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Die Vereinbarkeit des IT-Verfahren ATLAS (Einfuhr ... - EFA-Schriften

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4. Teil: Inhaltsdaten und Empfänger der Inhaltsdaten im <strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong> (<strong>Einfuhr</strong>)<br />

e) Sachgebiet F (Bußgeld- und Strafsachen)<br />

Im Sachgebiet F876 <strong>des</strong> Hauptzollamtes ist das Fachgebiet für Bußgeld- und<br />

Strafsachen angesiedelt. <strong>Die</strong> Bußgeld- und Strafsachenstelle erhält Prüfberichte<br />

<strong>des</strong> Prüfungsdienstes <strong>des</strong> Hauptzollamtes, die den Verdacht einer<br />

Bußgeld- oder Strafsache vermuten lassen877 . Zu den Straftatbeständen, die<br />

der Stelle für Bußgeld- und Strafsachen häufig zur Kenntnis gelangen, gehört<br />

vor allem der Tatbestand der Steuerhinterziehung nach § 370 AO878 .<br />

<strong>Die</strong>ser Tatbestand ist gem. § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO beispielsweise gegeben,<br />

wenn der Zollschuldner den Zollbehörden über steuerlich erhebliche Tatsachen<br />

unrichtige Angaben macht und dadurch Steuern verkürzt oder für sich<br />

oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt. <strong>Die</strong>ser Tatbestand<br />

kann bei der Überführung einer Ware in den freien Verkehr erfüllt<br />

sein, wenn der Zollschuldner als Zollanmelder in der Zollanmeldung unrichtige<br />

Angaben über einen vorliegenden Präferenznachweis879 gemacht hat,<br />

der in Wirklichkeit nicht vorlag, was sich im Rahmen einer nachträglichen<br />

Prüfung der Zollanmeldung durch den Prüfungsdienst herausgestellt hat880 .<br />

Hat die Strafsachenstelle von einer Steuerhinterziehung Kenntnis erlangt,<br />

gibt sie die Kenntnisse an die Staatsanwaltschaften weiter, welche die Zollfahndungsämter<br />

als Ermittlungspersonen einsetzen881 .<br />

Eine elektronische Anbindung der Bußgeld- und Strafsachenstelle an das <strong>IT</strong>-<br />

<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong> zwecks Verfolgung von Bußgeld- und Strafsachen besteht<br />

nicht. Vielmehr erhält die Bußgeld- und Strafsachenstelle behördenintern<br />

über den schriftlichen Weg durch Vorlage der Prüfberichte <strong>des</strong> Prüfungsdienstes<br />

Kenntnis von den zu verfolgenden Ordnungswidrigkeiten oder<br />

Straftaten, deren Verdacht sich bei der nachträglichen Prüfung einer Zollanmeldung<br />

ergeben hat. <strong>Die</strong>s gilt auch für die Steuerhinterziehung882 .<br />

876 Es gibt auch ein Sachgebiet E. Bei dem Sachgebiet E ist die Finanzkontrolle<br />

Schwarzarbeit (FKS) angesiedelt. <strong>Die</strong> FKS kontrolliert, ob Sozialleistungen zu Unrecht<br />

bezogen wurden und bei ausländischen Arbeitnehmern die erforderlichen Arbeitsgenehmigungen<br />

vorliegen. Damit erfüllt die FKS keine Aufgaben der Zollabfertigung.<br />

Als Empfänger von Inhaltsdaten scheidet sie aus.<br />

877 Vgl. zum Prüfbericht oben 4. Teil, B., II., 2., b), cc).<br />

878 Vgl. ausführlich zum Straftatbestand der Steuerhinterziehung Gast-de Haan, in:<br />

Klein (Hrsg.), AO, § 370 Rn. 1 ff.<br />

879 Vgl. zur Vorlage eines Präferenznachweises oben 4. Teil, A., I., 2., b).<br />

880 Vgl. zur nachträglichen Prüfung einer Zollanmeldung oben 4. Teil, B., II., 2., d).<br />

881 Vgl. zu den Zollfahndungsämtern als Ermittlungsbehörde unten 4. Teil, B., II., 4.<br />

882 Bei den vorangegangenen Ausführungen handelt es sich um gängige Verwaltungspraxis,<br />

die in den internen <strong>Die</strong>nstvorschriften der Zollverwaltung festgelegt ist.<br />

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