Die Vereinbarkeit des IT-Verfahren ATLAS (Einfuhr ... - EFA-Schriften
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4. Teil: Inhaltsdaten und Empfänger der Inhaltsdaten im <strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong> (<strong>Einfuhr</strong>)<br />
<strong>Die</strong> Nacherhebungsstelle ist als Empfängerin der Inhaltsdaten aus der elektronischen<br />
Zollanmeldung über das <strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong> anzusehen.<br />
d) Sachgebiet D (Prüfungsdienst)<br />
Dem Sachgebiet D ist der Prüfungsdienst zugeordnet. Dem Prüfungsdienst<br />
obliegt die Außenprüfung und Steueraufsicht (AStA), d.h. der Prüfungsdienst<br />
hat die Aufgabe, durch Prüfungsmaßnahmen in Unternehmen die<br />
steuerlichen Verhältnisse der Steuerpflichtigen zu ermitteln und die Einhaltung<br />
der einschlägigen Vorschriften zu sichern862 . Zu den Prüfungsmaßnahmen,<br />
die der Prüfungsdienst vornimmt, gehört die nachträgliche Prüfung<br />
einer Zollanmeldung, die in Art. 78 Abs. 1 ZK vorgesehen ist863 .<br />
Bei der Überführung der Waren in den zollrechtlich freien Verkehr ergibt<br />
sich das Erfordernis einer nachträglichen Prüfung der Zollanmeldung aus<br />
der Möglichkeit der Nacherhebung von <strong>Einfuhr</strong>abgaben864 . Hier endet die<br />
Rechtsbeziehung zwischen der Zollverwaltung und dem Wirtschaftsbeteiligten<br />
erst drei Jahre nach Entstehen der Zollschuld bzw. nach Mitteilung <strong>des</strong><br />
Abgabenbetrages (Art. 221 Abs. 3, 236 Abs. 2 ZK) 865 .<br />
Zentrales Instrument der nachträglichen Prüfung der Zollanmeldung ist die<br />
Einsichtnahme in die Geschäftsunterlagen und anderes Material, das in irgendeinem<br />
Zusammenhang mit den betreffenden <strong>Einfuhr</strong>geschäften steht<br />
(vgl. Art. 78 Abs. 2 ZK) 866 . <strong>Die</strong>se Prüfung erfolgt nur auf der Grundlage<br />
einer Prüfungsanordnung im Sinne von § 196 f. AO. Das Ergebnis der Prüfung<br />
wird in einem Prüfbericht im Sinne von § 202 AO festgehalten867 .<br />
<strong>Die</strong> nachträgliche Prüfung von Zollanmeldungen wird durch die Datenbank<br />
BISON unterstützt. In diese Datenbank werden von der Bewilligungsstelle<br />
<strong>des</strong> Hauptzollamtes868 Daten aus erteilten Bewilligungen entnommen und in<br />
die Datenbank eingestellt. Bei dieser Eingabe in die Datenbank wird ein<br />
Risikofaktor für das jeweilige Unternehmen angegeben und festgelegt, welcher<br />
Prüfungsdienst für eine etwaige Prüfung zuständig wäre.<br />
862 Ferner sind an das Sachgebiet D auch die Mobilen Kontrollgruppen (MKG) angegliedert.<br />
<strong>Die</strong> MKG führen Kontrollen im Grenzgebiet durch. Für diese Tätigkeit bedürfen<br />
sie keiner Inhaltsdaten aus der elektronischen Zollanmeldung, so dass die<br />
MKG als Empfänger von Inhaltsdaten ausscheiden.<br />
863 Vgl. zur nachträglichen Prüfung bereits oben 4. Teil, B., I., 1., b).<br />
864 Vgl. zur Nacherhebung von <strong>Einfuhr</strong>abgaben oben 4. Teil, B., II., 2., c).<br />
865 Vgl. Henke, in:Witte (Hrsg.), Zollkodex, Art. 78 Rn. 2.<br />
866 Vgl. ausführlich zur Prüfung der Geschäftsunterlagen und anderem Material Henke,<br />
in: Witte (Hrsg.), Zollkodex, Art. 78 Rn. 8 ff.<br />
867 Vgl. zum Prüfbericht bereits oben 4. Teil, B., II., 2., b), cc).<br />
868 Vgl. zur Bewilligungsstelle oben 4. Teil, B., II., 2., b), aa).<br />
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