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Die Vereinbarkeit des IT-Verfahren ATLAS (Einfuhr ... - EFA-Schriften

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B. Empfänger der Inhaltsdaten<br />

Auf der Grundlage eines beim Hauptzollamt geführten Prüfungsgeschäftsplanes<br />

findet ein Mal im Jahr eine Zusammenkunft zwischen der Bewilligungsstelle<br />

und dem Prüfungsdienst statt und es wird festgelegt, welches<br />

Unternehmen aus welchen Gründen zu prüfen ist869 . Sodann wird von der<br />

Bewilligungsstelle eine Prüfungsanordnung gem. § 196 AO erteilt, die dem<br />

Prüfungsdienst zugestellt wird. In dieser Prüfungsanordnung ist der Umfang<br />

der Prüfung festgelegt. <strong>Die</strong>ser Umfang betrifft vor allem den Besteuerungszeitraum<br />

und den der Besteuerung zugrunde liegenden Sachverhalt870 .Durch<br />

diese Prüfungsanordnung wird zum Ausdruck gebracht, dass der Steuerpflichtige<br />

der Prüfung unterliegt und diese in dem bestimmten Umfang mit<br />

den gesetzlichen Rechten und Pflichten dulden muss871 .<br />

Sofern es aufgrund der Prüfungsanordnung erforderlich ist, Zollanmeldungen<br />

nachträglich zu prüfen, ist es dem zuständigen Prüfer <strong>des</strong> Prüfungsdienstes<br />

möglich, die für die Prüfung erforderlichen Daten aus der elektronischen<br />

Zollanmeldung über das <strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> ALADDIN872 zu erhalten. <strong>Die</strong>s<br />

geschieht, in dem der Prüfer die für die Prüfung relevanten Daten elektronisch<br />

vom ZIV<strong>IT</strong> anfordert873 .<br />

Über diese Datenanforderung, die beim ZIV<strong>IT</strong> auch als �Ticket� bezeichnet<br />

wird, wird intern beim ZIV<strong>IT</strong> durch die �Betriebsleitung� entschieden. Wird<br />

die Anfrage positiv beschieden, wird das Ticket an die Mitarbeiter der Datenbank,<br />

auf der die Daten aus der Zollanmeldung gespeichert sind, versandt<br />

und dort die angeforderten Daten zusammengestellt und verschlüsselt874 .<br />

<strong>Die</strong> Zusammenstellung der angeforderten und verschlüsselten Daten wird<br />

auf einen Datenträger, im Regelfall eine CD-ROM, gebrannt.<strong>Die</strong>seCD-<br />

ROM wird dem Prüfer <strong>des</strong> Hauptzollamtes an die von ihm angegebene Lieferadresse<br />

postalisch übersandt875 . Insoweit erhält der Prüfer <strong>des</strong> Prüfungsdienstes<br />

keine elektronische Kenntnis von den Inhaltsdaten aus der elektronischen<br />

Zollanmeldung über das <strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong> (<strong>Einfuhr</strong>). Der<br />

Prüfungsdienst scheidet insoweit als Empfänger der Inhaltsdaten aus der<br />

elektronischen Zollanmeldung über das <strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong> aus.<br />

869 Bei den vorangegangenen Ausführungen handelt es sich um gängige Verwaltungspraxis,<br />

die in den internen <strong>Die</strong>nstvorschriften der Zollverwaltung festgelegt ist.<br />

870 Tipke, in:Tipke/Kruse (Hrsg.), AO/FGO, § 196 Rn. 29.<br />

871 Tipke, in:Tipke/Kruse (Hrsg.), AO/FGO, § 196 Rn. 1.<br />

872 <strong>ATLAS</strong>-Datenzugriff für den Prüfungsdienst.<br />

873 Vgl. Ziff. 2 der <strong>Verfahren</strong>sanweisung zum <strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> ALADDIN.<br />

874 Bei den vorangegangenen Ausführungen handelt es sich um gängige Verwaltungspraxis,<br />

die in den internen <strong>Die</strong>nstvorschriften der Zollverwaltung festgelegt ist.<br />

875 Vgl. Ziff. 4 der <strong>Verfahren</strong>sanweisung zum <strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> ALADDIN.<br />

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