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Die Vereinbarkeit des IT-Verfahren ATLAS (Einfuhr ... - EFA-Schriften

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C. Geheimhaltungsverpflichtete<br />

wird1106 . Schließlich ist der Wirtschaftsbeteiligte in vielfältiger Weise nach<br />

Art. 14 ZK den Zollbehörden gegenüber zur Abgabe von Informationen<br />

verpflichtet. <strong>Die</strong>s gilt auch für die Abgabe einer Zollanmeldung1107 .<br />

Ferner spricht dafür, dass es sich bei den zuständigen Behörden um Zollbehörden<br />

handelt, eine historische Auslegung1108 mit dem 6. Erwägungsgrund<br />

der Verordnung zur Änderung <strong>des</strong> ZK im Jahre 20051109 . Danach soll durch<br />

die Reform <strong>des</strong> Zollkodex festgelegt werden, �[u]nter welchen Voraussetzungen<br />

die Angaben, die die Wirtschaftsbeteiligten den Zollbehörden1110 machen, anderen Behörden [�] zugänglich gemacht werden dürfen [�]�.<br />

Folglich sprechen die Definition in Art. 4 Nr. 3 ZK und die teleologische<br />

und historische Auslegung dafür, dass von den zuständigen Behörden alle<br />

Zollbehörden erfasst werden. Es ist zu vermuten, dass der neu gefasste Begriff<br />

der �zuständigen Behörden� der Klarstellung dienen soll, dass nicht nur<br />

Behörden zur Geheimhaltung verpflichtet sind, die, so wie es der Wortlaut<br />

vermuten lässt, originär Zollrecht anwenden, sondern alle Behörden, die<br />

Zollrecht anwenden, so wie es die Definition in Art. 4 Nr. 3 ZK hergibt.<br />

Im Ergebnis sind also alle Zollbehörden, die an das <strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong><br />

angeschlossen sind und Inhaltsdaten aus der elektronischen Zollanmeldung<br />

erhalten, zur Geheimhaltung verpflichtet. Fraglich ist nunmehr, inwieweit es<br />

sich bei den an das <strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong> angeschlossenen <strong>Die</strong>nststellen der<br />

deutschen Zollverwaltung um Zollbehörden i.S.d. Art. 15 ZK handelt. Wie<br />

bereits erwähnt, sind nach Art. 4 Nr. 3 ZK Zollbehörden �die unter anderem<br />

für die Anwendung <strong>des</strong> Zollrechts zuständigen Behörden�.<br />

1. Zollbehörden im Sinne <strong>des</strong> FVG<br />

Weil es keine europäische Zollverwaltung gibt, sind die für die Anwendung<br />

<strong>des</strong> Zollrechts zuständigen Behörden die im Recht der Mitgliedstaaten festgelegten<br />

nationalen Zollbehörden1111 . In der Bun<strong>des</strong>republik Deutschland<br />

sind gem. 17 Abs. 2 S. 1 ZollVG die <strong>Die</strong>nststellen der Zollverwaltung Zollbehörden.<br />

Welche öffentlichen Stellen <strong>Die</strong>nststellen der deutschen Zollver-<br />

1106 Vgl. dazu bereits oben 6. Teil, B., I.<br />

1107 Vgl. dazu oben 3. Teil, D., I., 1., a).<br />

1108 Vgl. zur historischen Auslegung von Gemeinschaftsrecht Anweiler, Auslegungsmethoden,S.125.;Buck,<br />

Auslegungsmethoden, S. 143 ff.<br />

1109 Vgl. zum Zollkodex 2005 bereits oben 4. Teil, A., I.<br />

1110 Hervorhebung von der Verfasserin.<br />

1111 Vgl. Reiche, in:Witte (Hrsg.), Zollkodex, Art. 15 Rn. 13.<br />

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