Die Vereinbarkeit des IT-Verfahren ATLAS (Einfuhr ... - EFA-Schriften
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4. Teil: Inhaltsdaten und Empfänger der Inhaltsdaten im <strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong> (<strong>Einfuhr</strong>)<br />
e) Sachgebiet F (Bußgeld- und Strafsachen)<br />
Im Sachgebiet F876 <strong>des</strong> Hauptzollamtes ist das Fachgebiet für Bußgeld- und<br />
Strafsachen angesiedelt. <strong>Die</strong> Bußgeld- und Strafsachenstelle erhält Prüfberichte<br />
<strong>des</strong> Prüfungsdienstes <strong>des</strong> Hauptzollamtes, die den Verdacht einer<br />
Bußgeld- oder Strafsache vermuten lassen877 . Zu den Straftatbeständen, die<br />
der Stelle für Bußgeld- und Strafsachen häufig zur Kenntnis gelangen, gehört<br />
vor allem der Tatbestand der Steuerhinterziehung nach § 370 AO878 .<br />
<strong>Die</strong>ser Tatbestand ist gem. § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO beispielsweise gegeben,<br />
wenn der Zollschuldner den Zollbehörden über steuerlich erhebliche Tatsachen<br />
unrichtige Angaben macht und dadurch Steuern verkürzt oder für sich<br />
oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt. <strong>Die</strong>ser Tatbestand<br />
kann bei der Überführung einer Ware in den freien Verkehr erfüllt<br />
sein, wenn der Zollschuldner als Zollanmelder in der Zollanmeldung unrichtige<br />
Angaben über einen vorliegenden Präferenznachweis879 gemacht hat,<br />
der in Wirklichkeit nicht vorlag, was sich im Rahmen einer nachträglichen<br />
Prüfung der Zollanmeldung durch den Prüfungsdienst herausgestellt hat880 .<br />
Hat die Strafsachenstelle von einer Steuerhinterziehung Kenntnis erlangt,<br />
gibt sie die Kenntnisse an die Staatsanwaltschaften weiter, welche die Zollfahndungsämter<br />
als Ermittlungspersonen einsetzen881 .<br />
Eine elektronische Anbindung der Bußgeld- und Strafsachenstelle an das <strong>IT</strong>-<br />
<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong> zwecks Verfolgung von Bußgeld- und Strafsachen besteht<br />
nicht. Vielmehr erhält die Bußgeld- und Strafsachenstelle behördenintern<br />
über den schriftlichen Weg durch Vorlage der Prüfberichte <strong>des</strong> Prüfungsdienstes<br />
Kenntnis von den zu verfolgenden Ordnungswidrigkeiten oder<br />
Straftaten, deren Verdacht sich bei der nachträglichen Prüfung einer Zollanmeldung<br />
ergeben hat. <strong>Die</strong>s gilt auch für die Steuerhinterziehung882 .<br />
876 Es gibt auch ein Sachgebiet E. Bei dem Sachgebiet E ist die Finanzkontrolle<br />
Schwarzarbeit (FKS) angesiedelt. <strong>Die</strong> FKS kontrolliert, ob Sozialleistungen zu Unrecht<br />
bezogen wurden und bei ausländischen Arbeitnehmern die erforderlichen Arbeitsgenehmigungen<br />
vorliegen. Damit erfüllt die FKS keine Aufgaben der Zollabfertigung.<br />
Als Empfänger von Inhaltsdaten scheidet sie aus.<br />
877 Vgl. zum Prüfbericht oben 4. Teil, B., II., 2., b), cc).<br />
878 Vgl. ausführlich zum Straftatbestand der Steuerhinterziehung Gast-de Haan, in:<br />
Klein (Hrsg.), AO, § 370 Rn. 1 ff.<br />
879 Vgl. zur Vorlage eines Präferenznachweises oben 4. Teil, A., I., 2., b).<br />
880 Vgl. zur nachträglichen Prüfung einer Zollanmeldung oben 4. Teil, B., II., 2., d).<br />
881 Vgl. zu den Zollfahndungsämtern als Ermittlungsbehörde unten 4. Teil, B., II., 4.<br />
882 Bei den vorangegangenen Ausführungen handelt es sich um gängige Verwaltungspraxis,<br />
die in den internen <strong>Die</strong>nstvorschriften der Zollverwaltung festgelegt ist.<br />
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