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Die Vereinbarkeit des IT-Verfahren ATLAS (Einfuhr ... - EFA-Schriften

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C. Geheimhaltungsverpflichtete<br />

b) Hauptzollämter (Sachgebiete A, C, G)<br />

Auch die Hauptzollämter sind prinzipiell an das <strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong> angeschlossen.<br />

Allerdings werden die Inhaltsdaten bei den an das <strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong><br />

<strong>ATLAS</strong> angeschlossenen Hauptzollämtern nicht vom gesamten Hauptzollamt<br />

als eine einzige Einheit genutzt. Vielmehr gelangen die Inhaltsdaten<br />

nur vereinzelt elektronisch an einzelne Sachgebiete und deren Arbeitsbereiche,<br />

in welche die Hauptzollämter eingeteilt sind. Wie bereits oben dargestellt,<br />

gehören dazu die Zollzahlstelle (Sachgebiet A), die Nacherhebungsstelle<br />

(Sachgebiet C) und die Vollstreckungsstelle (Sachgebiet G) 1118 .<br />

<strong>Die</strong>se Fachgebiete und deren Sachgebiete sind zwar keine eigenständigen<br />

Zollbehörden im Sinne <strong>des</strong> FVG. Jedoch sind Hauptzollämter gem. § 1 Nr. 4<br />

FVG ausdrücklich Zollbehörden, so dass auch deren unselbständige Untergliederungen<br />

und damit die Sachgebiete A, C und G und deren Arbeitsbereiche,<br />

nämlich die Zollzahlstelle, die Nacherhebungsstelle und die Vollstreckungsstelle<br />

als Zollbehörden i.S.d. Art. 15 ZK zur Geheimhaltung der an<br />

sie übermittelten Inhaltsdaten aus der Zollanmeldung verpflichtet sind1119 .<br />

c) Zentralstelle Risikoanalyse<br />

Weiterhin erhält die Zentralstelle Risikoanalyse (ZORA) Inhaltsdaten aus<br />

der elektronischen Zollanmeldung über das beim Rechenzentrum <strong>des</strong> ZIV<strong>IT</strong><br />

eingerichtete Auswertungsarchiv1120 . <strong>Die</strong> Zentralstelle Risikoanalyse ist<br />

nicht ausdrücklich im FVG als Zollbehörde genannt. Allerdings ist die Zentralstelle<br />

Risikoanalyse organisatorisch an die Bun<strong>des</strong>finanzdirektion West<br />

angegliedert 1121 . <strong>Die</strong>se Bun<strong>des</strong>finanzdirektion ist gem. § 1 Nr. 3 FVG eine<br />

Zollbehörde. Als unselbständige Untergliederung einer Bun<strong>des</strong>finanzdirek-<br />

1118 Vgl. dazu oben 4. Teil, B. II., 2.<br />

1119 Zwar erhalten auch die Rechtsbehelfsstelle (Sachgebiet B), der Prüfungsdienst<br />

(Sachgebiet D), die Bußgeld- und Strafsachenstelle (Sachgebiet F) und die Vollstreckungsstelle<br />

(Sachgebiet D) Inhaltsdaten aus der Zollanmeldung (vgl. dazu oben<br />

4. Teil, B. II., 2.) und sind damit auch zur Geheimhaltung verpflichtet. <strong>Die</strong> Übermittlung<br />

der Inhaltsdaten geschieht allerdings nicht direkt aus der Zollanmeldung<br />

heraus auf dem elektronischen Wege, sondern behördenintern auf dem schriftlichen<br />

Weg und ist daher mangels elektronischer Übermittlung im Sinne von E-<br />

Government nicht Gegenstand dieser Arbeit.<br />

1120 Vgl. dazu oben 4. Teil, B., II., 3.<br />

1121 Bis zur Neustrukturierung der Bun<strong>des</strong>zollverwaltung zum 01.01.2008 war die Zentralstelle<br />

Risikoanalyse an die Zoll- und Verbrauchsteuerabteilung der Oberfinanzdirektion<br />

Köln angegliedert. <strong>Die</strong> bis dahin in Deutschland bestehenden acht Oberfinanzdirektionen<br />

wurden mit der Neustrukturierung aufgehoben. Nunmehr bestehen<br />

insgesamt fünf Bun<strong>des</strong>finanzdirektionen.<br />

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