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Die Vereinbarkeit des IT-Verfahren ATLAS (Einfuhr ... - EFA-Schriften

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6. Teil: <strong>Vereinbarkeit</strong> <strong>des</strong> <strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong><br />

(<strong>Einfuhr</strong>) mit dem Zollgeheimnis<br />

Wie soeben herausgearbeitet, müssen dem Umgang mit den Inhaltsdaten aus<br />

der elektronischen Zollanmeldung datenschützende Regelungen gegenübergestellt<br />

werden. Zu diesen datenschützenden Regelungen gehört im Bereich<br />

dieses Untersuchungsgegenstan<strong>des</strong> das Zollgeheimnis <strong>des</strong> Art. 15 ZK 1030 .Im<br />

Folgenden ist zu klären, ob der Umgang mit den Inhaltsdaten aus der elektronischen<br />

Zollanmeldung den Regelungen <strong>des</strong> Zollgeheimnisses entspricht.<br />

A. Sinn und Zweck <strong>des</strong> Zollgeheimnisses<br />

Mit dem Zollgeheimnis in Art. 15 ZK1031 besitzt das Europäische Zollrecht<br />

eine eigenständige Regelung zum Schutz von Informationen, an welche die<br />

Zollverwaltung bei der Ausübung ihrer Tätigkeiten gelangt ist1032 . Eines<br />

Schutzes von Informationen bedarf es, weil bei der Teilnahme am grenzüberschreitenden<br />

Warenverkehr und der damit im Zusammenhang stehenden<br />

Zollabwicklung ein einseitiger Informationsaustausch zwischen den Wirtschaftsbeteiligten<br />

und den Zollbehörden stattfindet1033 .<br />

Ein einseitiger Informationsaustausch ist vor allem dann gegeben, wenn der<br />

Wirtschaftsbeteiligte zur Abgabe von Informationen verpflichtet ist. Eine<br />

weitgehende Pflicht zur Abgabe von Informationen ist in Art. 14 ZK enthalten.<br />

Art. 14 ZK, der durch den Zollkodex 20051034 neu gefasst wurde, sieht<br />

vor, dass zur Anwendung <strong>des</strong> Zollrechts alle Personen, die an den Vorgängen<br />

im Rahmen <strong>des</strong> Warenverkehrs beteiligt sind, den Zollbehörden auf<br />

deren Verlangen alle Unterlagen und Angaben zur Verfügung stellen und<br />

jede erforderliche Unterstützung gewähren müssen.<br />

<strong>Die</strong>se generelle Pflicht1035 zur Abgabe von Informationen konkretisiert sich<br />

in Art. 59 ZK. Dort ist geregelt, dass die Wirtschaftsbeteiligten verpflichtet<br />

sind, zur Überführung einer Ware in ein Zollverfahren eine Zollanmeldung<br />

1030 Vgl. dazu oben 1. Teil, B.<br />

1031 Vorläuferregelungen <strong>des</strong> Art. 15 ZK, der mit dem Zollkodex im Jahre 1994 eingeführt,<br />

gab es im Bereich <strong>des</strong> Zollwertrechts in Art. 10 Abs. 2 und Abs. 3 ZWVO und<br />

<strong>des</strong> Rechts der verbindlichen Zolltarifauskünfte in Art. 7 VO Nr. 1715/90 und Art. 3<br />

Abs. 2 VO Nr. 3796/90.<br />

1032 Vgl. Wamers, in: AW-Prax 2001, S. 297.<br />

1033 Vgl. Wamers, in: AW-Prax 2001, S. 297 f.<br />

1034 Vgl. zum Zollkodex 2005 bereits oben 4. Teil, A., I.<br />

1035 So Reiche, in:Witte (Hrsg.), ZK, Art. 14 Rn. 1.<br />

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