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Die Vereinbarkeit des IT-Verfahren ATLAS (Einfuhr ... - EFA-Schriften

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6. Teil: <strong>Vereinbarkeit</strong> <strong>des</strong> <strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong> (<strong>Einfuhr</strong>) mit dem Zollgeheimnis<br />

verständige Menschen regelmäßig Kenntnis haben oder über die sie sich<br />

jederzeit aus offen zugänglichen Quellen unterrichten können1097 .<br />

Zu diesen allgemein bekannten Sachverhalten gehören publizierte Informationen,<br />

wie es bei der Bezeichnung und der Anschrift <strong>des</strong> Unternehmens im<br />

Internet oder im Branchenbuch der Fall ist. Teilweise wird daher vertreten,<br />

dass die Angabe der Firma ohne Hinzutreten weiterer Umstände nicht geheim<br />

ist1098 . Nach dieser Auffassung ist also die Angabe der Firma <strong>des</strong> Zollanmelders<br />

in der elektronischen Zollanmeldung nicht geheim, wenn nicht<br />

weitere Umstände hinzutreten. Was unter �weiteren Umständen� verstanden<br />

wird, erläutern die Vertreter dieser Auffassung nicht.<br />

Vom Sinn und Zweck <strong>des</strong> Geheimhaltungsbedürfnisses her, dass nur solche<br />

Informationen geschützt werden sollen, die von keinem anderen �legal�<br />

eingesehen werden können, kann es sich bei �weiteren Umständen�, dieeine<br />

Offenkundigkeit entfallen lassen, nur um solche Tatsachen handeln, die dazu<br />

führen, dass die Angabe <strong>des</strong> Namens und der Anschrift in Verbindung mit<br />

diesen Tatsachen geheimhaltungswürdig wird.<br />

Im <strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong> (<strong>Einfuhr</strong>) wird die Angabe der Firma, also die Unternehmensbezeichnung<br />

der juristischen Person oder Personenhandelsgesellschaft<br />

(§ 17 HGB) in der Person <strong>des</strong> Zollanmelders, mit den Daten, welche<br />

die <strong>Einfuhr</strong> der Ware betreffen, in der elektronischen Zollanmeldung kombiniert.<br />

<strong>Die</strong>se Daten sind, wie soeben dargestellt, schützenswert. Deswegen<br />

treten zu der Angabe der Firma weitere Umstände hinzu, so dass es sich<br />

auch nach dieser Auffassung bei der Angabe der Firma in der elektronischen<br />

Zollanmeldung um eine geheime Information handelt.<br />

Folglich handelt es sich bei den Inhaltsdaten der elektronischen Zollanmeldung<br />

um Geschäftsgeheimnisse und somit um geheimhaltungswürdige Informationen.<br />

b) Geheimhaltungsbedürfnis<br />

Ferner müsste ein Geheimhaltungsbedürfnis seitens der juristischen Person<br />

oder Personenhandelsgesellschaft in der Person <strong>des</strong> Zollanmelders an den<br />

Inhaltsdaten der elektronischen Zollanmeldung bestehen. Ein solches Geheimhaltungsbedürfnis<br />

kann sowohl ein positives (dazu sogleich aa)), als<br />

auch ein negatives Geheimhaltungsbedürfnis (dazu unten bb)) sein.<br />

1097 Vgl. dazu oben 6. Teil, B.,II., 2., a).<br />

1098 So Friedrich, in:Schwarz/Wockenfoth (Hrsg.), Zollrecht, Art. 15 Rn. 5; Friedrich,<br />

in: StuW 1995, S. 15 (24); Henke/Huchatz, in: ZfZ 1996, S. 262 (264).<br />

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