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Die Vereinbarkeit des IT-Verfahren ATLAS (Einfuhr ... - EFA-Schriften

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C. Geheimhaltungsverpflichtete<br />

<strong>ATLAS</strong> angeschlossenen öffentliche Stellen abwickelt 1126 , ebenfalls um eine<br />

zur Geheimhaltung verpflichtete Zollbehörde handelt. <strong>Die</strong>s setzt voraus,<br />

dass es sich beim ZIV<strong>IT</strong> um eine Behörde handelt (dazu sogleich aa)), die<br />

der Zollverwaltung zugehörig ist (dazu unten bb)).<br />

aa) ZIV<strong>IT</strong> als Behörde<br />

Fraglich ist, ob es sich beim ZIV<strong>IT</strong> um eine Behörde handelt und nicht nur<br />

um ein Rechenzentrum, welches lediglich technische Vorgänge unterstützt.<br />

Ob das ZIV<strong>IT</strong> eine Behörde ist, bestimmt sich nach nationalem Recht. Mangels<br />

einer Regelung im ZollVG oder in der ZollV ist auf § 6 Abs. 1 AO zurückzugreifen.<br />

Danach ist eine Behörde �[�] jede Stelle, die Aufgaben der<br />

öffentlichen Verwaltung wahrnimmt�.<br />

Nach dieser Definition ist Behörde jede Stelle, die durch Organisationsakt<br />

gebildet, vom Wechsel <strong>des</strong> Amtsinhabers unabhängig und nach der Zuständigkeitsregelung<br />

berufen ist, unter eigenem Namen nach außen eigenständige<br />

Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrzunehmen1127 .<br />

(1) Durch Organisationsakt gebildet<br />

Das ZIV<strong>IT</strong> wurde durch einen Erlass <strong>des</strong> BMF1128 und damit durch einen<br />

Organisationsakt errichtet.<br />

(2) Vom Wechsel <strong>des</strong> Amtsinhabers unabhängig<br />

Das ZIV<strong>IT</strong> ist vom Wechsel seiner Amtsinhaber unabhängig, weil es unabhängig<br />

von den dort beschäftigten Bediensteten besteht.<br />

(3) Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben<br />

Fraglich ist allerdings, ob das ZIV<strong>IT</strong> dazu berufen ist, eigenständig Aufgaben<br />

der öffentlichen Verwaltung wahrzunehmen.<br />

Der Erlass zur Errichtung <strong>des</strong> ZIV<strong>IT</strong> sieht vor, dass das ZIV<strong>IT</strong> für die Abwicklung<br />

der <strong>Einfuhr</strong> von Waren durch <strong>IT</strong>-<strong>Die</strong>nstleistungen für die Zollverwaltung<br />

zuständig ist1129 . Das ZIV<strong>IT</strong> ist folglich für die Erbringung von <strong>IT</strong>-<br />

<strong>Die</strong>nstleistungen zuständig.<br />

1126 Vgl. dazu oben 4. Teil, B., I.<br />

1127 Vgl. OVG Münster, in: NJW 1967, S. 949; Stelkens, in:ders/Bonk/Sachs (Hrsg.),<br />

VwVfG, § 1 Rn. 127; BVerwG, in: BVerwGE 9, S. 172 (178); Ule/Laubinger, Verwaltungsverfahrensrecht,<br />

§ 9 Rn. 5.<br />

1128 Erlass <strong>des</strong> BMF v. 14.12.2005, ZC3 - O 1000 - 458/05.<br />

1129 Erlass <strong>des</strong> BMF v. 14.12.2005, ZC3 - O 1000 - 458/05, S. 3.<br />

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