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Die Vereinbarkeit des IT-Verfahren ATLAS (Einfuhr ... - EFA-Schriften

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B. Gegenstand der Geheimhaltungspflicht: Angaben vertraulicher Natur<br />

DamitsolleineVertrauensgrundlage für ein offenes Miteinander von Wirtschaftsbeteiligten<br />

und Zollbehörden geschaffen werden. <strong>Die</strong> Schaffung einer<br />

Vertrauensgrundlage kann nur erreicht werden, wenn alle Erkenntnisse unter<br />

den Schutz <strong>des</strong> Zollgeheimnisses fallen und zwar unabhängig davon, ob<br />

diese von dem Verschwiegenheitsverpflichteten zur Kenntnis genommen<br />

oder ihm zur Kenntnis gegeben werden1065 .<br />

<strong>Die</strong> systematische und teleologische Auslegung <strong>des</strong> Begriffs �Angabe� führt<br />

folglich dazu, dass alle Informationen von Art. 15 ZK geschützt werden,<br />

unabhängig davon, ob diese dem Verschwiegenheitsverpflichteten zur Kenntnis<br />

gegeben werden oder der Verschwiegenheitsverpflichtete diese von sich<br />

aus zur Kenntnis nimmt1066 .<br />

Unerheblich ist also, wie der Verschwiegenheitsverpflichtete an die Angaben<br />

gelangt ist. Es spielt keine Rolle, ob er die Informationen durch Ausübung<br />

von Zollkontrollen i.S.v. Art. 13 ZK oder aufgrund einer Informationspflicht<br />

nach Art. 14 ZK oder sonst wie erhalten hat1067 . Geschützt werden von Art.<br />

15 ZK alle Informationen, die der Verschwiegenheitsverpflichtete im Amt,<br />

in Ausübung seines Amtes oder anlässlich seiner Amtsausübung erlangt1068 .<br />

<strong>Die</strong> Inhaltsdaten, die mit der elektronischen Zollanmeldung im <strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong><br />

<strong>ATLAS</strong> (<strong>Einfuhr</strong>) an die deutsche Zollverwaltung gelangen, werden vom<br />

Wirtschaftsbeteiligten abgegeben, weil er dazu gem. Art. 59 ZK verpflichtet<br />

ist, wenn er die Ware in den freien Verkehr überführen möchte1069 . Insoweit<br />

gelangen die Daten zur Kenntnis der Zollverwaltung und ihrer Bediensteten.<br />

<strong>Die</strong>se Kenntniserlangung durch die Bediensteten auf Veranlassung <strong>des</strong> Zollanmelders<br />

reicht für einen Schutz der Daten über das Zollgeheimnis aus.<br />

<strong>Die</strong> Inhaltsdaten aus der elektronischen Zollanmeldung werden damit über<br />

das Zollgeheimnis <strong>des</strong> Art. 15 ZK insoweit als Angaben geschützt.<br />

II. Vertraulicher Natur oder vertraulich mitgeteilt<br />

Fraglich ist, ob die Inhaltsdaten, die in der elektronischen Zollanmeldung<br />

zwecks Überführung einer Ware in den freien Verkehr von juristischen Personen<br />

und Personenhandelsgesellschaften in der Person <strong>des</strong> Zollanmelders<br />

1065 So auch Wamers,in:Dorsch (Begr.), EG-Zollrecht, Art. 15 ZK Rn. 37.<br />

1066 So auch Beermann, in:Hübschmann/Hepp/Spitaler (Hrsg.), AO und FGO, Art. 15<br />

ZK Rn. 7; Reiche, in:Witte (Hrsg.), Zollkodex, Art. 15 Rn. 7; Wamers,in:Dorsch<br />

(Begr.), EG-Zollrecht, Art. 15 ZK Rn. 37.<br />

1067 Vgl. Reiche, in:Witte (Hrsg.), Zollkodex, Art. 15 Rn. 7.<br />

1068 Vgl. Wamers, in: AW-Prax 2001, S. 342.<br />

1069 Vgl. dazu oben 3. Teil, D., I., 1., a).<br />

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