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Die Vereinbarkeit des IT-Verfahren ATLAS (Einfuhr ... - EFA-Schriften

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6. Teil: <strong>Vereinbarkeit</strong> <strong>des</strong> <strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong> (<strong>Einfuhr</strong>) mit dem Zollgeheimnis<br />

abgegeben werden müssen, auch vertraulich mitgeteilt werden (dazu sogleich<br />

1.) oder vertraulicher Natur sind (dazu unten 2.).<br />

1. Vertraulich mitgeteilt<br />

Angaben i.S.d. Art. 15 S. 1 ZK werden vertraulich mitgeteilt, wenn sie von<br />

einem Dritten abgegeben werden, der unbekannt bleiben möchte (sog. Informant).<br />

Folglich geht es um den Schutz <strong>des</strong> Informanten, der wichtige<br />

Informationen zu zollrechtsrelevanten Vorgängen enthüllt1070 .<br />

<strong>Die</strong> in der elektronischen Zollanmeldung enthaltenen Inhaltsdaten werden<br />

nicht von einem Dritten abgegeben, der unbekannt bleiben möchte, sondern<br />

von einer juristischen Person oder Personenhandelsgesellschaft, welche der<br />

Zollverwaltung die Überführung ihrer Ware in den zollrechtlich freien Verkehr<br />

mittels der elektronischen Zollanmeldung bekannt machen möchte.<br />

Somit werden die Inhaltsdaten der elektronischen Zollanmeldung nicht i.S.d.<br />

Art. 15 S. 1 ZK vertraulich mitgeteilt.<br />

2. Vertraulicher Natur<br />

Ferner könnte es sich bei den Inhaltsdaten um Angaben vertraulicher Natur<br />

i.S.d. Art. 15 S. 1 ZK handeln. Der Zollkodex definiert nicht, in welchen<br />

Fällen eine Angabe vertraulicher Natur ist. Mangels Vorliegen einer Definition<br />

bedarf es einer Auslegung <strong>des</strong> Begriffs. Durch eine gemeinschaftsrechtliche<br />

Auslegung soll erläutert und verdeutlicht werden, in welchem Sinn die<br />

betroffene Vorschrift zu verstehen und anzuwenden ist1071 .<br />

Aus dem Wortlaut <strong>des</strong> Begriffs �vertraulicher Natur� ist zu entnehmen, dass<br />

objektive Kriterien gegeben sein müssen, die einer Information den vertraulichen<br />

Charakter verleihen1072 . Eine Angabe ist demnach vertraulich, wenn<br />

sie der Geheimhaltung bedarf, also objektiv geheimhaltungswürdig ist1073 .<br />

Allein die subjektive Ansicht <strong>des</strong> von dem Umgang mit seinen Daten Betroffenen,<br />

dass die von ihm gemachte Angabe geheimhaltungsbedürftig ist,<br />

lässt die Angabe nicht unter den Geheimnisschutz fallen1074 . Für die vertrauliche<br />

Natur einer Angabe bedarf es folglich einer geheimhaltungswürdigen<br />

Information und eines Geheimhaltungsbedürfnisses1075 .<br />

1070 Vgl. Reiche, in:Witte (Hrsg.), Zollkodex, Art. 15 Rn. 11.<br />

1071 Vgl. dazu bereits oben 3. Teil, B., I., 1., b).<br />

1072 Vgl. Wamers, in: Dorsch (Begr.), EG-Zollrecht, Art. 15 ZK Rn. 41.<br />

1073 Vgl. Reiche in: Witte (Hrsg.), Zollkodex, Art. 15 Rn. 8.<br />

1074 Vgl. Reiche in: Witte (Hrsg.), Zollkodex, Art. 15 Rn. 8.<br />

1075 Vgl. Wamers, in: AW-Prax 2001, S. 342.<br />

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