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Die Vereinbarkeit des IT-Verfahren ATLAS (Einfuhr ... - EFA-Schriften

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B. Gegenstand der Geheimhaltungspflicht: Angaben vertraulicher Natur<br />

die Aufschluss über die Ware und ihre erforderliche Zollbehandlung geben,<br />

wie z.B. die Warennummer und die Warenbezeichnung1087 .Fernersindin<br />

der Zollanmeldung Daten von an der <strong>Einfuhr</strong> beteiligten Personen1088 und<br />

einfuhrspezifische Daten enthalten, welche Informationen über das <strong>Einfuhr</strong>geschäft<br />

geben, wie z.B. das Beförderungsmittel, den Warenpreis oder die<br />

Geschäftsbedingungen1089 . Außerdem können in der Zollanmeldung zusätzlich<br />

beförderungsspezifische Informationen über Art und Weise der Beförderung<br />

der Ware enthalten sein, wie z.B. die Kennnummer und der Ankunftsort<br />

der Ware1090 . Sofern zusätzlich Unterlagen bei der <strong>Einfuhr</strong> vorzulegen<br />

sind, können sich auch aus diesen weitere Informationen ergeben1091 .<br />

Vor allem aus den einfuhrspezifischen Daten lassen sich Geschäftsbeziehungen<br />

einer juristischen Person oder Personenhandelsgesellschaft ablesen.<br />

Denn zu den einfuhrspezifischen Daten gehört vor allem, dass Geschäftsbedingungen1092<br />

, aber auch der Preis der Ware anzugeben ist1093 .Ferneristin<br />

den Daten von den an der <strong>Einfuhr</strong> beteiligten Personen anzugeben, wer der<br />

Empfänger1094 und wer der Verkäufer der Ware ist1095 . Insofern geben diese<br />

Daten Aufschluss darüber, wie es um die Auftragslage <strong>des</strong> Zollanmelders<br />

steht und für welche Absatzmärkte eingeführte Ware bestimmt ist.<br />

Alle Angaben, die in der elektronischen Zollanmeldung enthalten sind, geben<br />

folglich Aufschluss über das Marktverhalten einer juristischen Person<br />

oder Personenhandelsgesellschaft in der Person <strong>des</strong> Zollanmelders. <strong>Die</strong>s gilt<br />

auch für die der Zollanmeldung beizufügenden Unterlagen. Denn auch die<br />

Unterlagen enthalten Angaben über die einzuführende Ware, aber auch Informationen<br />

über die an der <strong>Einfuhr</strong> beteiligten Personen1096 .<br />

Fraglich ist allerdings, ob in der elektronischen Zollanmeldung nicht auch<br />

offenkundige Tatsachen enthalten sind, die eine Geheimhaltung entfallen<br />

lassen. Wie bereits oben dargestellt, sind offenkundig Tatsachen solche, die<br />

allgemein bekannt sind. Allgemein bekannt sind Sachverhalte, von denen<br />

1087 Vgl. zu den warenbezogenen Daten oben 4. Teil, A., I., 1, a).<br />

1088 Vgl. zu den Daten über Personen 4. Teil, A., I., 1., b).<br />

1089 Vgl. zu den einfuhrspezifischen Daten oben 4. Teil, A., I., 1., c).<br />

1090 Vgl. zu den beförderungsspezifischen Daten oben 4. Teil, A., II.<br />

1091 Vgl. zu den Daten aus den beizulegenden Unterlagen 4. Teil, A., I., 2.<br />

1092 Vgl. zu den Geschäftsbedingungen oben 4. Teil, A., I., 1., c), cc).<br />

1093 Vgl. zum Preis der Ware in der Zollanmeldung oben 4. Teil, A., I., 1., c), dd).<br />

1094 Vgl. zum Empfänger der Ware in der Zollanmeldung oben 4. Teil, A., I., 1., b),bb).<br />

1095 Vgl. zum Verkäufer in der Zollanmeldung oben 4. Teil, A., I., 1., b), aa).<br />

1096 Vgl. dazu oben 4. Teil, A., I., 2.<br />

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