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Die Vereinbarkeit des IT-Verfahren ATLAS (Einfuhr ... - EFA-Schriften

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C. Geheimhaltungsverpflichtete<br />

Und obwohl es sich bei dem AHStatG um eine nationale Regelung handelt,<br />

ist es dennoch keine auf nationaler Ebene zum Zollkodex erlassene Durchführungsvorschrift.<br />

Zu diesen nationalen Durchführungsvorschriften gehören<br />

alle nationalen Regelungen, die zwar nicht zollspezifisch sein müssen,<br />

aber einen unmittelbaren Bezug zum Zollkodex haben müssen1143 . Dazu<br />

zählt vor allem das ZollVG1144 , nicht aber das AHStatG.<br />

Das Statistische Bun<strong>des</strong>amt wendet damit kein Zollrecht im Sinne von Art.<br />

1 ZK an, so dass es sich beim Statistischen Bun<strong>des</strong>amt nicht um eine Zollbehörde<br />

aufgrund der Anwendung von Zollrecht bei der Verwendung von<br />

Inhaltsdaten aus der elektronischen Zollanmeldung handelt.<br />

b) Bun<strong>des</strong>amt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle<br />

Wie bereits oben dargestellt, erhält auch das Bun<strong>des</strong>amt für Wirtschaft und<br />

Ausfuhrkontrolle (BAFA) Inhaltsdaten über das <strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong> aus<br />

der elektronischen Zollanmeldung. <strong>Die</strong>se Inhaltsdaten erhält das BAFA in<br />

Form von <strong>Einfuhr</strong>kontrollmeldungen1145 .<br />

Anhand dieser <strong>Einfuhr</strong>kontrollmeldungen ist das BAFA in der Lage, laufend<br />

Mengen, Preise, Lieferbedingungen und Herkunft der eingeführten Waren<br />

zu ermitteln und Vergleiche mit dem inländischen Bedarf oder der inländischen<br />

Produktion anzustellen1146 , so dass ein Bezug zum grenzüberschreitenden<br />

Warenverkehr gegeben ist.<br />

Allerdings erfolgen diese <strong>Einfuhr</strong>kontrollmeldungen nicht auf der Grundlage<br />

<strong>des</strong> Zollrechts. Rechtliche Grundlage für die <strong>Einfuhr</strong>kontrollmeldungen<br />

ist vielmehr § 27a AWV. Das BAFA wendet damit den Zollkodex nicht an.<br />

Auch handelt es sich beim AWV nicht um eine Durchführungsvorschrift, die<br />

zur Anwendung <strong>des</strong> Zollkodex erlassen wurde. Und auch wenn es sich um<br />

eine nationale Regelung handelt, so ist das AWV auch keine nationale<br />

Durchführungsvorschrift, die zum Zollkodex erlassen wurde.<br />

Das BAFA wendet damit kein Zollrecht an, so dass es sich beim BAFA nicht<br />

um eine Zollbehörde allein aufgrund der Anwendung von Zollrecht bei der<br />

Verwendung von Inhaltsdaten aus der elektronischen Zollanmeldung im <strong>IT</strong>-<br />

<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong> (<strong>Einfuhr</strong>) handelt.<br />

1143 Vgl. Weymüller, in:Dorsch (Beg.), Zollrecht, Art. 1 ZK Rn 19.<br />

1144 Vgl. Weymüller, in:Dorsch (Beg.), Zollrecht, Art. 1 ZK Rn 21.<br />

1145 Vgl. dazu oben 4. Teil, B., III., 2.<br />

1146 Vgl. dazu oben 4. Teil, B., III., 2.<br />

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