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Die Vereinbarkeit des IT-Verfahren ATLAS (Einfuhr ... - EFA-Schriften

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B. Empfänger der Inhaltsdaten<br />

3. Bun<strong>des</strong>anstalt für Landwirtschaft und Ernährung<br />

Eine <strong>Einfuhr</strong>kontrollmeldung ist zwecks Marktbeobachtung <strong>des</strong> grenzüberschreitenden<br />

Warenverkehrs vor dem Hintergrund <strong>des</strong> Verbraucherschutzes<br />

für Waren <strong>des</strong> landwirtschaftlichen Sektors von Bedeutung958 .<br />

Daher erhält auch die Bun<strong>des</strong>anstalt für Landwirtschaft und Ernährung<br />

(BLE) Inhaltsdaten aus der elektronischen Zollanmeldung über das Auswertungsarchiv<br />

<strong>des</strong> ZIV<strong>IT</strong> in Form von <strong>Einfuhr</strong>kontrollmeldungen959 . <strong>Die</strong>se<br />

<strong>Einfuhr</strong>kontrollmeldungen entsprechen inhaltlich den <strong>Einfuhr</strong>kontrollmeldungen<br />

für das BAFA960 .<br />

Insoweit erhält auch die Bun<strong>des</strong>anstalt für Landwirtschaft und Ernährung<br />

Inhaltsdaten aus der elektronischen Zollanmeldung über das <strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong><br />

<strong>ATLAS</strong> und gilt damit als Empfängerin.<br />

4. Lan<strong>des</strong>finanzbehörden (Finanzämter)<br />

Bei der Überführung der Ware in den zollrechtlich freien Verkehr entstehen<br />

gem. Art. 201 Abs. 1 Buchst. a) ZK <strong>Einfuhr</strong>abgaben. <strong>Die</strong>se <strong>Einfuhr</strong>abgaben<br />

werden anhand der Inhaltsdaten in der Zollanmeldung berechnet961 .<br />

Zu diesen <strong>Einfuhr</strong>abgaben gehört gem. § 1 Abs. 1 S. 3 ZollVG auch962 die<br />

<strong>Einfuhr</strong>umsatzsteuer, die von den abfertigenden Zollstellen berechnet und<br />

dem Zollschuldner in Rechnung gestellt werden, die dieser zu zahlen hat963 .<br />

<strong>Die</strong> zu zahlenden Beträge dieser <strong>Einfuhr</strong>umsatzsteuer, die <strong>Einfuhr</strong>umsatzsteuerbeträge,<br />

können die Wirtschaftsbeteiligten, die nach § 15 Abs. 1 Nr. 2<br />

UStG964 zum Vorsteuerabzug965 berechtigt sind, für den jeweiligen Monat<br />

der Entstehung der <strong>Einfuhr</strong>umsatzsteuer dem zuständigen Finanzamt mit<br />

dem Hinweis �<strong>ATLAS</strong>� melden966 .<br />

958 Vgl. Weerth, in:Wolffgang/Simonsen (Hrsg.), AWR-Kommentar, AWV, § 27a Rn. 1.<br />

959 Vgl. dazu Ziff. 4.6.6 Abs. 2 der <strong>Verfahren</strong>sanweisung zum <strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong>.<br />

960 Vgl. zu den EKM beim BAFA oben 4. Teil, B., III., 2.<br />

961 Vgl. dazu oben 3. Teil, D., II.<br />

962 Vgl. zu den <strong>Einfuhr</strong>abgaben oben 3. Teil, D., II.<br />

963 Vgl. zum Zollschuldner oben 3. Teil, D., II.<br />

964 Umsatzsteuergesetz v. 21.02.2005 (BGBl. I S. 386); zuletzt geändert durch Art. 8 <strong>des</strong><br />

Ersten Gesetzes zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen<br />

Wirtschaft v. 22.08.2006 (BGBl. I, S. 1970).<br />

965 Der Vorsteuerabzug ist das technische Mittel, um das zunächst mit der Umsatzsteuer<br />

belastete Unternehmen wieder zu entlasten, indem ihm ein Verrechnungsanspruch<br />

gegenüber dem Finanzamt eingeräumt wird (vgl. dazu Birk, Steuerrecht, Rn. 1313).<br />

966 Vgl. Ziff. 5.1. Abs. 1 der <strong>Verfahren</strong>sanweisung zum <strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong>.<br />

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