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Die Vereinbarkeit des IT-Verfahren ATLAS (Einfuhr ... - EFA-Schriften

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6. Teil: <strong>Vereinbarkeit</strong> <strong>des</strong> <strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong> (<strong>Einfuhr</strong>) mit dem Zollgeheimnis<br />

aa) Betriebsgeheimnisse<br />

Zu den Tatsachen <strong>des</strong> betrieblichen Lebens, die nur einem eng begrenzten<br />

Personenkreis bekannt sind, gehören alle Daten aus dem technischen Bereich.<br />

Davon werden insbesondere geschützte Rechte <strong>des</strong> Unternehmens<br />

erfasst, wie z.B. Patent-, Lizenz- und Urheberrechte1082 .<br />

Wie bereits oben dargestellt, sind in der elektronischen Zollanmeldung zahlreiche<br />

Informationen enthalten, die Aufschluss über die <strong>Einfuhr</strong> einer Ware<br />

durch ein Unternehmen geben. Zu den Informationen, die den <strong>Einfuhr</strong>vorgang<br />

konkretisieren, gehören warenbezogene Daten, Daten von an der <strong>Einfuhr</strong><br />

beteiligten Personen, einfuhrspezifische und beförderungsspezifische<br />

Daten enthalten1083 . Sofern zusätzlich Unterlagen bei der <strong>Einfuhr</strong> vorzulegen<br />

sind, können sich auch aus diesen weitere Informationen ergeben1084 .<br />

Damit sind zwar in der elektronischen Zollanmeldung weitreichende Informationen<br />

enthalten. <strong>Die</strong>se geben allerdings keinen Aufschluss darüber, ob<br />

und inwieweit die juristische Person oder Personenhandelsgesellschaft, die<br />

als Zollanmelder auftritt, ein Patent auf die Ware hat oder ob Lizenzen oder<br />

Urheberrechte für die Ware bestehen. <strong>Die</strong>s sind unternehmensinterne Informationen,<br />

die es für die Zollabwicklung nicht bedarf.<br />

Um Betriebsgeheimnisse handelt es sich folglich bei den Inhaltsdaten der<br />

elektronischen Zollanmeldung, die zur Überführung einer Ware in den freien<br />

Verkehr abgeben werden müssen, nicht.<br />

bb) Geschäftsgeheimnisse<br />

Tatsachen <strong>des</strong> betrieblichen Lebens, die nur einem eng begrenzten Personenkreis<br />

bekannt sind, beziehen sich auch auf alle Angaben aus dem kaufmännischen<br />

Bereich1085 . Von den Angaben aus dem kaufmännischen Bereich<br />

wird das gesamte Marktverhalten eines Unternehmens erfasst. Dazu gehören<br />

Geschäftsverbindungen, Absatzmärkte und Auftragslagen1086 .<br />

Oben wurde herausgearbeitet, dass die elektronische Zollanmeldung Informationen<br />

über <strong>Einfuhr</strong>vorgänge einer Ware enthalten. Zu den Informationen,<br />

die den <strong>Einfuhr</strong>vorgang konkretisieren, gehören warenbezogene Daten,<br />

1082 Vgl. Alber, in:Hübschmann/Hepp/Spitaler (Hrsg.), AO und FGO, § 30 AO Rn. 93;<br />

Ruegenberg, Das nationale und internationale Steuergeheimnis, S. 38.<br />

1083 Vgl. zu den Daten oben 4. Teil, A., I., 1.<br />

1084 Vgl. zu den Daten oben 4. Teil, A., I., 2.<br />

1085 Vgl. Berg, in: GewArch 1996, S. 177 (178).<br />

1086 Vgl. Alber, in:Hübschmann/Hepp/Spitaler (Hrsg.), AO und FGO, § 30 AO Rn. 94;<br />

Ruegenberg, Das nationale und internationale Steuergeheimnis, S. 38.<br />

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