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Die Vereinbarkeit des IT-Verfahren ATLAS (Einfuhr ... - EFA-Schriften

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6. Teil: <strong>Vereinbarkeit</strong> <strong>des</strong> <strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong> (<strong>Einfuhr</strong>) mit dem Zollgeheimnis<br />

abzugeben1036 . <strong>Die</strong>se Zollanmeldung enthält weitgehende Informationen<br />

über die Ware, über die an der <strong>Einfuhr</strong> beteiligten Personen und über den<br />

Vorgang der <strong>Einfuhr</strong> an sich1037 .<br />

Als Ausgleich zu den weit reichenden Informationspflicht muss sich der<br />

Wirtschaftsbeteiligte darauf verlassen können, dass ihm aus der Preisgabe<br />

von Informationen keine Nachteile entstehen1038 . Ein Nachteil könnte dem<br />

Wirtschaftsbeteiligten darin entstehen, dass die ihm zugehörigen Informationen<br />

an Dritte weitergegeben werden. Zu diesen dritten Personen gehören<br />

nicht nur Privatpersonen, sondern auch öffentliche Stellen.<br />

Art. 13 Abs. 4 Unterabs. 1 ZK sieht beispielsweise vor, dass die im Rahmen<br />

von Zollkontrollen ermittelten Daten unter den Zollbehörden und sonstigen<br />

zuständigen Behörden ausgetauscht werden können. Art. 13 Abs. 4 Unterabs.<br />

2 ZK ermöglicht sogar die Übermittlung vertraulicher Angaben an<br />

Zollverwaltungen und anderen Stellen von Drittländern.<br />

<strong>Die</strong> Festlegung einer mit den Informationspflichten einhergehenden �Geheimhaltungspflicht�<br />

zum Schutz der vertraulichen Angaben ist daher zwingend<br />

geboten1039 . Art. 15 ZK stellt dieses notwendige Gegenstück zu den<br />

Informationspflichten dar1040 .<br />

Wie bereits oben erläutert, ist der ZK als Verordnung im innerstaatlichen<br />

Bereich der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und damit in<br />

der Bun<strong>des</strong>republik Deutschland anwendbar1041 . Insoweit können sich datenschutzrechtlichen<br />

Anforderungen aus dem Zollgeheimnis <strong>des</strong> Art. 15 ZK<br />

an den Umgang der nationalen öffentlichen Stellen mit den Inhaltsdaten aus<br />

der elektronischen Zollanmeldung im <strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong> ergeben.<br />

B. Gegenstand der Geheimhaltungspflicht: Angaben<br />

vertraulicher Natur oder vertraulich mitgeteilt<br />

B. Gegenstand der Geheimhaltungspflicht: Angaben vertraulicher Natur<br />

Gem.Art.15S.1ZK�[fallen a]lle Angaben, die ihrer Natur nach vertraulich<br />

sind oder vertraulich mitgeteilt werden, [�] unter die Geheimhaltungspflicht�.<br />

Fraglichist,obessichbeideninderelektronischenZollanmeldung<br />

1036 Vgl. dazu oben 3. Teil, D., I., 1., a).<br />

1037 Vgl. zu den Inhaltsdaten oben 4. Teil, A.<br />

1038 Vgl. Wamers, in: AW-Prax 2001, S. 297 (298).<br />

1039 Vgl. Wamers, in: AW-Prax 2001, S. 297 (298).<br />

1040 Vgl. Reiche, in:Witte (Hrsg.), ZK, Art. 14 Rn. 1.<br />

1041 Vgl. dazu oben 3. Teil, B., I.<br />

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