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Die Vereinbarkeit des IT-Verfahren ATLAS (Einfuhr ... - EFA-Schriften

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5. Teil: Praktische Anwendungsebenen <strong>des</strong> E-Government im <strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong><br />

(<strong>Einfuhr</strong>)<br />

auch als �Government-to-Citizen� verstanden977 , wobei �citizen� mit dem<br />

Begriff �Bürger� zu übersetzen ist.<br />

Gegenstand dieser Untersuchung ist jedoch die Abgabe einer elektronischen<br />

Zollanmeldung im <strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong> (<strong>Einfuhr</strong>) durch Personenhandelsgesellschaften<br />

(OHG und KG) und juristische Personen (GmbH und AG),<br />

oder durch deren Vertreter, bei denen es sich in der Regel ebenfalls um juritische<br />

Personen oder Personenhandelsgesellschaften handelt978 .<br />

Bei diesen Organisationsformen handelt es sich um rechtliche Gebilde und<br />

gerade nicht um natürliche Personen in der Gestalt eines Bürgers, so dass<br />

unter dem Gesichtspunkt <strong>des</strong> in dieser Arbeit zu überprüfenden Gegenstan<strong>des</strong><br />

keine G2C Beziehung zwischen einem Bürger und der deutschen Zollverwaltung<br />

im <strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong> (<strong>Einfuhr</strong>) gegeben ist979 .<br />

II. Beziehung zwischen dem Zollanmelder und der Zollverwaltung<br />

als G2B (Government-to-Business)<br />

<strong>Die</strong> elektronische Kommunikation zwischen der öffentlichen Verwaltung<br />

und der privaten Wirtschaft wird als G2B (Government-to-Business) bezeichnet<br />

980 . Indem die elektronische Zollanmeldung im <strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong><br />

von Personenhandelsgesellschaften und juristischen Personen als Teil der<br />

privaten Wirtschaft gegenüber der Zollverwaltung als Teil der öffentlichen<br />

Verwaltung abgegeben wird, ist eine solche G2B-Beziehung gegeben. Zollbehandlungen<br />

bei der <strong>Einfuhr</strong> gehören also zu G2B 981 .<br />

III. Beziehung zwischen der Zollverwaltung und den anderen<br />

öffentlichen Stellen als G2G (Government-to-Government)<br />

Beim Government-to-Government (G2G) geht es um die in der öffentlichen<br />

Verwaltung bestehenden Beziehungen von öffentlichen Stellen zueinan-<br />

977 Vgl. dazu oben Fn. 216.<br />

978 Vgl. dazu oben 3. Teil, D., 4., a), b) und c).<br />

979 Selbst wenn eine natürliche Person, wie z.B. ein Kaufmann, der als natürliche Person<br />

gilt, eine elektronische Zollanmeldung im <strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong> abgeben würde, wäre<br />

keine G2C-Beziehung gegeben, da der Kaufmann als Gewerbetreibender der Zollverwaltung<br />

gegenübertritt und nicht als Bürger <strong>des</strong> Staates Deutschland.<br />

980 Vgl. dazu oben 2. Teil, C., I., 2.<br />

981 Vgl. Träger, E-Government, S. 18.<br />

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