Die Vereinbarkeit des IT-Verfahren ATLAS (Einfuhr ... - EFA-Schriften
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6. Teil: <strong>Vereinbarkeit</strong> <strong>des</strong> <strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong> (<strong>Einfuhr</strong>) mit dem Zollgeheimnis<br />
macht1058 . Andererseits wird vertreten, dass es nicht darauf ankommt, ob die<br />
Informationen dem Verschwiegenheitsverpflichteten zur Kenntnis gegeben<br />
oder von dem Verschwiegenheitsverpflichteten eigenständig zur Kenntnis<br />
genommen werden1059 .<br />
Der letztgenannten Auffassung ist zu folgen. Zwar spricht für die Auffassung<br />
von Friedrich die wörtliche Auslegung <strong>des</strong> Begriffs �Angabe�. Denn<br />
der Wortlaut und die inhaltliche Bedeutung <strong>des</strong> Begriffs zielen darauf ab,<br />
dass nur solche Informationen geschützt werden sollen, die ein Wirtschaftsbeteiligter<br />
gegenüber der Zollbehörde abgegeben hat1060 .<br />
Allerdings widerspricht eine systematische Auslegung der Auffassung von<br />
Friedrich. Von seiner Systematik her knüpft das Zollgeheimnis nämlich an<br />
die in Art. 14 ZK enthaltenen Informationspflichten <strong>des</strong> Wirtschaftsbeteiligte<br />
an, die dieser gegenüber den Zollbehörden hat, wenn diese �Angaben�<br />
von ihm �verlangen�. Der Begriff der �Angabe� wird in diesem Zusammenhang<br />
keineswegs dahingehend verstanden, dass nur Informationen erfasst<br />
werden, die der Wirtschaftsbeteiligte von sich aus zur Verfügung stellt.<br />
Vielmehr werden Informationen erfasst, welche die Zollbehörden von dem<br />
Wirtschaftsbeteiligten verlangen. <strong>Die</strong>ses Ergebnis muss wegen seiner systematischen<br />
Stellung mit Art. 14 ZK auch für das Zollgeheimnis <strong>des</strong> Art. 15<br />
ZK gelten, so dass unter Angaben i.S.d. Art. 15 ZK nicht nur Mitteilungen<br />
verstanden werden, die dem Verschwiegenheitsverpflichteten zur Kenntnis<br />
gegeben werden, sondern auch solche, die verlangt werden.<br />
Auch eine teleologische Auslegung spricht gegen die Auffassung von Friedrich.<br />
Auf die teleologische Auslegung wird zurückgegriffen, wenn nach dem<br />
Sinn und Zweck der Gemeinschaftsrechtsnorm gefragt wird1061 . Sinn und<br />
Zweck <strong>des</strong> Zollgeheimnisses ist es, einen Ausgleich für die weitreichenden<br />
Informationspflichten <strong>des</strong> Wirtschaftsbeteiligten, die in Art. 14 ZK verankert<br />
sind1062 und konkret in der Pflicht zur Abgabe einer Zollanmeldung in Art.<br />
59 ZK ausgestaltet sind1063 , zu schaffen1064 .<br />
1058 Vgl. dazu Friedrich, in: StuW 1995, S. 15 (24).<br />
1059 So auch Beermann, in:Hübschmann/Hepp/Spitaler (Hrsg.), AO und FGO, Art. 15<br />
ZK Rn. 7; Reiche, in:Witte (Hrsg.), Zollkodex, Art. 15 Rn. 7; Wamers,in:Dorsch<br />
(Begr.), EG-Zollrecht, Art. 15 ZK Rn. 37.<br />
1060 So Friedrich, in: StuW 1995, S. 15 (24).<br />
1061 Vgl. ausführlich zur teleologischen Auslegung <strong>des</strong> Gemeinschaftsrechts Anweiler,<br />
Auslegungsmethoden, S. 198 ff., Buck, Auslegungsmethoden, S. 202 ff.<br />
1062 So auch Wamers,in:Dorsch (Begr.), EG-Zollrecht, Art. 15 ZK Rn. 37.<br />
1063 Vgl. dazu oben 3. Teil, D., I., 1., a).<br />
1064 Vgl. dazu oben 6. Teil, A.<br />
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