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Die Vereinbarkeit des IT-Verfahren ATLAS (Einfuhr ... - EFA-Schriften

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B. Gegenstand der Geheimhaltungspflicht: Angaben vertraulicher Natur<br />

Folglich werden vom Zollgeheimnis nicht nur die Angaben geschützt, die in<br />

der Zollanmeldung abgegeben werden, sondern auch die Angaben, die Resultat<br />

der Auswertung der Inhaltsdaten aus der elektronischen Zollanmeldung<br />

im <strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong> (<strong>Einfuhr</strong>) sind.<br />

Zu diesen ausgewerteten Daten gehören die Daten, die in dem <strong>Einfuhr</strong>abgabenbescheid<br />

enthalten sind. Denn der <strong>Einfuhr</strong>abgabenbescheid wird elektronisch<br />

auf der Grundlage der Zollanmeldung erstellt, indem die notwendigen<br />

Daten für die Berechnung der Zollschuld aus der Zollanmeldung entnommen<br />

und auswertet werden. Zu den ausgewerteten Daten, die sich in dem<br />

Zollabgabenbescheid befinden, gehören vor allem die Angabe <strong>des</strong> Zollschuldners<br />

mit Name und Anschrift und die Angabe der Höhe der entstandenen<br />

Zollschuld, aber auch <strong>des</strong> <strong>Einfuhr</strong>umsatzsteuerbetrages1055 .<strong>Die</strong>seAngaben<br />

werden also auch vom Zollgeheimnis geschützt1056 .<br />

Der weite Wortlaut <strong>des</strong> Begriffs Angaben hat ferner zur Folge, dass die Art<br />

der Verkörperung der Angaben für den Geheimnisschutz keine Rolle spielt.<br />

Es macht keinen Unterschied, ob die Angaben gehört, gelesen oder gesehen<br />

werden können1057 . Es spielt also keine Rolle, wie die Inhaltsdaten aus der<br />

Zollanmeldung an die Zollverwaltung abgegeben werden.<br />

<strong>Die</strong> Inhaltsdaten, die im <strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong> (<strong>Einfuhr</strong>) mit der Zollanmeldung<br />

elektronisch an die Zollverwaltung gelangen und dort von den Zollbediensteten<br />

auf den Bildschirmen gelesen werden, werden vom Zollgeheimnis<br />

geschützt. Eine Beschränkung auf eine schriftliche Zollabwicklung sieht<br />

das Zollgeheimnis also nicht vor. Insoweit kann das Zollgeheimnis <strong>des</strong> Art.<br />

15 ZK als �E-Government-tauglich� bezeichnet werden.<br />

Nicht einheitlich beurteilt wird hingegen, ob vom Zollgeheimnis nur Informationen<br />

geschützt werden, die von dem Wirtschaftsbeteiligten dem Verschwiegenheitsverpflichteten<br />

zur Kenntnis gegeben werden oder ob auch<br />

Informationen geschützt werden, die von dem Verschwiegenheitsverpflichteten<br />

eigenständig zur Kenntnis genommen werden.<br />

Friedrich vertritt die Auffassung, dass nur Informationen vom Zollgeheimnis<br />

erfasst werden, die der Wirtschaftsbeteiligte von sich aus der Behörde<br />

1055 Vgl. dazu oben 4. Teil, B., II., 1., c).<br />

1056 Auch die Daten aus den Zollanmeldungen, die nachträglich von den Prüfungsdiensten<br />

zu einem Prüfbericht ausgewertet werden, fallen darunter. Allerdings geschieht<br />

die Auswertung dieser Daten nicht elektronisch im Rahmen <strong>des</strong> <strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong>s<br />

<strong>ATLAS</strong> (<strong>Einfuhr</strong>) und ist daher nicht Gegenstand dieser Prüfung.<br />

1057 Vgl. Beermann, in:Hübschmann/Hepp/Spitaler (Hrsg.), AO und FGO, Art. 15 ZK,<br />

Rn. 7; Wamers, in: AW-Prax 2001, S. 342.<br />

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