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Die Vereinbarkeit des IT-Verfahren ATLAS (Einfuhr ... - EFA-Schriften

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6. Teil: <strong>Vereinbarkeit</strong> <strong>des</strong> <strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong> (<strong>Einfuhr</strong>) mit dem Zollgeheimnis<br />

waltung sind, ist gem. § 17 Abs. 1 ZollVG im Finanzverwaltungsgesetz<br />

(FVG) 1112 festgelegt.<br />

Gem. § 1 FVG sind das Bun<strong>des</strong>ministerium der Finanzen (BMF) als oberste<br />

Bun<strong>des</strong>behörde (§ 1 Nr. 1 FVG), das Zollkriminalamt1113 und die Bun<strong>des</strong>finanzdirektionen1114<br />

als Mittelbehörden (§ 1 Nr. 3 FVG) und die Hauptzollämter<br />

und ihre <strong>Die</strong>nststellen (Zollämter) und die Zollfahndungsämter als<br />

örtliche Behörden (§ 1 Nr. 4 FVG) <strong>Die</strong>nststellen der deutschen Zollverwaltung<br />

und damit Zollbehörden i.S.d. Art. 15 ZK.<br />

Im Folgenden soll untersucht werden, welche dieser Zollbehörden an das <strong>IT</strong>-<br />

<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong> angeschlossen sind und Inhaltsdaten aus der elektronischen<br />

Zollanmeldung zwecks Überführung der Ware in den freien Verkehr<br />

erhalten und damit zur Geheimhaltung dieser Inhaltsdaten als vertrauliche<br />

Angaben verpflichtet sind. Eine Orientierungshilfe stellt die bereits oben<br />

erfolgte Prüfung dar, welche öffentlichen Stellen Inhaltsdaten aus der elektronischen<br />

Zollanmeldung erhalten und damit Empfänger von Inhaltsdaten<br />

im <strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong> (<strong>Einfuhr</strong>) sind1115 .<br />

a) Zollämter<br />

Wie bereits oben dargestellt, sind es in erster Linie die Zollämter, welche<br />

mit der Zollabwicklung zur Überführung einer Ware in den freien Verkehr<br />

beschäftigt sind und <strong>des</strong>halb Inhaltsdaten aus der Zollanmeldung über das<br />

<strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong> erhalten. <strong>Die</strong> Zollämter erhalten diese Inhaltsdaten in<br />

Form der Zollanmeldung, indem sie die Zollanmeldung annehmen und bearbeiten1116<br />

und einen Zollabgabenbescheid erstellen1117 .<br />

Bei den Zollämtern handelt es sich nach dem Wortlaut <strong>des</strong> § 1 Nr. 4 FVG als<br />

örtliche <strong>Die</strong>nststellen der Hauptzollämter ausdrücklich um Zollbehörden.<br />

Damit sind alle Zollämter, die an das <strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong> angeschlossen<br />

sind und Inhaltsdaten der elektronischen Zollanmeldung erhalten, zur Geheimhaltung<br />

der Inhaltsdaten verpflichtet.<br />

1112 Gesetz über die Finanzverwaltung v. 30.08.1971 (BGBl. I, S. 1426); zuletzt geändert<br />

durch Art. 1 <strong>des</strong> Gesetzes vom 13.12.2007 (BGBl. I, S. 2897).<br />

1113 Das Zollkriminalamt war bis zur Änderung <strong>des</strong> FVG zum 01.01.2008 eine Oberbehörde.<br />

Vgl. zum ZKA Wamers,in:Fehn/Wamers (Hrsg.), ZFdG, § 3 Rn. 1 ff.<br />

1114 <strong>Die</strong> Bun<strong>des</strong>finanzdirektionen wurden mit der Änderung <strong>des</strong> FVG zum 01.01.2008<br />

abgeschaffen. Vorher gab es deutschlandweit acht Oberfinanzdirektionen, denen eine<br />

Zoll- und Verbrauchsteuerabteilung angegliedert war.<br />

1115 Vgl. dazu oben 4. Teil, B.<br />

1116 Vgl. zur Annahme der Zollanmeldung oben 4. Teil, B., II., 1., a).<br />

1117 Vgl. zur Erstellung <strong>des</strong> <strong>Einfuhr</strong>abgabenbeschei<strong>des</strong> oben 4. Teil, B., II., 1., c).<br />

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