Die Vereinbarkeit des IT-Verfahren ATLAS (Einfuhr ... - EFA-Schriften

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5. Teil: Praktische Anwendungsebenen des E-Government im IT-Verfahren ATLAS (Einfuhr) und daher ein in das IT-Verfahren ATLAS (Einfuhr) integrierter Informationsdienst ist1002 , der ebenfalls Teil einer fortschrittlichen Transaktion ist1003 . Die Abgabe der elektronischen Zollanmeldung geschieht auch anhand eines elektronischen Formulars1004 , welches Bestandteil der für die Nutzung des IT-Verfahrens ATLAS erforderlichen zertifizierten Software1005 ist. Diese Formulare werden jedoch bei der Abgabe einer elektronischen Zollanmeldung in Form der Teilnehmereingabe nicht von der öffentlichen Verwaltung zur Verfügung gestellt, wie dies bei der Internetzollanmeldung1006 der Fall ist. Vielmehr ist der Zollanmelder oder sein Vertreter gezwungen, sich eine zertifizierte Software zu besorgen1007 um über diese elektronische Formulare zur Verfügung zu haben. Insoweit ist zwar das Erfordernis eines elektronischen Formulars gegeben, mit dessen Hilfe eine medienbruchfreie Kommunikation mit der Zollverwaltung angestoßen werden kann, allerdings werden diese Formulare nicht von der Zollverwaltung zur Verfügung gestellt, was dazu führt, dass ein Hindernis zur Nutzung elektronischer Behördendienste und damit kein (fortschrittliches) barrierefreies E-Government gegeben ist. Die Verwendung einer BIN bei der Abgabe einer elektronischen Zollanmeldung führt dazu, dass eine rechtsverbindliche Erklärung des Zollanmelders oder seines Vertreters abgegeben wird. Zwar handelt es sich bei der BIN nicht um eine qualifizierte elektronische Signatur1008 , aufgrund des Vorrangs des Gemeinschaftsrechts ist diese Art der Wiedergabe einer handschriftlichen Unterzeichnung jedoch rechtskonform1009 . Insgesamt liegt damit in der Abgabe einer elektronischen Zollanmeldung die Abgabe einer elektronischen Erklärung im Sinne einer Transaktion vor. Auch die elektronische Bekanntgabe der Verwaltungsentscheidung in Form des Einfuhrabgabenbescheides erfüllt die Voraussetzungen eines weiteren Verfahrensschritts im Rahmen einer Transaktion. Dieser Einfuhrabgabenbescheid ergeht auch rechtsverbindlich, weil über § 29b ZollV für die elektro- 1002 Vgl. dazu oben 2. Teil, C., II., 3., a), aa). 1003 Vgl. dazu oben 2. Teil, C., II., 3., a), aa). 1004 Vgl. dazu oben 2. Teil, C., II., 3., a), aa). 1005 Vgl. zur zertifizierten Software oben 3.Teil, C., II. 1006 Vgl. zur Internetzollanmeldung oben 1. Teil, B. 1007 Vgl. zur zertifizierten Software oben 3.Teil, C., II. 1008 Vgl. dazu oben 3. Teil, D., I., 2., d). 1009 Vgl. dazu oben 3. Teil, D., I., 2., d). 164

B. Kommunikationsformen im IT-Verfahren ATLAS nische Bekanntgabe eines Einfuhrabgabenbescheides als lex specialis zu § 87a Abs. 3 AO keine besondere Form vorgesehen ist1010 . Weil auch der Einfuhrabgabenbescheid elektronisch ergeht, ist die für eine Transaktion erforderliche Medienbruchfreiheit gegeben. Eine Transaktion im Sinne des E-Government zeichnet sich jedoch dadurch aus, dass alle Verfahrensschritte medienbruchfrei erfolgen. Eine medienbruchfreie Abwicklung ist nur erreicht, wenn der Nutzer einer Verwaltungsdienstleistung diese direkt zurücksenden kann, ohne andere Medien zur Übertragung einzubeziehen. Dies bedeutet, dass Daten elektronisch ausgetauscht werden, ohne dass auf ein anderes Medium, wie etwa Papier, ausgewichen wird1011 . Zwar kann die Zollanmeldung elektronisch abgegeben werden1012 und auch die Bekanntgabe des Zollabgabenbescheides erfolgt elektronisch1013 . Die Einlegung eines Rechtsbehelfs ist jedoch derzeit rechtsverbindlich nur durch schriftliche Einlegung möglich1014 . Grund dafür ist, dass die Verwendung der qualifizierten Signatur noch nicht weit verbreitet ist. Zwar nehmen einige Hauptzollämter Einsprüche in elektronischer Form derart entgegen, dass Einsprüche per E-Mail, aber ohne Signaturen eingelegt werden1015 . Dies entspricht jedoch nicht den Vorgaben von § 87a Abs. 3 S. 2 AO1016 . Durch die Einlegung eines schriftlichen Rechtsbehelfs liegt folglich ein Medienbruch vor, der dazu führt, dass keine ganzheitliche elektronische Abwicklung eines Verwaltungsverfahrens durchgeführt wird und folglich keine (fortschrittliche) Transaktion im Sinne von E-Government gegeben ist. Eine Transaktion im Sinne von E-Government beschränkt sich im IT- Verfahren ATLAS (Einfuhr) auf die elektronische Abgabe der Zollanmeldung und die Bekanntgabe des elektronischen Zollabgabenbescheides. Auch behördenintern müssten die Voraussetzungen einer Transaktion gegeben sein. Die elektronische Zollabwicklung wird von verschiedenen öffentlichen Stellen vorgenommen. Im Bereich der Transaktion müssten sich diese Stellen in ein Front-Office und ein Back-Office einteilen lassen1017 . 1010 Vgl. dazu oben 3. Teil, D., II., 1., b). 1011 Vgl. dazu oben 2. Teil, C., II., 3., a), aa). 1012 Vgl. dazu oben 3. Teil, D., I., 1., b). 1013 Vgl. dazu oben 3. Teil, D., II., 1., b). 1014 Vgl. dazu oben 4. Teil, B., II., 1., c). 1015 Vgl. dazu oben 4. Teil, B., II., 2., b), bb). 1016 Vgl. dazu oben 4. Teil, B., II., 2., b), bb). 1017 Vgl. dazu oben 2. Teil, C., II., 3., b). 165

