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Die Vereinbarkeit des IT-Verfahren ATLAS (Einfuhr ... - EFA-Schriften

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B. Empfänger der Inhaltsdaten<br />

Ware in den freien Verkehr im Normalverfahren betrifft dies vor allem die<br />

Nacherhebung von <strong>Einfuhr</strong>abgaben854 .<br />

Wie bereits dargestellt, entstehen <strong>Einfuhr</strong>abgaben gem. Art. 201 Abs. 1<br />

Buchst. a) ZK bei der Überführung einer Ware in den freien Verkehr855 .Eine<br />

Nacherhebung von <strong>Einfuhr</strong>abgaben kommt bei der Überführung einer Ware<br />

in den freien Verkehr nach Art. 220 Abs. 2 Buchst. b) Unterabs. 2 bis 5 ZK<br />

in Betracht, wenn eine Präferenz in der Zollanmeldung angegeben wird,<br />

aber kein gültiger Präferenznachweis im Rahmen der nachträglichen Prüfung<br />

der Zollanmeldung und ihrer Unterlagen vorgelegt werden kann856 .<br />

Stellt sich im Rahmen der nachträglichen Prüfung einer Zollanmeldung<br />

durch die Prüfungsdienste <strong>des</strong> Hauptzollamtes heraus857 , dass der Präferenznachweis<br />

unrichtig war, werden von der Nacherhebungsstelle <strong>Einfuhr</strong>abgaben<br />

mit einem Änderungsbescheid nacherhoben.<br />

Im <strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong> wird ein Änderungsbescheid durch den Benutzer<br />

anhand einer automatisierten Auswertung der archivierten Zollanmeldungen<br />

erstellt858 . Zur Erstellung <strong>des</strong> Änderungsbeschei<strong>des</strong>, bei dem es sich um<br />

einen neuen Steuerbescheid handelt, hat der Bedienstete einen schreibenden<br />

Zugriff859 . Der Bedienstete kann auf das <strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong> zugreifen und<br />

einen neuen Zollabgabenbescheid auf der Grundlage <strong>des</strong> ursprünglichen<br />

Zollabgabenbescheids anlegen860 . Auch der neu erstellte <strong>Einfuhr</strong>abgabenbescheid<br />

wird dem Wirtschaftsbeteiligten elektronisch übermittelt861 .<br />

Zwecks Erstellung <strong>des</strong> neuen <strong>Einfuhr</strong>abgabenbeschei<strong>des</strong> erhält also der<br />

Zollbedienstete der Nacherhebungsstelle Kenntnis von den Inhaltsdaten aus<br />

der ursprünglichen elektronischen Zollanmeldung im <strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong>.<br />

854 Vgl. Anlage 1, I, 2. Geschäftsordnung für Hauptzollämter (HGO) v. 01.04.2004.<br />

Ferner ist die Abfertigung auch für den Erlass und die Erstattung von <strong>Einfuhr</strong>abgaben<br />

zuständig, diese sind jedoch aufgrund der engen Voraussetzungen in der Praxis selten<br />

(vgl. zum Erlass und zur Erstattung von <strong>Einfuhr</strong>abgaben Huchatz, in: Witte/Wolffgang<br />

(Hrsg.), Lehrbuch <strong>des</strong> Europäischen Zollrechts, S. 344 ff.).<br />

855 Vgl. dazu bereits oben 3. Teil, D., II.<br />

856 Vgl. zur Vorlage von Präferenznachweisen oben 4. Teil, A., I., 2., b).<br />

857 Vgl. dazu auch unten 4. Teil, B., II., 2., d).<br />

858 Vgl. Ziff. 4.10.2 Abs. 1 der <strong>Verfahren</strong>anweisung zum <strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong>.<br />

859 Vgl. zum schreibenden Zugriff bereits oben Fn. 822.<br />

860 Angaben, die für die Bearbeitung notwendig, aber im Vorgang nicht enthalten sind,<br />

fordert der Benutzer vom Teilnehmer oder der Zollstelle an (vgl. Vgl. Ziff. 4.10.2<br />

Abs. 2 der <strong>Verfahren</strong>anweisung zum <strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong>). Vorzulegende Unterlagen,<br />

wie z.B. der Präferenznachweis, werden einbehalten und zum Vorgang genommen<br />

(vgl. Ziff. 4.10.2 Abs. 3 der <strong>Verfahren</strong>anweisung zum <strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong>).<br />

861 Vgl. zur elektronischen Übermittlung <strong>des</strong> Bescheide s oben 3. Teil, D., II., 2.<br />

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