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Die Vereinbarkeit des IT-Verfahren ATLAS (Einfuhr ... - EFA-Schriften

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6. Teil: <strong>Vereinbarkeit</strong> <strong>des</strong> <strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong> (<strong>Einfuhr</strong>) mit dem Zollgeheimnis<br />

<strong>des</strong> Zollanmelders abgegeben werden, stellen Angaben vertraulicher Natur<br />

i.S.d. Art. 15 S. 1 ZK dar.<br />

C. Geheimhaltungsverpflichtete<br />

Gem. Art. 15 S. 2 ZK dürfen Angaben vertraulicher Natur �[�] von den<br />

zuständigen Behörden nicht [�] weitergegeben werden�. <strong>Die</strong>zuständigen<br />

Behörden sind damit zur Geheimhaltung vertraulicher Angaben verpflichtet.<br />

Fraglich ist, welche Behörden beim Umgang mit den in der elektronischen<br />

Zollanmeldung enthaltenen Inhaltsdaten im <strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong> die �zuständigen<br />

Behörden� sind, die zur Geheimhaltung verpflichtet sind.<br />

I. Zollbehörden<br />

Der Begriff der �zuständige Behörde� wird in Art. 15 ZK nicht definiert.<br />

Allerdings bestimmt Art. 4 Nr. 3 ZK, dass Zollbehörden �die [�] für die<br />

Anwendung <strong>des</strong> Zollrechts zuständigen Behörden1103 [sind]�.<br />

Unter Zugrundelegung dieser Definition handelt es sich bei den zuständigen<br />

Behörden im Sinne <strong>des</strong> Art. 15 ZK um alle Behörden, die Zollrecht anwenden,<br />

also um Zollbehörden. Demnach sind alle Zollbehörden zur Geheimhaltung<br />

verpflichtet. Dass die Zollbehörden zur Geheimhaltung verpflichtet<br />

sind, war bereits in Art. 15 ZK a.F. wortwörtlich geregelt.<br />

Fraglich ist, ob mit der neuen Fassung <strong>des</strong> Art. 15 ZK durch den Zollkodex<br />

20051104 eine Änderung der Rechtslage dahingehend beabsichtigt war, dass<br />

nunmehr auch andere als nur Zollbehörden zur Geheimhaltung verpflichtet<br />

sind, so dass der Begriff der zuständigen Behörden ein anderer als der in<br />

Art. 4 Nr. 3 ZK verwendete Begriff ist und auch Behörden erfasst, die an der<br />

Abwicklung einer <strong>Einfuhr</strong> beteiligt sind, aber kein Zollrecht anwenden.<br />

Dafür, dass (nur) Zollbehörden als �zuständige Behörden� zur Geheimhaltung<br />

verpflichtet sind, spricht nicht nur die in Art. 4 Nr. 3 ZK enthaltene<br />

Definition der �zuständigen Behörden�, sondern auch die teleologische Auslegung<br />

nach dem Sinn und Zweck <strong>des</strong> Zollgeheimnisses 1105 .<br />

Das in Art. 15 ZK normierte Zollgeheimnis soll sicherstellen, dass das Vertrauen<br />

<strong>des</strong> Wirtschaftsbeteiligten in die Tätigkeit der Zollbehörden gestärkt<br />

1103 Hervorhebung von der Verfasserin.<br />

1104 Vgl. zum Zollkodex 2005 bereits oben 4. Teil, A., I.<br />

1105 Vgl. zur teleologischen Auslegung <strong>des</strong> Gemeinschaftsrechts Anweiler, Auslegungsmethoden,<br />

S. 198 ff., Buck, Auslegungsmethoden, S. 202 ff.<br />

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