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Die Vereinbarkeit des IT-Verfahren ATLAS (Einfuhr ... - EFA-Schriften

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B. Empfänger der Inhaltsdaten<br />

AO der Einspruch gegen Entscheidungen einer Finanzbehörde statthaft ist,<br />

bei <strong>des</strong>sen Ablehnung vor dem Finanzgericht Klage erhoben werden kann.<br />

Für den Einspruch, welcher der Schriftform unterliegt, gilt, dass dieser nach §<br />

87a Abs. 3 S. 2 AO nur unter Verwendung einer qualifizierten elektronischen<br />

Signatur eingelegt werden kann. Im Gegensatz zur elektronischen Zollanmeldung827<br />

ist die Verwendung der qualifizierten elektronischen Signatur auch<br />

zwingend. Weil nämlich der ZK ausdrücklich auf nationale Vorschriften verweist,<br />

kann nicht Art. 4b ZK-DVO herangezogen werden, der für die Erledigung<br />

schriftlicher Förmlichkeiten einen Code vorsieht828 und dem die BIN<br />

entspricht829 .<br />

Allerdings ist die Verbreitung der qualifizierten elektronischen Signatur noch<br />

nicht in der Zollverwaltung gegeben. Insoweit ist derzeit die formgerechte<br />

Einlegung eines Rechtsbehelfs unter Verwendung einer qualifizierten elektronischen<br />

Signatur nicht möglich. Zwar akzeptieren einige Hauptzollämter die<br />

Einlegung eines Einspruchs in Form einer E-Mail, ohne dass eine qualifizierte<br />

elektronische Signatur verwendet wird. <strong>Die</strong>s entspricht jedoch den Vorgaben<br />

der AO nicht und die Form ist daher nicht gewahrt. Insoweit ist nach wie vor<br />

die schriftliche Einlegung eines Einspruchs die Regel830 .<br />

Über den (schriftlichen) Einspruch gegen den <strong>Einfuhr</strong>abgabenbescheid entscheidet<br />

die Rechtsbehelfsstelle <strong>des</strong> Sachgebiets B. <strong>Die</strong>se gelangt an die<br />

Rechtsbehelfe, indem diese bei ihr eingelegt werden. Eine Übermittlung von<br />

Daten aus der elektronischen Zollanmeldung findet dabei nicht statt. Es sind<br />

vielmehr die Zollschuldner, die sich direkt an die Rechtsbehelfsstelle <strong>des</strong><br />

Hauptzollamtes als Adressat <strong>des</strong> Rechtsbehelfs wenden.<br />

Hat der Zollbedienstete einen Rechtsbehelf empfangen, erkundigt er sich bei<br />

dem abfertigenden Zollamt831 nach dem angefochtenen <strong>Einfuhr</strong>abgabenbescheid<br />

und der diesem Zollbescheid zugrundeliegenden Zollanmeldung.<br />

<strong>Die</strong>se Erkundigungen erfolgen auf dem direkten behördeninternen persönlichen<br />

Weg, ohne dass eine elektronische Kommunikation über das <strong>IT</strong>-<br />

<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong> stattfindet832 . Alle benötigten Dokumente werden dem<br />

827 Vgl. dazu oben 3. Teil, D., I., 2., d).<br />

828 Vgl. dazu oben 3. Teil, C., IV.<br />

829 Vgl. dazu oben 3. Teil, D., I., 2., d).<br />

830 <strong>Die</strong>se Schriftform ist auch in der Praxis zu empfehlen, um nicht einen Fristablauf und<br />

die Bestandskraft der Entscheidung zu riskieren.<br />

831 Vgl. zu den abfertigenden Zollämtern oben 4. Teil, B., II., 1.<br />

832 Bei diesem Vorgang handelt es sich um gängige Verwaltungspraxis, die in den internen<br />

<strong>Die</strong>nstvorschriften der Zollverwaltung festgelegt ist.<br />

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