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Die Vereinbarkeit des IT-Verfahren ATLAS (Einfuhr ... - EFA-Schriften

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B. Gegenstand der Geheimhaltungspflicht: Angaben vertraulicher Natur<br />

enthaltenen Inhaltsdaten um Angaben handelt (dazu sogleich I.), die vertraulich<br />

mitgeteilt werden oder vertraulicher Natur sind (dazu unten II.).<br />

I. Angaben<br />

Art. 15 ZK definiert den Begriff der �Angaben� nicht. Auch das in Art. 4 ZK<br />

enthaltenen �Zoll-ABC�1042 , indem zahlreiche für den Zollkodex geltende<br />

Legaldefinitionen enthalten sind, beinhaltet keine Bestimmung <strong>des</strong> Begriffs.<br />

Mangels Vorliegen einer Definition bedarf es einer Auslegung. Wie bereits<br />

oben erläutert, hat sich im Europäischen Gemeinschaftsrecht eine eigene<br />

Auslegungsmethodik mit selbständigen Grundsätzen entwickelt1043 .<br />

Danach gilt zunächst, dass eine grammatische Auslegung zu erfolgen hat.<br />

Grammtische Auslegung bedeutet, dass der Sinn <strong>des</strong> Wortes in seinem unmittelbaren<br />

Zusammenhang <strong>des</strong> Satzes festzustellen ist1044 .<br />

Vom Wortsinn her sind unter Angaben alle Informationen zu verstehen, die<br />

von dem Wirtschaftsbeteiligten �angegeben� werden. Der Begriff der �Angabe�<br />

ist insoweit aus sich heraus sehr weit zu verstehen. Eine eindeutige<br />

Definition <strong>des</strong> Begriffs ergibt sich daraus noch nicht. Führt die wörtliche<br />

Auslegung nicht zu einem eindeutigen Ergebnis, ist der Sinn der Norm aus<br />

der Systematik <strong>des</strong> Gesetzes herauszufinden1045 .<br />

Von seiner Systematik her knüpft das Zollgeheimnis <strong>des</strong> Art. 15 ZK an die<br />

in Art. 14 ZK enthaltene Informationspflicht <strong>des</strong> Wirtschaftsbeteiligten an.<br />

Art. 14 ZK sieht vor, dass jede Person, die an Vorgängen <strong>des</strong> grenzüberschreitenden<br />

Warenverkehrs beteiligt ist, Angaben zur Verfügung stellen<br />

muss. Der Begriff �Angaben� bezieht sich in diesem Zusammenhang auf<br />

alle Tatsachen, die mit dem grenzüberschreitenden Warenverkehr zusammenhängen.<br />

Werturteile und Vermutungen werden nicht erfasst1046 .<br />

Folglich ergibt die systematische Auslegung, dass unter dem Begriff der<br />

�Angaben� in Art. 15 ZK alle Informationen über Tatsachen, die mit dem<br />

grenzüberschreitenden Warenverkehr zusammenhängen, und keine Vermu-<br />

1042 So Witte, in:ders. (Hrsg.), Zollkodex, Art. 4 Rn. 2.<br />

1043 Vgl. dazu bereits oben 3. Teil, B., I., 1., b).<br />

1044 Vgl. dazu bereits oben 3. Teil, B., I., 1., b).<br />

1045 Vgl. dazu Oppermann, Europarecht, S. 208. Vgl. ausführlich zur systematischen<br />

Auslegung im Gemeinschaftsrecht Anweiler, Auslegungsmethoden, S. 172 ff.;<br />

Buck, Auslegungsmethoden, S. 177 ff.<br />

1046 Vgl. Reiche, in:Witte (Hrsg.), Zollkodex, Art. 14 Rn. 5.<br />

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