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Die Vereinbarkeit des IT-Verfahren ATLAS (Einfuhr ... - EFA-Schriften

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B. Empfänger der Inhaltsdaten<br />

Wie bereits oben dargestellt, können in denen Prüfberichten auch Zollanmeldungen<br />

oder Angaben aus Zollanmeldungen und damit Inhaltsdaten aus<br />

der elektronischen Zollanmeldung enthalten sein. Insofern erhält die Bußgeld-<br />

und Strafsachenstelle Inhaltsdaten aus der elektronischen Zollanmeldung<br />

und auf deren Grundlage ausgewertete Daten. Allerdings geschieht<br />

dies nicht elektronisch über das <strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong>, sondern schriftlich<br />

über den behördeninternen Weg. <strong>Die</strong> Bußgeld- und Strafsachenstelle scheidet<br />

insoweit als Empfänger der Inhaltsdaten aus der elektronischen Zollanmeldung<br />

über das <strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong> aus.<br />

f) Sachgebiet G (Vollstreckung)<br />

Beim Sachgebiet G ist die Vollstreckungsstelle angesiedelt. <strong>Die</strong> Vollstreckungsstelle<br />

vollstreckt fällige <strong>Einfuhr</strong>abgaben, die nicht gezahlt wurden.<br />

Dafür müssen jedoch bestimmte Voraussetzungen gegeben sein. So muss<br />

gem. § 254 Abs. 1 AO die zu vollstreckende Forderung fällig sein883 ,dem<br />

Schuldner ein Leistungsgebot bekannt gegeben worden und die Wochenfrist<br />

nach Bekanntgabe <strong>des</strong> Leistungsgebotes eingehalten sein. Außerdem soll der<br />

Schuldner eine Mahnung erhalten haben884 .<br />

Dass eine Zahlung von <strong>Einfuhr</strong>abgaben nicht erfolgt ist, wird der Vollstreckungsstelle<br />

über das <strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> NIZZA mitgeteilt885 . <strong>Die</strong> Vollstreckungsstelle<br />

erhält über das <strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> NIZZA die für die Vollstreckung benötigten<br />

sollstellungsrelevanten Daten. Zu diesen sollstellungsrelevanten Daten,<br />

welche auch die Zollzahlstelle zwecks Überwachung der Zahlung von <strong>Einfuhr</strong>abgaben<br />

erhält, gehören Angaben über den Zollschuldner und die Höhe<br />

<strong>des</strong> Abgabenbetrages, also aus der Zollanmeldung ausgewertete Daten886 .<br />

Bei diesen Daten handelt es sich zwar teilweise nur um ausgewertete Daten<br />

aus der Zollanmeldung887 . Allerdings entspringen andere Daten wiederum<br />

direkt der Zollanmeldung888 , so dass die Bediensteten der Vollstreckungsstelle<br />

elektronisch Kenntnis über Inhaltsdaten aus der elektronischen Zollanmeldung<br />

erhalten. <strong>Die</strong> Vollstreckungsstelle ist Empfängerin der Inhaltsdaten<br />

aus der elektronischen Zollanmeldung über das <strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong>.<br />

883 Vgl. zur Fälligkeit von <strong>Einfuhr</strong>abgaben oben 4. Teil, B., II., 2., a).<br />

884 Vgl. ausführlich zur Vollstreckung Kruse, in:Tipke/Kruse (Hrsg.),§254AORn.2ff.<br />

885 Vgl. zum <strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> NIZZA bereits oben 4. Teil, B., II., 2., a).<br />

886 Vgl. zu den sollstellungsrelevanten Daten bereits oben 4. Teil, B., II., 2., a).<br />

887 Vgl. dazu bereits oben 4. Teil, B., II., 2., a).<br />

888 Vgl. dazu bereits oben 4. Teil, B., II., 2., a).<br />

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