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Die Vereinbarkeit des IT-Verfahren ATLAS (Einfuhr ... - EFA-Schriften

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B. Gegenstand der Geheimhaltungspflicht: Angaben vertraulicher Natur<br />

Fraglich ist, ob die Inhaltsdaten aus der elektronischen Zollanmeldung geheimhaltungswürdige<br />

Information sind (dazu sogleich a)), an denen ein<br />

Geheimhaltungsbedürfnis besteht (vgl. dazu unten b)).<br />

a) Geheimhaltungswürdige Information - Geheimnisse<br />

�Geheimhaltungswürdig� ist eine Information, wenn sie der Geheimhaltung<br />

würdig ist. Informationen sind der Geheimhaltung würdig, wenn ihr Inhalt<br />

nur wenigen Personen, jedenfalls aber einem eng begrenzten Personenkreis,<br />

bekannt ist. <strong>Die</strong> absolute Zahl der eingeweihten Personen ist nicht entscheidend1076<br />

.<br />

Ihrer Natur nach nicht vertraulich und nicht der Geheimhaltung würdig sind<br />

offenkundige Tatsachen. Offenkundig sind Tatsachen, die allgemein bekannt<br />

sind. Allgemein bekannt sind Sachverhalte, von denen verständige Menschen<br />

regelmäßig Kenntnis haben oder über die sie sich jederzeit aus offen<br />

zugänglichen Quellen unterrichten können1077 .<br />

Informationen, die der Geheimhaltung würdig sind, werden als Geheimnisse<br />

bezeichnet. Dabei werden verschiedene Formen von Geheimnissen unterschieden,<br />

die sich an der Art der geheimhaltungswürdigen Information<br />

orientieren. Einigkeit besteht darüber, dass vom Zollgeheimnis <strong>des</strong> Art. 15<br />

ZK Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse geschützt werden1078 .<br />

Der Zollkodex und das übrige Europäische Zollrecht enthalten keine Definition<br />

von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen. <strong>Die</strong>s gilt auch für das übrige<br />

Gemeinschaftsrecht. Nur im Tatbestand vieler Rechtsvorschriften erscheint<br />

der Begriff �Geheimnis�1079 .<br />

Allerdings besteht überwiegend Einigkeit darüber, wie Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen<br />

zu definieren sind. In Anlehnung an den ebenfalls in<br />

§ 30 AO verwendeten Begriff1080 sind unter Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen<br />

alle Tatsachen <strong>des</strong> betrieblichen oder geschäftlichen Lebens, die nur<br />

einem eng begrenzten Personenkreis bekannt sind, zu verstehen1081 .<br />

1076 Vgl. Wamers, in: Dorsch (Begr.), EG-Zollrecht, Art. 15 ZK Rn. 42.<br />

1077 Vgl. Wamers, in: Dorsch (Begr.), EG-Zollrecht, Art. 15 ZK Rn. 41.<br />

1078 Vgl. Wamers, in: AW-Prax 2001, S. 297, (298).<br />

1079 <strong>Die</strong>s ist z.B. in Art. 287 EG der Fall, der �Berufsgeheimnisse� schützt.<br />

1080 Vgl. dazu auch unten 7. Teil, B., II.<br />

1081 Vgl. BGH, in: NJW 1960, S. 1999 (2000); Berg, in: GewArch 1996, S. 177 (178);<br />

Koch/Wolter, Das Steuergeheimnis, S. 3; Koch/Zeller, Das Steuergeheimnis, S. 10;<br />

Pfaff, Kommentar zum Steuergeheimnis, S. 37.<br />

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