5. Teil: Praktische Anwendungsebenen <strong>des</strong> E-Government im <strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong><br />

(<strong>Einfuhr</strong>)<br />

und daher ein in das <strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong> (<strong>Einfuhr</strong>) integrierter Informationsdienst<br />

ist1002 , der ebenfalls Teil einer fortschrittlichen Transaktion ist1003 .<br />

<strong>Die</strong> Abgabe der elektronischen Zollanmeldung geschieht auch anhand eines<br />

elektronischen Formulars1004 , welches Bestandteil der für die Nutzung <strong>des</strong><br />

<strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong>s <strong>ATLAS</strong> erforderlichen zertifizierten Software1005 ist. <strong>Die</strong>se<br />

Formulare werden jedoch bei der Abgabe einer elektronischen Zollanmeldung<br />

in Form der Teilnehmereingabe nicht von der öffentlichen Verwaltung<br />

zur Verfügung gestellt, wie dies bei der Internetzollanmeldung1006 der Fall<br />

ist. Vielmehr ist der Zollanmelder oder sein Vertreter gezwungen, sich eine<br />

zertifizierte Software zu besorgen1007 um über diese elektronische Formulare<br />

zur Verfügung zu haben.<br />

Insoweit ist zwar das Erfordernis eines elektronischen Formulars gegeben,<br />

mit <strong>des</strong>sen Hilfe eine medienbruchfreie Kommunikation mit der Zollverwaltung<br />

angestoßen werden kann, allerdings werden diese Formulare nicht von<br />

der Zollverwaltung zur Verfügung gestellt, was dazu führt, dass ein Hindernis<br />

zur Nutzung elektronischer Behördendienste und damit kein (fortschrittliches)<br />

barrierefreies E-Government gegeben ist.<br />

<strong>Die</strong> Verwendung einer BIN bei der Abgabe einer elektronischen Zollanmeldung<br />

führt dazu, dass eine rechtsverbindliche Erklärung <strong>des</strong> Zollanmelders<br />

oder seines Vertreters abgegeben wird. Zwar handelt es sich bei der BIN<br />

nicht um eine qualifizierte elektronische Signatur1008 , aufgrund <strong>des</strong> Vorrangs<br />

<strong>des</strong> Gemeinschaftsrechts ist diese Art der Wiedergabe einer handschriftlichen<br />

Unterzeichnung jedoch rechtskonform1009 . Insgesamt liegt damit in der<br />

Abgabe einer elektronischen Zollanmeldung die Abgabe einer elektronischen<br />

Erklärung im Sinne einer Transaktion vor.<br />

Auch die elektronische Bekanntgabe der Verwaltungsentscheidung in Form<br />

<strong>des</strong> <strong>Einfuhr</strong>abgabenbeschei<strong>des</strong> erfüllt die Voraussetzungen eines weiteren<br />

<strong>Verfahren</strong>sschritts im Rahmen einer Transaktion. <strong>Die</strong>ser <strong>Einfuhr</strong>abgabenbescheid<br />

ergeht auch rechtsverbindlich, weil über § 29b ZollV für die elektro-<br />

1002 Vgl. dazu oben 2. Teil, C., II., 3., a), aa).<br />

1003 Vgl. dazu oben 2. Teil, C., II., 3., a), aa).<br />

1004 Vgl. dazu oben 2. Teil, C., II., 3., a), aa).<br />

1005 Vgl. zur zertifizierten Software oben 3.Teil, C., II.<br />

1006 Vgl. zur Internetzollanmeldung oben 1. Teil, B.<br />

1007 Vgl. zur zertifizierten Software oben 3.Teil, C., II.<br />

1008 Vgl. dazu oben 3. Teil, D., I., 2., d).<br />

1009 Vgl. dazu oben 3. Teil, D., I., 2., d).<br />

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