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Die Vereinbarkeit des IT-Verfahren ATLAS (Einfuhr ... - EFA-Schriften

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4. Teil: Inhaltsdaten und Empfänger der Inhaltsdaten im <strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong> (<strong>Einfuhr</strong>)<br />

g) Zwischenergebnis<br />

Nicht alle Sachgebiete der Hauptzollämter und ihre Arbeitsbereiche sind an<br />

das <strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong> angeschlossen und damit Empfänger der Inhaltsdaten<br />

aus der elektronischen Zollanmeldung. <strong>Die</strong>s liegt zum einen daran, dass<br />

entweder gar keine Daten aus der elektronischen Zollanmeldung über das<br />

<strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong> bekannt werden. <strong>Die</strong>s betrifft die Bewilligungsstelle<br />

(Sachgebiet B) und die Dezentrale Beteiligtenbewertung (Sachgebiet B).<br />

Zum anderen erhalten einige Arbeitsbereiche der Sachgebiete zwar Kenntnis<br />

von Inhaltsdaten aus der elektronischen Zollanmeldung, allerdings nicht<br />

elektronisch über das <strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong>. <strong>Die</strong>s sind die Rechtsbehelfsstelle<br />

(Sachgebiet B), die Prüfungsdienste (Sachgebiet D) und die Bußgeld- und<br />

Strafsachenstelle (Sachgebiet F).<br />

<strong>Die</strong> einzigen Arbeitsbereiche verschiedener Sachgebiete, die elektronisch<br />

Inhaltsdaten aus der elektronischen Zollanmeldung über das <strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong><br />

<strong>ATLAS</strong> erhalten und als Empfänger von Inhaltsdaten anzusehen sind, sind<br />

die Zollzahlstelle (Sachgebiet A), die Nacherhebungsstelle (Sachgebiet C)<br />

und die Vollstreckungsstelle (Sachgebiet G).<br />

3. Zentralstelle Risikoanalyse<br />

§ 17a ZollVG bestimmt, dass die <strong>Die</strong>nststellen der Zollverwaltung, insbesondere<br />

der Zollabfertigungs- und Prüfungsdienst, bei ihrer Aufgabenwahrnehmung<br />

von einer Zentralstelle durch ein automationsgestütztes System<br />

der Risikoanalyse889 unterstützt werden. <strong>Die</strong> konkreten Aufgaben der Zentralstelle,<br />

ihren Sitz sowie ihre Organisation und Ausstattung bestimmt das<br />

Bun<strong>des</strong>ministerium der Finanzen (BMF).<br />

Von dieser Ermächtigung hat das Bun<strong>des</strong>ministerium der Finanzen (BMF)<br />

Gebrauch gemacht und zum 01.01.2002 die Zentralstelle Risikoanalyse<br />

(ZORA) mit Sitz in Münster geschaffen. Auch diese Zentralstelle Risikoanalyse<br />

ist an das <strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong> über das Auswertungsarchiv <strong>des</strong> ZIV<strong>IT</strong><br />

angeschlossen890 .<br />

Aufgabe der Zentralstelle Risikoanalyse ist es, die Risikoanalyse zu betreiben<br />

und fortzuentwickeln891 . Zwar gibt es in der Geschichte <strong>des</strong> Zolls seit<br />

jeher eine Risikoanalyse. Jeder Abfertigungsbeamte versucht nämlich, bei<br />

der Abfertigung der <strong>Einfuhr</strong> Risiken zu erkennen, diese zu bewerten und<br />

889 Vgl. zur Risikoanalyse bereits oben 4. Teil, B., II., 1., b), aa).<br />

890 Vgl. dazu Seddig, in: AW- Prax 2001, S. 333 (334).<br />

891 Vgl. Zentralstelle Risikoanalyse, <strong>Die</strong> Risikoanalyse Zoll - Jahresbericht 2001, S. 4.<br />

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