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Die Vereinbarkeit des IT-Verfahren ATLAS (Einfuhr ... - EFA-Schriften

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C. Geheimhaltungsverpflichtete<br />

<strong>Die</strong>se Auswertung wird nicht nur für die öffentlichen Stellen vorgenommen,<br />

welche die Daten aus der Zollanmeldung zum Zwecke ihrer Aufgabenerfüllung<br />

benötigen, sondern auch für den Zollanmelder. Denn dieser war in den<br />

Zeiten, in denen er noch eine schriftliche Zollanmeldung abgab, dazu verpflichtet,<br />

diese Daten selbst an die zuständigen Behörden abzugeben.<br />

<strong>Die</strong>s betrifft beispielsweise die Angabe von Informationen an das Statistische<br />

Bun<strong>des</strong>amt oder an das Bun<strong>des</strong>amt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle.<br />

<strong>Die</strong>se Daten mussten mittels <strong>des</strong> für die schriftliche Zollanmeldung erforderlichen<br />

Einheitspapiers abgegeben werden. Insoweit übernimmt das<br />

ZIV<strong>IT</strong> Aufgaben auch für den Zollanmelder, die diesem gegenüber wirksam<br />

sind. Insofern kann davon gesprochen werden, dass das ZIV<strong>IT</strong> durch den<br />

elektronischen Umgang mit den Inhaltsdaten aus der elektronischen Zollanmeldung<br />

eine eigene öffentliche Aufgabe nach außen wahrnimmt.<br />

Ein Indiz dafür, dass es sich beim ZIV<strong>IT</strong> um eine Behörde handelt, ergibt<br />

sich auch aus <strong>des</strong>sen Aufbau. So besteht das ZIV<strong>IT</strong> organisatorisch aus<br />

<strong>Die</strong>nstsitzen, Abteilungen und Referaten1133 . <strong>Die</strong>nstsitze, Abteilungen und<br />

Referate sind klassische Glieder einer Behörde. Außerdem ist beim ZIV<strong>IT</strong><br />

die Stelle eines Datenschutzbeauftragten eingerichtet1134 . Eines Datenschutzbeauftragten<br />

bedarf es gem. § 4f Abs. 1 S. 1 BDSG bei jeder Behörde1135<br />

. Im Ergebnis handelt es sich damit beim ZIV<strong>IT</strong> um eine Behörde i.S.d.<br />

§6Abs.1AO.<br />

bb) ZIV<strong>IT</strong> als Behörde der Zollverwaltung<br />

Das FVG enthält keine ausdrückliche Bestimmung darüber, dass es sich<br />

beim ZIV<strong>IT</strong> um eine Behörde der Finanzverwaltung <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> und damit<br />

um eine Zollbehörde handelt. Allerdings ist ZIV<strong>IT</strong> unmittelbar dem Bun<strong>des</strong>ministerium<br />

für Finanzen (BMF) als oberste Bun<strong>des</strong>finanzbehörde unterstellt1136<br />

. Da das ZIV<strong>IT</strong> dem BMF, welches gem. § 1 Nr. 1 FVG die oberste<br />

Behörde der deutschen Zollverwaltung ist, untersteht, handelt es sich<br />

beim ZIV<strong>IT</strong> im Rahmen <strong>des</strong> <strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong>s <strong>ATLAS</strong> um eine Zollbehörde<br />

i.S.d. Art. 15 ZK, die zur Geheimhaltung der Inhaltsdaten verpflichtet ist.<br />

1133 Erlass <strong>des</strong> BMF v. 14.12.2005, ZC3 - O 1000 - 458/05, S. 3.<br />

1134 Vgl. www.zivit.de/etc/datenschutz.php (zuletzt besucht am 15.07.2008).<br />

1135 Vgl. dazu ausführlich Gola/Schomerus, BDSG, § 4f, passim.<br />

1136 Vgl. dazu Erlass <strong>des</strong> BMF v. 14.12.2005, ZC3 - O 1000 - 458/05, S. 2.<br />

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