Die Vereinbarkeit des IT-Verfahren ATLAS (Einfuhr ... - EFA-Schriften
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B. Kommunikationsformen im <strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong><br />
nische Bekanntgabe eines <strong>Einfuhr</strong>abgabenbeschei<strong>des</strong> als lex specialis zu<br />
§ 87a Abs. 3 AO keine besondere Form vorgesehen ist1010 .<br />
Weil auch der <strong>Einfuhr</strong>abgabenbescheid elektronisch ergeht, ist die für eine<br />
Transaktion erforderliche Medienbruchfreiheit gegeben. Eine Transaktion<br />
im Sinne <strong>des</strong> E-Government zeichnet sich jedoch dadurch aus, dass alle<br />
<strong>Verfahren</strong>sschritte medienbruchfrei erfolgen. Eine medienbruchfreie Abwicklung<br />
ist nur erreicht, wenn der Nutzer einer Verwaltungsdienstleistung<br />
diese direkt zurücksenden kann, ohne andere Medien zur Übertragung einzubeziehen.<br />
<strong>Die</strong>s bedeutet, dass Daten elektronisch ausgetauscht werden,<br />
ohne dass auf ein anderes Medium, wie etwa Papier, ausgewichen wird1011 .<br />
Zwar kann die Zollanmeldung elektronisch abgegeben werden1012 und auch<br />
die Bekanntgabe <strong>des</strong> Zollabgabenbeschei<strong>des</strong> erfolgt elektronisch1013 . <strong>Die</strong><br />
Einlegung eines Rechtsbehelfs ist jedoch derzeit rechtsverbindlich nur durch<br />
schriftliche Einlegung möglich1014 . Grund dafür ist, dass die Verwendung der<br />
qualifizierten Signatur noch nicht weit verbreitet ist. Zwar nehmen einige<br />
Hauptzollämter Einsprüche in elektronischer Form derart entgegen, dass<br />
Einsprüche per E-Mail, aber ohne Signaturen eingelegt werden1015 . <strong>Die</strong>s<br />
entspricht jedoch nicht den Vorgaben von § 87a Abs. 3 S. 2 AO1016 .<br />
Durch die Einlegung eines schriftlichen Rechtsbehelfs liegt folglich ein<br />
Medienbruch vor, der dazu führt, dass keine ganzheitliche elektronische<br />
Abwicklung eines Verwaltungsverfahrens durchgeführt wird und folglich<br />
keine (fortschrittliche) Transaktion im Sinne von E-Government gegeben ist.<br />
Eine Transaktion im Sinne von E-Government beschränkt sich im <strong>IT</strong>-<br />
<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong> (<strong>Einfuhr</strong>) auf die elektronische Abgabe der Zollanmeldung<br />
und die Bekanntgabe <strong>des</strong> elektronischen Zollabgabenbeschei<strong>des</strong>.<br />
Auch behördenintern müssten die Voraussetzungen einer Transaktion gegeben<br />
sein. <strong>Die</strong> elektronische Zollabwicklung wird von verschiedenen öffentlichen<br />
Stellen vorgenommen. Im Bereich der Transaktion müssten sich diese<br />
Stellen in ein Front-Office und ein Back-Office einteilen lassen1017 .<br />
1010 Vgl. dazu oben 3. Teil, D., II., 1., b).<br />
1011 Vgl. dazu oben 2. Teil, C., II., 3., a), aa).<br />
1012 Vgl. dazu oben 3. Teil, D., I., 1., b).<br />
1013 Vgl. dazu oben 3. Teil, D., II., 1., b).<br />
1014 Vgl. dazu oben 4. Teil, B., II., 1., c).<br />
1015 Vgl. dazu oben 4. Teil, B., II., 2., b), bb).<br />
1016 Vgl. dazu oben 4. Teil, B., II., 2., b), bb).<br />
1017 Vgl. dazu oben 2. Teil, C., II., 3., b).<br />
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