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Die Vereinbarkeit des IT-Verfahren ATLAS (Einfuhr ... - EFA-Schriften

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5. Teil: Praktische Anwendungsebenen <strong>des</strong> E-Government im <strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong><br />

(<strong>Einfuhr</strong>)<br />

Trier, das Statistische Bun<strong>des</strong>amt, das Bun<strong>des</strong>amt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle,<br />

die Bun<strong>des</strong>anstalt für Landwirtschaft und Ernährung und die<br />

Finanzämter gehören1026 .<br />

Indem die Inhaltsdaten an diese ganzen unterschiedlichen öffentlichen Stellen<br />

im <strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong> weitergegeben werden, ist jedoch der Grundsatz<br />

der informationellen Gewaltenteilung gefährdet. <strong>Die</strong>ser Grundsatz besagt,<br />

dass es einer Aufsplitterung der Verwaltung und der von ihr verarbeiteten<br />

Informationen in kleine Zellen zum Zwecke ihrer Abschottung bedarf, um<br />

zu verhindern, dass jede Verwaltungseinheit beliebig auf Daten der Bürger<br />

und Unternehmen zugreifen kann1027 . Denn die bereichsübergreifende<br />

Sammlung und Verarbeitung von Informationen durch den Staat führt dazu,<br />

dass die horizontale und vertikale Behördengliederung in der Wahrnehmung<br />

der zugewiesenen Kompetenzen aufgehoben wird1028 .<br />

<strong>Die</strong> Einhaltung dieses Grundsatzes ist durch die Übermittlung der Inhaltsdaten<br />

an die Zollämter, die Hauptzollämter und ihre Sachgebiete A, C und G,<br />

die Zentralstelle Risikoanalyse, die Zentralstelle Zollkontingente, die Bun<strong>des</strong>kasse<br />

Trier, das Statistische Bun<strong>des</strong>amt, das Bun<strong>des</strong>amt für Wirtschaft<br />

und Ausfuhrkontrolle, die Bun<strong>des</strong>anstalt für Landwirtschaft und Ernährung<br />

und die Finanzämter gefährdet1029 .<br />

Aufgrund dieser Gefährdungen für die sensiblen unternehmensbezogenen<br />

Daten <strong>des</strong> Zollanmelders ist es unerlässlich, den an das <strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong><br />

angeschlossenen öffentlichen Stellen datenschützende Regelungen aufzuerlegen,<br />

die einen Missbrauch der Inhaltsdaten durch die Weitergabe an verschiedene<br />

öffentlichen Stellen verhindern können. Zu diesen datenschützenden<br />

Regelungen gehören das Zollgeheimnis <strong>des</strong> Art. 15 ZK und das<br />

Steuergeheimnis <strong>des</strong> § 30 AO.<br />

Nachfolgend soll daher untersucht werden, ob die Übermittlung und der<br />

Umgang mit den Inhaltsdaten aus der elektronischen Zollanmeldung im<br />

Rahmen der elektronischen Zollabwicklung im <strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong> (<strong>Einfuhr</strong>)<br />

mit dem Zollgeheimnis <strong>des</strong> Art. 15 ZK und dem Steuergeheimnis <strong>des</strong><br />

§ 30 AO vereinbar ist.<br />

1026 Vgl. dazu oben 4. Teil, B., IV.<br />

1027 Vgl. dazu bereits oben 1. Teil, B. und 2. Teil, C., II., 3., c).<br />

1028 Vgl. dazu bereits oben 1. Teil, B. und 2. Teil, C., II., 3., c).<br />

1029 Vgl. dazu oben 4. Teil, B., IV.<br />

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