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Die Vereinbarkeit des IT-Verfahren ATLAS (Einfuhr ... - EFA-Schriften

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4. Teil: Inhaltsdaten und Empfänger der Inhaltsdaten im <strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong> (<strong>Einfuhr</strong>)<br />

<strong>Die</strong> Nacherhebungsstelle ist als Empfängerin der Inhaltsdaten aus der elektronischen<br />

Zollanmeldung über das <strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong> anzusehen.<br />

d) Sachgebiet D (Prüfungsdienst)<br />

Dem Sachgebiet D ist der Prüfungsdienst zugeordnet. Dem Prüfungsdienst<br />

obliegt die Außenprüfung und Steueraufsicht (AStA), d.h. der Prüfungsdienst<br />

hat die Aufgabe, durch Prüfungsmaßnahmen in Unternehmen die<br />

steuerlichen Verhältnisse der Steuerpflichtigen zu ermitteln und die Einhaltung<br />

der einschlägigen Vorschriften zu sichern862 . Zu den Prüfungsmaßnahmen,<br />

die der Prüfungsdienst vornimmt, gehört die nachträgliche Prüfung<br />

einer Zollanmeldung, die in Art. 78 Abs. 1 ZK vorgesehen ist863 .<br />

Bei der Überführung der Waren in den zollrechtlich freien Verkehr ergibt<br />

sich das Erfordernis einer nachträglichen Prüfung der Zollanmeldung aus<br />

der Möglichkeit der Nacherhebung von <strong>Einfuhr</strong>abgaben864 . Hier endet die<br />

Rechtsbeziehung zwischen der Zollverwaltung und dem Wirtschaftsbeteiligten<br />

erst drei Jahre nach Entstehen der Zollschuld bzw. nach Mitteilung <strong>des</strong><br />

Abgabenbetrages (Art. 221 Abs. 3, 236 Abs. 2 ZK) 865 .<br />

Zentrales Instrument der nachträglichen Prüfung der Zollanmeldung ist die<br />

Einsichtnahme in die Geschäftsunterlagen und anderes Material, das in irgendeinem<br />

Zusammenhang mit den betreffenden <strong>Einfuhr</strong>geschäften steht<br />

(vgl. Art. 78 Abs. 2 ZK) 866 . <strong>Die</strong>se Prüfung erfolgt nur auf der Grundlage<br />

einer Prüfungsanordnung im Sinne von § 196 f. AO. Das Ergebnis der Prüfung<br />

wird in einem Prüfbericht im Sinne von § 202 AO festgehalten867 .<br />

<strong>Die</strong> nachträgliche Prüfung von Zollanmeldungen wird durch die Datenbank<br />

BISON unterstützt. In diese Datenbank werden von der Bewilligungsstelle<br />

<strong>des</strong> Hauptzollamtes868 Daten aus erteilten Bewilligungen entnommen und in<br />

die Datenbank eingestellt. Bei dieser Eingabe in die Datenbank wird ein<br />

Risikofaktor für das jeweilige Unternehmen angegeben und festgelegt, welcher<br />

Prüfungsdienst für eine etwaige Prüfung zuständig wäre.<br />

862 Ferner sind an das Sachgebiet D auch die Mobilen Kontrollgruppen (MKG) angegliedert.<br />

<strong>Die</strong> MKG führen Kontrollen im Grenzgebiet durch. Für diese Tätigkeit bedürfen<br />

sie keiner Inhaltsdaten aus der elektronischen Zollanmeldung, so dass die<br />

MKG als Empfänger von Inhaltsdaten ausscheiden.<br />

863 Vgl. zur nachträglichen Prüfung bereits oben 4. Teil, B., I., 1., b).<br />

864 Vgl. zur Nacherhebung von <strong>Einfuhr</strong>abgaben oben 4. Teil, B., II., 2., c).<br />

865 Vgl. Henke, in:Witte (Hrsg.), Zollkodex, Art. 78 Rn. 2.<br />

866 Vgl. ausführlich zur Prüfung der Geschäftsunterlagen und anderem Material Henke,<br />

in: Witte (Hrsg.), Zollkodex, Art. 78 Rn. 8 ff.<br />

867 Vgl. zum Prüfbericht bereits oben 4. Teil, B., II., 2., b), cc).<br />

868 Vgl. zur Bewilligungsstelle oben 4. Teil, B., II., 2., b), aa).<br />

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