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Die Vereinbarkeit des IT-Verfahren ATLAS (Einfuhr ... - EFA-Schriften

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B. Gegenstand der Geheimhaltungspflicht: Angaben vertraulicher Natur<br />

aa) Positives Geheimhaltungsbedürfnis<br />

Ein positives Geheimhaltungsbedürfnis liegt vor, wenn die Geheimhaltung<br />

von Angaben dem Wirtschaftsbeteiligten legitime materielle oder immaterielle<br />

Vorteile bringt oder einen bestehenden wirtschaftlichen Zustand sichert1099<br />

. Ausreichend kann nur ein von Dritten erkennbares, objektiv berechtigtes<br />

Bedürfnis an der Geheimhaltung sein1100 .<br />

<strong>Die</strong> Inhaltsdaten der elektronischen Zollanmeldung enthalten Angaben über<br />

die <strong>Einfuhr</strong> einer Ware, die von einer juristischen Person oder Personenhandelsgesellschaft<br />

als Zollanmelder vorgenommen wird. Eine Nichtoffenbarung<br />

dieser Angaben sichert der juristischen Person oder Personenhandelsgesellschaft<br />

Vorteile gegenüber der Konkurrenz und damit (min<strong>des</strong>tens) den<br />

bestehenden wirtschaftlichen Zustand. Somit ist ein positives Gemeinhaltungsbedürfnis<br />

i.S.v. Art. 15 ZK gegeben.<br />

bb) Negatives Geheimhaltungsbedürfnis<br />

In negativer Hinsicht ist ein Geheimhaltungsbedürfnis gegeben, wenn das<br />

Bekanntwerden der Angaben zu einem materiellen oder immateriellen<br />

Schaden führt oder führen kann1101 . Bereits die erhöhte Wahrscheinlichkeit<br />

eines Schadenseintritts reicht aus, um ein gerechtfertigtes Bedürfnis nach<br />

Geheimhaltung anzuerkennen1102 .<br />

<strong>Die</strong> erhöhte Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts ergibt sich daraus,<br />

dass Konkurrenten und Mitbewerber, die Kenntnis über die in der elektronischen<br />

Zollanmeldung enthaltenen Daten erlangen, ihre eigene Geschäftsstrategie<br />

anhand der Kenntnis dieser Daten ausrichten können und so der juristischen<br />

Person oder Personenhandelsgesellschaft, welche Waren in das<br />

Zollgebiet der Gemeinschaft einführt, durch diesen Wettbewerbsvorteil finanziellen<br />

Schaden zufügen können. Damit sind die Inhaltsdaten der elektronischen<br />

Zollanmeldung auch in negativer Hinsicht geheimhaltungswürdig.<br />

III. Zwischenergebnis<br />

Alle Inhaltsdaten, die in elektronischen Zollanmeldungen im <strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong><br />

<strong>ATLAS</strong> zwecks Überführung von Ware in den zollrechtlich freien Verkehr<br />

von juristischen Person oder Personenhandelsgesellschaften in der Person<br />

1099 Vgl. Wamers,in:Dorsch (Begr.), Zollrecht, Art. 15 ZK Rn 43.<br />

1100 Wamers, in: AW-Prax 2001, S. 342.<br />

1101 Reiche, in:Witte (Hrsg.), Zollkodex, Art. 15 Rn. 8.<br />

1102 Vgl. Wamers,in:Dorsch (Begr.), Zollrecht, Art. 15 ZK Rn 43.<br />

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