernährung (BLE) Inhaltsdaten aus der elektronischen Zollanmeldung<br />

über das Auswertungsarchiv <strong>des</strong> ZIV<strong>IT</strong> in Form von <strong>Einfuhr</strong>kontrollmeldungen<br />

mitgeteilt werden. Auch der Bun<strong>des</strong>anstalt für Landwirtschaft<br />

und Ernährung dienen diese <strong>Einfuhr</strong>kontrollmeldungen zur Marktbeobachtung<br />

von Waren <strong>des</strong> landwirtschaftlichen Sektors1147 .<br />

Auch im Hinblick auf die <strong>Einfuhr</strong>kontrollmeldungen an die Bun<strong>des</strong>anstalt<br />

für Landwirtschaft und Ernährung ist ein Bezug zum grenzüberschreitenden<br />

Warenverkehr gegeben. Allerdings werden die <strong>Einfuhr</strong>kontrollmeldungen<br />

auch auf der Grundlage von § 27a AWV erstellt1148 . Damit wendet die Bun<strong>des</strong>anstalt<br />

für Landwirtschaft und Ernährung weder den Zollkodex an, noch<br />

eine europäische oder nationale Durchführungsvorschrift zum Zollkodex.<br />

Auch die Bun<strong>des</strong>anstalt für Landwirtschaft und Ernährung wendet damit<br />

kein Zollrecht im Sinne von Art. 1 ZK an, so dass es sich bei der Bun<strong>des</strong>anstalt<br />

für Landwirtschaft und Ernährung nicht um eine Zollbehörde allein aufgrund<br />

der Anwendung von Zollrecht bei der Verwendung von Inhaltsdaten<br />

aus der elektronischen Zollanmeldung handelt.<br />

d) Finanzämter<br />

Ebenfalls oben wurde bereits darauf eingegangen, dass die vom Zollanmelder<br />

zu zahlenden <strong>Einfuhr</strong>umsatzsteuerbeträge den Finanzämtern aus dem<br />

Langzeitarchiv <strong>des</strong> ZIV<strong>IT</strong> übermittelt werden. <strong>Die</strong>se Ermittlung erfolgt,<br />

damit die Finanzämter die vom Wirtschaftsbeteiligten beim Finanzamt angemeldete<br />

Vorsteuer überprüfen können1149 .<br />

Fraglich ist, ob die Finanzämter dabei Zollrecht anwenden. <strong>Die</strong> Finanzämter<br />

fordern die <strong>Einfuhr</strong>umsatzsteuerbeträge überprüfen diese, um einen seitens<br />

<strong>des</strong> Wirtschaftsbeteiligten bestehenden Anspruch auf Vorsteuerabzug berechnen<br />

zu können. <strong>Die</strong>se Überprüfung und Berechnung erfolgt auf der<br />

Grundlage der durch die Zollämter berechneten <strong>Einfuhr</strong>umsatzsteuer. <strong>Die</strong><br />

Berechnung dieser <strong>Einfuhr</strong>umsatzsteuer und die Berechnung <strong>des</strong> Vorsteuerabzugs<br />

erfolgt auf der Grundlage <strong>des</strong> Umsatzsteuergesetzes (UStG) 1150 .<br />

Fraglich ist, ob die Anwendung dieses Umsatzsteuergesetzes eine Anwendung<br />

von Zollrecht darstellt. Auf jeden Fall handelt es sich beim Umsatz-<br />

1147 Vgl. dazu oben 4. Teil, B., III., 3.<br />

1148 Vgl. dazu oben 4. Teil, B., III., 3.<br />

1149 Vgl. dazu oben 4. Teil, B., III., 4.<br />

1150 Vgl. dazu oben 4. Teil, B., III., 4.<br />

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