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Die Vereinbarkeit des IT-Verfahren ATLAS (Einfuhr ... - EFA-Schriften

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6. Teil: <strong>Vereinbarkeit</strong> <strong>des</strong> <strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong> (<strong>Einfuhr</strong>) mit dem Zollgeheimnis<br />

2. Zollbehörden aufgrund Anwendung Zollrecht<br />

Fraglich ist, ob es sich nicht auch bei den Behörden außerhalb der Zollverwaltung,<br />

den �externen Stellen�1137 , um Zollbehörden handelt, weil sie Zollrecht<br />

anwenden.<br />

a) Statistisches Bun<strong>des</strong>amt<br />

Zu den externen Stellen gehört das Statistische Bun<strong>des</strong>amt1138 .Wiebereits<br />

oben dargestellt, erhält das Statistische Bun<strong>des</strong>amt Inhaltsdaten aus der<br />

elektronischen Zollanmeldung über das Auswertungsarchiv <strong>des</strong> beim ZIV<strong>IT</strong><br />

eingerichteten Rechenzentrums. <strong>Die</strong>se Inhaltsdaten erhält das Statistische<br />

Bun<strong>des</strong>amt in Form von Statistikdaten, anhand derer es die Außenhandelsstatistik<br />

erstellt1139 .<br />

Zwar weist die Erstellung der Außenhandelsstatistik einen Bezug zum grenzüberschreitenden<br />

Warenverkehr auf, weil sich die Außenhandelsstatistik<br />

mit der amtlichen Statistik über den Import (und Export) von Waren befasst1140<br />

. Der Erstellung der Außenhandelsstatistik liegt jedoch keine Anwendung<br />

<strong>des</strong> Zollrechts zugrunde.<br />

In Art. 1 ZK ist eine Definition von Zollrecht enthalten. Art. 1 S. 1 ZK legt<br />

fest, dass der Zollkodex und die auf gemeinschaftlicher Ebene dazu erlassenen<br />

Durchführungsvorschriften das Zollrecht darstellen. <strong>Die</strong> Erstellung der<br />

Außenhandelsstatistik erfolgt auf der Grundlage von § 10 AHStatG1141 ,wonach<br />

das Statistische Bun<strong>des</strong>amt zur Erstellung der Außenhandelsstatistik<br />

verpflichtet ist. Eine Anwendung <strong>des</strong> Zollkodex erfolgt damit nicht.<br />

Außerdem handelt es sich bei dem nationalem AHStatG auch nicht um auf<br />

gemeinschaftlicher Ebene zum Zollkodex erlassenen Durchführungsvorschriften.<br />

Um Durchführungsvorschriften in diesem Sinn handelt es sich um<br />

alle verbindlichen Rechtsnormen, die in einem vom primären Gemeinschaftsrecht<br />

zugelassenen <strong>Verfahren</strong> zu Stande gekommen sind. Dazu gehören<br />

insbesondere Verordnungen, wie die ZK-DVO1142 .<br />

1137 Vgl. zu diesen externen Stellen oben 4. Teil, B., III.<br />

1138 Vgl. Ziff. 4.6.6 Abs. 2 der <strong>Verfahren</strong>sanweisung zum <strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong>.<br />

1139 Vgl. dazu oben 4. Teil, B., III., 1.<br />

1140 Vgl. dazu oben 4. Teil, B., III., 1.<br />

1141 Gesetz über die Statistik <strong>des</strong> grenzüberschreitenden Warenverkehrs v. 01.05.1957<br />

(BGBl. I, S. 413)); zuletzt geändert durch Art. 120 Achte Zuständigkeitsanpassungsverordnung<br />

v. 25.11.2003 (BGBl. I, S. 2034).<br />

1142 Vgl. Weymüller, in:Dorsch (Beg.), Zollrecht, Art. 1 ZK Rn 2.<br />

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