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Die Vereinbarkeit des IT-Verfahren ATLAS (Einfuhr ... - EFA-Schriften

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6. Teil: <strong>Vereinbarkeit</strong> <strong>des</strong> <strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong> (<strong>Einfuhr</strong>) mit dem Zollgeheimnis<br />

tungen oder Werturteile zu verstehen sind1047 . Gegen diese Auslegung sprechen<br />

weder historische1048 noch teleologische Argumente1049 .<br />

<strong>Die</strong> Daten, die von juristischen Personen und Personenhandelsgesellschaften<br />

und ihren Vertretern in der Person <strong>des</strong> Zollanmelders mit der elektronischen<br />

Zollanmeldung im <strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong> (<strong>Einfuhr</strong>) abgegeben werden, beinhalten<br />

Informationen über die eingeführte Ware, sowie über die an der <strong>Einfuhr</strong><br />

beteiligten Personen und beförderungsspezifische Auskünfte1050 .<br />

Weil es sich bei diesen Informationen nicht um Vermutungen oder Werturteile,<br />

sondern um Tatsachen handelt, die sich auf die <strong>Einfuhr</strong> einer Ware<br />

beziehen, stellen alle von juristischen Personen und Personenhandelsgesellschaften<br />

in elektronischen Zollanmeldungen im <strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong> (<strong>Einfuhr</strong>)<br />

abzugebenden Inhaltsdaten �Angaben� im Sinne <strong>des</strong> Art. 15 ZK dar.<br />

<strong>Die</strong>s gilt auch für Tatsachen, die in den beizufügenden Unterlagen1051 enthalten<br />

sind und daher als Inhaltsdaten der elektronischen Zollanmeldung anzusehen<br />

sind. Der weite Wortlaut der Begriff �Angaben� lässt nämlich eine<br />

grammatische Auslegung zu, dass auch Tatsachen vom Zollgeheimnis <strong>des</strong><br />

Art. 15 ZK geschützt werden, die in den beizufügenden Dokumenten enthalten<br />

sind und nicht nur in der abgegebenen Erklärung selbst1052 .<br />

Ferner ist der Begriff der Angaben vom Wortlaut her soweit zu verstehen,<br />

dass nicht nur die angegebenen Tatsachen selbst, sondern auch das Resultat<br />

der Auswertung der Tatsachen unter den Begriff der Angaben fallen1053 .<br />

Für diese Auslegung spricht auch die systematische Auslegung <strong>des</strong> Begriffs,<br />

denn die Mitwirkungspflicht <strong>des</strong> Wirtschaftsbeteiligten, die in Art. 14 ZK<br />

geregelt ist und <strong>des</strong>sen Gegenstück das Zollgeheimnis <strong>des</strong> Art. 15 ZK ist,<br />

besteht vor allem <strong>des</strong>halb, weil die mitgeteilten Informationen von der Zollverwaltung<br />

ausgewertet werden sollen. <strong>Die</strong>s betrifft insbesondere eine Auswertung<br />

dahingehend, ob es einer Zollkontrolle der Ware bedarf1054 .<br />

1047 Vgl. Reiche, in:Witte (Hrsg.), Zollkodex, Art. 15 Rn. 7.<br />

1048 Vgl. zur historischen Auslegung von Gemeinschaftsrecht Anweiler, Auslegungsmethoden,S.125.;Buck,<br />

Auslegungsmethoden, S. 143 ff.<br />

1049 Vgl. zur teleologischen Auslegung <strong>des</strong> Gemeinschaftsrechts Anweiler, Auslegungsmethoden,<br />

S. 198 ff., Buck, Auslegungsmethoden, S. 202 ff.<br />

1050 Vgl. zu den Inhaltsdaten in der Zollanmeldung oben 4. Teil, A., I., 1.<br />

1051 Vgl. zu den Inhaltsdaten aus den Unterlagen oben 4. Teil, A., I.,1., 2.<br />

1052 Vgl. Wamers,in:Dorsch (Begr.), Zollrecht, Art. 15 ZK Rn 37.<br />

1053 Vgl. Beermann, in:Hübschmann/Hepp/Spitaler (Hrsg.), ZK, Art. 15 Rn. 8.<br />

1054 Vgl. zur Prüfung der Zollanmeldung oben 4. Teil, B., II., 1., b), aa).<br />

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